Drucksache - 1668/3
Die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert seine neu erlangte Zuständigkeit für Ermessensentscheidungen bei Einbürgerungen in aller Regel zu Gunsten der Antragsteller/-innen auszuüben. Insbesondere ist Anträgen von Ehegatten und Minderjährige gemäß § 10 Abs. 2 StAG in der Regel stattzugeben. Dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Abteilung ist eine Statistik über die Zahl der Beratungen und der positiven und ablehnenden Ermessensentscheidungen unterteilt nach Fallgruppen beizufügen.
Der BVV ist bis zum 31.05.2010 zu berichten.
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