Drucksache - 0461/2
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Die BVV wolle beschließen: Das Bezirksamt wird erneut aufgefordert, bei bezirklichen Entscheidungen über Standort der Baukörper und Werbetafeln die BVV einzubeziehen. Dabei legt die BVV größten Wert auf eine vorherige hinreichende Sachinformation.Eine nachgehende Unterrichtung wird nicht als hinreichend betrachtet. Insofern wird die Vorlage zur Kenntnisnahme vom 29. August 2002 im Ergebnis zurückgewiesen. Der BVV ist bis zum 30.05.2003 zu berichten. Begründung: Das Bezirksamt hat eine schriftliche Unterrichtung des Bauausschusses vom 17. Dezember 2002 über bereits aufgestellte Anlagen der Wall AG im Bezirk vorgelegt, nachdem es bereits am 29. August 2002 eine Vorlage zur Kenntnisnahme erstellt hat, die (lediglich) eine regelmäßige Unterrichtung über Entscheidungen der Veraltung ankündigt. Dies entspricht nicht dem Beschluss der BVV auf “Einbeziehung”. Sofern die BVV mit der Umsetzung eines Beschlusses - wie vorliegend - nicht einverstanden ist, hat sie nach § 17 Abs. 1 BezVG in Ausübung der Kontrolle (durch Beschluss) festzustellen, dass gegen die Führung der Geschäfte Einwendungen zu erheben sind. Danach ist ggf. das Verfahren nach § 12 Abs. 3 BezVG (Aufhebungs- und Selbstentscheidungsrecht der BVV) einzuleiten. |
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