Drucksache - 0087/5  

 
 
Betreff: Gerhart-Hauptmann-Park den Gegebenheiten anpassen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/CDU/Grüne 
Verfasser:Wuttig/Tillinger/Klose/Dr.Vandrey/Wapler 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
16.02.2017 
5. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
19.04.2017 
7. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
27.04.2017 
7. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Dringlichkeitsbeschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 27. April 2017 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, den Bereich des Gerhart-Hauptmann-Parks entlang der Meierottostraße den jetzt vorhandenen Gegebenheiten anzupassen und die im Bebauungsplan noch vorgesehene Straßenfläche auch planungsrechtlich als Grünfläche abzusichern.

 

Der BVV ist bis zum 31.07.2017 zu berichten.

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Die im Antrag genannte Teilfläche liegt in einer Trasse einer ehemals geplanten Hauptverkehrsstraße zwischen Bundesallee und dem Ortsteil Moabit. Sie ist als einzige Teilfläche im Trassenverlauf als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Diese Straßenplanung wird seit den 1980er-Jahren nicht mehr verfolgt.

 

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.

 

Wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung, unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.

 

Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall eingetreten. Die im Bebauungsplan IX-60 festgesetzte Straßenverkehrsfläche ist funktionslos. Die planungsrechtliche Zulässigkeit bemisst sich nach § 34 Baugesetzbuch. Nach dieser Beurteilung ist die betreffende Fläche entsprechend der ausgeübten Nutzung der öffentlichen Grünflächen unter Einschluss von Erschließungsanlagen für das im Bebauungsplan IX-60 festgesetzte Baugebiet einzustufen.

 

Es besteht kein Baurecht, ein Planerfordernis zur Aufhebung der bisherigen Festsetzung ist nicht gegeben.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

Carsten Engelmann                                                                                                  Oliver Schruoffeneger

Bezirksbürgermeister                                                                                    Bezirksstadtrat


 

 
 

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