Drucksache - 1424/4
Ich frage das Bezirksamt:
Zur Beantwortung Herr BzStR Schulte:
Zu 1. und 2. Die Fragen unterstellen fälschlicher Weise, dass im Baugenehmigungsverfahren angebliche Planungsgewinne generiert werden. Als Planungsgewinn wird jedoch die Bodenwertsteigerung bezeichnet, die über eine Bebauungsplanfestsetzung für Flächen entstehen, die zuvor als Nichtbauland oder Bauerweiterungsland qualifiziert worden. Die erteilten Befreiungen haben ein Vorhaben zur Genehmigung gebracht, dass hinsichtlich seiner Dimensionierung ortüblich ist. Die Verkehrswerte für Baugrundstücke sind bereits auf derartige ortsübliche Bebauung abgestellt. Insofern ist die Wortwahl „großzügig“ hier auch irreführend.
Zu 3. Für die 217 Wohneinheiten sind gemäß der Berliner Bauordnung 868 qm Spielfläche inkl. Bewegungsfläche erforderlich. Der Bauherr weist hiervon 664,85 qm im westlichen Grundstücksteil nach. Diese Spielfläche wurde in einem qualifizierten Freiraumplan dargestellt. Diese Planung entspricht den Ausführungsvorschriften über Spielplätze. Die restliche Fläche, also 203,15 qm konnte auf dem Grundstück nur mit großen Schwierigkeiten hergestellt werden. Für diese Fläche wurde daher eine Ablösesumme vereinbart. Mit diesem Mitteln werden die Spielplätze in der Umgebung aufgewertet, beispielsweise durch die Verbesserung der Barrierefreiheit.
Zu 4. Zu dieser Frage erfolgt ja die Beantwortung bereits mit der Beantwortung der Fragen 2 bis 4 der Anfrage der CDU.
Zu 5. Da Investoren in unserem Bezirk mit Baurechten nicht bedient werden, ist eine Beantwortung der Frage eigentlich nicht möglich. Aber ich mach es trotzdem. Ich möchte nämlich dafür beispielhaft auf die Entwicklung im Bereich des Güterbahnhof Grunewald verweisen, wo das Bezirksamt durch das Durchführen eines Charretteverfahrens verschiedener Handlungsoptionen aufgezeigt hat, die sich mit den anfänglichen Erwartungen des Investors nicht gedeckt haben. Ein außer Kraft treten des Baunutzungsplans würde für die Eigentümerinnen und Eigentümer entsprechender Grundstücke, Baurecht nach § 34 Baugesetzbuch - Zulässigkeit von Vorhaben -innerhalb der im Zusammenhang behaupten Ortsteile auslösen. Damit würde keine Reduzierung der baulichen Dichte bei entsprechenden Vorhaben zu erreichen sein. Die Handlungsspielräume des Bezirkes würde jedoch deutlich eingeengt werden. Insofern denke ich, dass wir hier, bei diesem Bauvorhaben, wenn man sich die Frage Spielplätze und Kita anguckt, versucht haben, das Maximum rauszuholen, was geht und wir konnten nur eine Kita mit 26 Plätzen einfordern und es war so, dass der Investor am Anfang sehr zurückhaltend war und ich freu mich jetzt also wirklich sehr, dass er jetzt in die Planung für eine Kita mit 70 Plätzen geht. Insofern ist es ein Erfolg, dass wir auch deutlich machen, dass Wohnbauten nur heutzutage nur dann funktionieren, wenn dementsprechende Einrichtungen der Infrastruktur eingefordert werden. Insofern ist es gut, dass wir eine Kita mit 70 Plätzen schaffen. Herzlichen Dank.
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