Drucksache - 1585/3
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Wir fragen das Bezirksamt:
Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage wie folgt: Zu 1.: Auch wenn die für die
Darstellung der Größe einer Jugendfreizeiteinrichtung landesweit genutzte
Bezugsgröße „Platzzahl“ (2,5 m² pädagogische Nutzfläche pro
potentielle/r Besucher/in) eine wenig befriedigende Bemessungsgrundlage
darstellt, wird zur Darstellung der Versorgung eines Bezirks mit
Jugendfreizeiteinrichtungen davon ausgegangen[1],
dass für 11,4 % der Kinder und Jugendlichen im Alter von 6 bis unter 25
Jahren ein Platz in einer öffentlichen oder öffentlich geförderten
Jugendfreizeiteinrichtung zur Verfügung stehen sollte.
Bei 46.513
Kindern und Jugendlichen im Alter von 6 bis unter 25 Jahren und 2.152 Plätzen
erreichte der Bezirk im Juni 2009 lediglich einen Versorgungsgrad von 4,6 %.
Der Durchschnitt aller Berliner Bezirke lag 2004 bei 6,08 % (letzte aktuelle
Zahl). Das Bezirksamt
strebt grundsätzlich eine angemessene Ausstattung mit
Jugendfreizeiteinrichtungen in Charlottenburg-Wilmersdorf an, ist hier
allerdings durch die begrenzten finanziellen Ressourcen in seiner
Gestaltungsfähigkeit gebunden. Die gegenwärtige Verteilung von Angeboten der
Jugendförderung unter den Bezirken zeigt ein eindeutiges Ost-West-Gefälle
zulasten der westlichen Bezirke. Die gegenwärtig auf Landesebene erfolgende
Erarbeitung eines Modells für die Zuweisung von Finanzmitteln an die Bezirke
für Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII soll zu einem gerechteren Verteilungssystem
unter den Bezirken führen. Zu 2.: Vorausschickend ist festzuhalten, dass grundsätzlich jedes
Grundstück pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten ist (vgl. § 7 LHO). Bei
einem Grundstück des Fachvermögens ist eine Vermietung, Verpachtung oder
sonstige Nutzung durch andere nur zulässig, wenn der Fachzweck des Grundstücks
gewahrt bleibt. Bei einer Vermietung oder Verpachtung müssen dem Mieter oder
Pächter die gleichen Leistungen und Verpflichtungen auferlegt werden, wie sie
private Vermieter oder Verpächter zu vereinbaren pflegen. Als Miet- oder
Pachtzins ist das ortsübliche Entgelt zu fordern. Bei einem Grundstück oder
einer Nutzung von besonderer Eigenart oder Bedeutung ist das Entgelt so zu
bemessen, dass auch die besonderen Verhältnisse berücksichtigt werden. Das
Berliner Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bestimmt in
§ 47 Abs. 3, „dass den Trägern der freien Jugendhilfe die zur
Aufgabenerfüllung erforderlichen Räume, soweit sie sich im Vermögen des Landes
Berlin befinden, entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden.“ Die hierzu
erlassenen Ausführungsvorschriften (AV-R) regeln in Nr. 1 Abs. 4, dass die
„laufenden Bewirtschaftungskosten, insbesondere Heizung, Strom, Wasser
sowie Abgaben, Gebühren und Steuern“ nicht unter die Entgeltfreiheit
fallen. Allerdings verweist dieselbe Regelung in Satz 5 diesbezüglich auf die
Möglichkeit einer weitergehenden Förderung nach § 47 Abs. 1 AG KJHG (Zuwendungsrecht).
Der Rechnungshof von Berlin kritisierte mit Schreiben vom 19.01.2000 die
Senatsverwaltung für diese umständliche Regelung: „Da Sie in Ihren AV-R
aber gleichzeitig verwaltungsaufwendige Umwege aufzeigen, die diese restriktive
Auslegung ad absurdum führen, liefern Sie nur ein Beispiel für die Befassung
der öffentlichen Verwaltung mit sich selbst.“ Der Rechnungshof bezeichnet
im selben Schreiben ausdrücklich den Verzicht auf die Erhebung nicht nur der
Miet-, sondern auch der Mietnebenkosten als im Einklang mit dem
Gesetzeswortlaut stehend. Im Rahmen
der politischen Zielstellung der Übertragung an einen Träger der freien
Jugendhilfe soll dieser bei der Überlassung einer Einrichtung durch eine
öffentliche Förderung in die Lage versetzt werden, in der Einrichtung
Jugendarbeit im erforderlichen Ausmaß und in geeigneter Weise durchführen zu
können. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind entsprechend § 74 Abs. 3 Satz
3 „die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu
berücksichtigen“. Dabei ist zu beachten, dass sich die finanziellen
Rahmenbedingungen im Bereich Jugendarbeit im Vergleich zum Kita-Bereich
deutlich schlechter darstellen, da hier für die Träger noch immer keine
Kostenblattfinanzierung gegeben ist. Soweit die
Finanzkraft des Trägers eine höhere Eigenleistung nicht zulässt, ist die bisher
praktizierte Regelung auch der Übernahme der Betriebskosten sowie der baulichen
Unterhaltung angemessen. Die gemäß BVV-Beschluss zum 01.01.2010 erfolgte
Übertragung des Kinder- und Jugend-Kulturzentrums und Abenteuerspielplatzes
„Spirale“ konnte nur deshalb erfolgreich realisiert werden, weil
der Träger zur Deckung der Personalmittel eine den gewöhnlichen Rahmen weit
übersteigende Eigenleistung erbringt. Zu 3.: Die
besonderen Verhältnisse für ein Grundstück des Verwaltungsvermögens benennt die
für das Jugendfreizeitangebot zuständige Abt. Jugend. Die sich aus den Vorgaben
der Abt. Jugend ergebenden Vertragskonditionen können daher durchaus von den
vorgeschlagenen Empfehlungen der Abt. Bau abweichen, für die insbesondere die
Wirtschaftlichkeit der Grundstücke bei externer Nutzung im Vordergrund steht.
Grundsätzlich ist dabei anzumerken, dass in der Budgetierung der einzelnen
Produkte auch die jeweiligen Infrastrukturkosten enthalten sind. Insofern müssten
im Bauamt und der Immobilienverwaltung, in deren Haushaltsplänen die jeweiligen
Finanzmittel geführt werden, auch die jeweiligen Mittel zur Deckung der
Infrastrukturkosten vorhanden sein. Da die Immobilie weiterhin im bezirklichen
Fachvermögen Jugend verbleibt, ändert sich im Verhältnis zu den Vorjahren
nichts zu Lasten der Abt. Bau, sondern eher zu deren Gunsten, da der Träger,
der die Immobilie künftig nutzt, im Rahmen seiner Eigenleistung nicht nur
Personalkosten übernimmt, sondern sich auch an der kleinen baulichen
Unterhaltung und weiteren Bewirtschaftungskosten beteiligt. Im Rahmen
der Übertragung der „Spirale“ ist von der von der dafür zuständigen
Abt. Jugend der Leistungsvertrag
(„Muttervertrag“) und ergänzend von der für die Immobilien zuständigen
Abt. Bau der Nutzungsvertrag
geschlossen worden. Im zeitlichen Ablauf dieser Übertragung ist deutlich
geworden, dass im Hinblick auf mögliche weitere Übertragungen von
Jugendeinrichtungen an freie Träger (Phase 2) eine Verständigung zwischen
beiden Abteilungen u.a. auf eine gemeinsame „Checkliste“ geboten
ist. Denn die Vorgaben der Abt. Jugend haben im Hinblick auf die finanzielle
Ausgestaltung der Verträge zur Folge, dass die wünschenswerte Entlastung des
Bezirkshaushalts, die nicht allein im Bereich Personal, sondern möglichst auch
im baulichen Unterhalt und bei den A08-Mittel erfolgen sollte, betr. des
Übertragungsprozesses von Jugendeinrichtungen an freie Träger nur in engen
Grenzen realisierbar ist. Hinzu kommt, dass aufgrund der zeitlichen Ausgestaltung
dieser Verträge mit freien Trägern zudem politisch gewollt eine Verfügbarkeit
der Grundstücke auf längere Sicht ausgeschlossen ist. Zu 4.: Im Rahmen
der Vertragsverhandlungen hinsichtlich der „Spirale“ fand ein
intensiver Austausch zwischen den zwei beteiligten Abteilungen statt. Ferner
wurde hierüber im Bezirksamtskollegium beraten. An dem abschließenden Gespräch
mit dem Träger und seinem Kooperationspartner nahmen die für Jugend, Bau und
Finanzen zuständigen Bezirksamtsmitglieder teil. Zu 5.: Die Umsetzung der Schulstrukturreform mit der
zweigliedrigen Oberschule und der damit einhergehende Ganztagsbetrieb für alle
Sekundarschulen ab dem Schuljahr 2010/11 macht eine umgehende Überprüfung der
Öffnungszeiten der Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen mit dem Ziel einer
bedarfsgerechten Anpassung der Öffnungszeiten notwendig. Diese ist eingeleitet. Mit freundlichen Grüßen Reinhard Naumann Bezirksstadtrat [1] Vgl. Drs. 15/1664, 15/2957 und 15/4115 des Abgeordnetenhauses über Fortsetzung des Jugendfreizeitstättenberichts vom 01.12.2005 |
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