Drucksache - 1547/4  

 
 
Betreff: Bebauungsplanverfahren für die Cicerostraße 55 A einleiten - Festsetzung als Kitastandort anstreben
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90/Grüne (fraktionslos) 
Verfasser:Rouhani 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
18.02.2016 
54. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
20.05.2016 
88. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
25.05.2016 
89. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
08.06.2016 
90. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
29.06.2016 
91. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
13.07.2016 
92. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Jugendhilfeausschuss Beratung
03.03.2016 
74. Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Haushalt, Personal und Wirtschaftsförderung Beratung
12.07.2016 
64. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Wirtschaftsförderung vertagt   
13.09.2016 
65. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Wirtschaftsförderung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
15.09.2016 
61. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Dringlichkeitsbeschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Das Bezirksamt wird ersucht, für die beiden Flurstücke 278 und Flurstück 87 (Grund-buch des Amtsgerichts Charlottenburg, Blatt 24585)/Cicerostraße 55 A die Einlei-tung eines Bebauungsplanverfahrens zu prüfen

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 15. September 2016 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, für die beiden Flurstücke 278 und Flurstück 87 (Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg, Blatt 24585)/Cicerostraße 55 A die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens auch unter Berücksichtigung möglicher Entschädigungszahlungen zu prüfen. Das bestehende Planungsrecht nach dem Berliner Baunutzungsplan wäre zu ersetzen.

 

Für den sensiblen Innenbereich des von Erich Mendelsohn errichteten sogenannten WOGA-Komplexes am Lehniner Platz soll eine wohnungsnah-verträgliche Nutzung festgesetzt werden, die zum einen dem Denkmalschutz der Gesamtanlage Rechnung trägt und die zum anderen geeignet erscheint, bekannte und bestehende Infrastrukturdefizite im Bereich des Kurfürstendamms und Ortsteils Halensee (insbesondere Kita-Nutzung, Spielplatz, wohnungsnahe Freizeit-/Erholungsflächen) auszugleichen. Dies begründet ein Planungserfordernis.

 

Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht, die Akquise von Mitteln aus dem laufenden Kita-Ausbauprogramm des Landes a) für den Neubau einer Kita und b) evtl. für den Rückkauf des Grundstückes (für den Fall eines Übernahmeanspruches des Eigentümers gegen das Land Berlin) zu prüfen und ggf. zu beantragen.

 

Der BVV ist bis zum 31. Oktober 2016 zu berichten.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens würde die Formulierung eines positiven Planungszieles und eine Sicherung der haushaltsmäßigen Folgen voraussetzen. Das im Beschluss der BVV formulierte Planungsziel zur Sicherung eines Kindertages-stättenstandortes kann nicht abschließend sein, da der zu prüfende Standort nur eine Teilfläche des betroffenen Grundstückes in Anspruch nehmen würde.

Für die Bemessung möglicher haushaltsmäßiger Voraussetzungen ist die planungsrechtliche Ausgangssituation zu betrachten.

 

 

Dem Bezirksamt liegen seit Ende März 2016 eine Anzeige im Genehmigungsfreistellungsverfahren nebst drei Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Überschreitung der zulässigen Bebauungstiefe, der Zahl der Vollgeschosse und der Errichtung von Nebenanlagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen für das Bauvorhaben Cicerostraße 55 A vor.

Vorangegangen war ein zwischen Eigentümerschaft, Bezirksamt und Landesdenkmalamt eng abgestimmter Prozess, der unter anderem ein konkurrierendes Entwurfsverfahren sowie die Befassung des Landesdenkmalrates zum Gegenstand hatte.

 

Erst nach der planungsrechtlichen Zustimmung zu den beantragten Ausnahmen durch den Fachbereich Stadtplanung wurde auf Wunsch des damaligen Abteilungsleiters eine Anhörung zur Versagung der Ausnahmeanträge eingeleitet.

 

In dieser Anhörung machte der Bauherr auf einen nach seinem Verständnis entstandenen Vertrauenstatbestand aufmerksam, der durch den vorangegangenen ausführlichen

Schriftwechsel und den Verfahrensverlauf entstanden sei.

 

In einem Gutachten des Rechtsamtes wurde festgestellt, dass eine Genehmigungs-versagung mit Schadensersatzforderungen (Planungs- und Vertrauensschaden) einherginge. Auch die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit dem Festsetzungsziel Kindertagesstättenstandort würde zu Entschädigungszahlungen führen.

 

Um eine weitere Einschätzung zu erhalten, wurde die Anwaltskanzlei „von Trott zu Solz, Lammek“ ebenfalls um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten. Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in der Sache ein Anspruch auf Genehmigung besteht und das Bezirksamt bei einer Verweigerung der Genehmigung mit Schadensersatzforderungen konfrontiert würde. Beide Gutachten werden den Fraktionen vertraulich zur Verfügung gestellt.

 

Das Bezirksamt sieht auf Grundlage des geltenden Planungsrechts, der Vorgeschichte und der juristischen Bewertungen keine Möglichkeit, die Genehmigung der beantragten Ausnahmen zu verweigern.

 

Das Bezirksamt hat daher in seiner Sitzung am 18. April 2017 beschlossen, die bauplanungsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen im Genehmigungsfreistellungsverfahren für das Bauvorhaben Cicerostraße 55 A im Mendelsohn-Quartier, auch als WOGA-Komplex bezeichnet, zu erteilen.

 

Dabei strebt das Bezirksamt an, die Höhe des sogenannten Torhauses auf drei Geschosse zu beschränken und für zwei Geschosse die Nutzung als Kindertagesstätte zu erreichen.

Dieses Ziel ist planungsrechtlich nicht zu erzwingen, wird hinsichtlich der baulichen Modifikation jedoch durch eine Empfehlung des Landesdenkmalrates gestützt.

 

Eine denkmalrechtliche Genehmigung wurde durch die Bauherrin gesondert beantragt. Eine Entscheidung über diesen Antrag steht noch aus, insbesondere wurde das Landesdenkmalamt noch nicht um das notwendige Einvernehmen gebeten. Allerdings ist aufgrund des vom Landesdenkmalamt mitgetragenen Ergebnisses des Wettbewerbsverfahrens sowie eines positivem Votums des Landesdenkmalrates dazu grundsätzlich von einer Denkmalverträglichkeit des Vorhabens auszugehen.

 

Nach § 12 Abs. 3 BezVG Bln kann die BVV diese Entscheidungen des Bezirksamts aufheben und selbst die Einleitung eines Bebauungsplans entscheiden. Trotz der erheblichen Dringlichkeit einer Entscheidung im Genehmigungsverfahren beabsichtigt das Bezirksamt, dieses Recht der BVV zu wahren und die Genehmigung der beantragten Ausnahme erst dann zu erteilen, wenn die BVV von ihren Rechten nicht durch eine Ausschussüberweisung dieser Vorlage in der Aprilsitzung Gebrauch macht.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

Reinhard Naumann       Oliver Schruoffeneger

Bezirksbürgermeister      Bezirksstadtrat


 

 
 

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