Drucksache - 1353/3  

 
 
Betreff: Abschlussbericht des Sonderausschusses Keplerstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Sonderausschuss Keplerstraße 
   
Drucksache-Art:BeschlussvorschlagBeschluss
Beratungsfolge:
Sonderausschuss "Keplerstraße" Beratung
05.06.2009    8. Nichtöffentliche Sitzung des Sonderausschusses ´Keplerstraße´ ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
18.06.2009 
32. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt

Abschlussbericht des Sonderausschusses "Keplerstraße"

 

Die BVV beschließt:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung nimmt den nachstehenden Abschlussbericht des Sonderausschusses Keplerstraße nebst Anhang zur Kenntnis.

 

Der Ausschuss ist damit aufgelöst. 

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die im Abschlussbericht bezeichneten Kritikpunkte bei seiner weiteren Tätigkeit zu berücksichtigen.

 

 

Dr. Marianne Suhr

Bezirksverordnetenvorsteherin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I. Einsetzung und Konstituierung

 

1. Einsetzung und Auftrag

 

Die Bezirksverordnetenversammlung setzte in ihrer Sitzung vom 20.11.2008 auf Antrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie der fraktionslosen Bezirksverordneten von Linkspartei und Allianz Graue Panther durch einstimmigen Beschluss den Sonderausschuss Keplerstraße ein (Drucksache 1063/3).

 

Aufgabe des Ausschusses war gemäß dem Beschluss die Untersuchung des Verwaltungshandelns des Bezirksamtes im Zusammenhang mit dem Bauprojekt des Vereins Inssan e.V. sowie dem Verkauf des Grundstücks Keplerstraße 8-10/Lise-Meitner-Straße 5. Ferner wurde der Ausschuss mit der Untersuchung der diesbezüglichen Informationspolitik des Bezirksamtes gegenüber der Bezirksverordnetenversammlung beauftragt.

 

Die ursprünglichen Mitglieder des Ausschusses waren:

 

Für die SPD-Fraktion: Frau BV Hansen, Herr BV Lobo, Herr BV Verrycken, Herr BV Wolf sowie Herr BV Wuttig

 

Für die CDU-Fraktion: Herr BV Engelmann, Herr BV Raabe sowie Herr BV Schmitt

 

Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Herr BV Kaas Elias und Herr BV Wendt

 

Für die FDP-Fraktion: Herr BV Weuthen

 

Für die fraktionslosen BV der Linken: Herr BV Riedel

 

Für die fraktionslosen BV der Grauen: Herr BV Tillinger

 

Nach der Bildung der Fraktion Die Linke. in der BVV zum 01.01.2009 wurde durch Beschluss der BVV vom 15.01.2009 (Drucksache 1133/3) die Zusammensetzung des Ausschusses geändert. Ein Sitz der SPD-Fraktion ging an die neu gebildete Fraktion Die Linke. Dadurch schied Frau BV Hansen aus dem Ausschuss aus. An ihrer Stelle wurde Herr BV Tillinger für die Fraktion Die Linke. stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses. Herr BV Riedel schied ebenfalls aus dem Ausschuss aus.

 

2. Konstituierung

 

Am 05.12.2008 trat der Ausschuss unter dem Vorsitz der Bezirksverordnetenvorsteherin zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er wählte Herrn BV Wolf zum Ausschuss-vorsitzenden, Herrn BV Engelmann zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden sowie Herrn BV Wendt zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. In seiner ersten Sitzung verständigte sich der Ausschuss weiterhin auf eine Arbeits- und Terminplanung.

II. Ablauf der Untersuchung

 

1. Termine der Ausschusssitzungen

 

Der Ausschuss tagte in insgesamt acht Sitzungen am 05.12.2008, 09.01.2009, 21.01.200918.02.2009, 06.03.2009, 03.04.2009, 08.05.2009 und 05.06.2009. Die Sitzungen waren gemäß dem Einsetzungsbeschluss nichtöffentlich.

 

2. Befragte Personen

 

a. Der Ausschuss hat folgende Personen zum Untersuchungsgegenstand befragen können:

 

- Herrn Bezirksstadtrat Klaus-Dieter Gröhler, Leiter der Abteilung Bauwesen

- Herrn Rechtsanwalt Björn M. Jotzo, Rechtsvertreter von Inssan e.V.

- Herrn Mohammad Imran Sagir, Vorsitzender des Vereins Inssan e.V.

- Frau Bezirksbürgermeisterin Monika Thiemen, Leiterin der Abteilung Finanzen und Kultur

 

b. Weiterhin hat der Ausschuss Einladungen an den Veräußerer des in Rede stehenden Grundstücks, die TROMA Alters- und Hinterbliebenenstiftung, und den Grundstückserwerber, die GbR Keplerstraße 8-10, ausgesprochen. Diese lehnten es durch Schreiben vom 07.01.2009 bzw. 10.02.2009 ab, in den Ausschuss zu kommen.

 

c. Ferner hat der Ausschuss am 21.01.2009 Herrn Bezirksstadtrat Gröhler darum gebeten, den Leiter des Stadtplanungs- und Vermessungsamtes an einer Ausschusssitzung teilnehmen zu lassen, um diesen bezüglich verschiedener Einzelheiten der Bearbeitung der Bauvoranfrage im Stadtplanungsamt befragen zu können. Herr Bezirksstadtrat Gröhler hat dem Ausschuss mitgeteilt, dass der Leiter des Stadtplanungsamtes ihm gegenüber vermittelt habe, nicht in den Ausschuss kommen zu wollen, so dass er als Abteilungsleiter die Bitte des Ausschusses ablehne.

 

3. Zur Verfügung stehendes Material

 

a. Auf Grund des entsprechenden Ersuchens im Einsetzungsbeschluss stellte die Abteilung Bauwesen dem Ausschuss vor seiner ersten Sitzung folgende Akten zur Verfügung:

 

- Handakte "Moschee" BauAbtL Keplerstr. 8-10

- Akte BauJur Retent zum Bauvorbescheid Nr. 388/08

- Retent Bau I B 11 zum Vorbescheid Nr. 388

- Akte Bau II Keplerstraße 8

 

b. Im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit wurden dem Ausschuss durch das Bezirksamt im Wesentlichen folgende weitere Unterlagen vorgelegt:

 

- Negativzeugnis für das betreffende Grundstück vom 30.04.2008

- Auszug des Liegenschaftskatasters für das Grundstück Keplerstraße 8-10/Lise-Meitner-Straße 5

- Unterlagen zum Bebauungsplanverfahren VII-83-1 B

- Unterlagen zu insgesamt vier Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis für das Grundstück Keplerstraße 8-10/Lise-Meitner-Straße 5

- Vermerk von BauJur zur Chronologie des Bauvorbescheidsverfahrens

- Vermerk des Bau- und Wohnungsaufsichtsamts zur Stellungnahme des Architektenbüros Jasarevic und zur aktuellen Situation auf dem in Rede stehenden Grundstück

- Unterlagen zu einem Bauantrag aus dem April 2009 betreffend das Grundstück Keplerstraße 8-10/Lise-Meitner-Straße 5

 

c. Herr Rechtsanwalt Jotzo überreichte dem Ausschuss in seiner Sitzung vom 21.01.2009 eine grobe Chronologie des Bauvorbescheidsverfahrens, wie es sich aus seiner Sicht als Rechtsvertreter von Inssan e.V. darstellte. Weiterhin übermittelte er im Nachgang seiner Befragung auf Grund entsprechender Nachfragen des Ausschusses noch eine Stellungnahme des Architektenbüros Jasarevic zum Inhalt von Gesprächsterminen im Bezirksamt.

 

d.  Ferner existieren zum Komplex "Moscheebau in der Keplerstraße" die folgenden Kleinen Anfragen und Großen Anfragen:

 

- Kleine Anfrage von Herrn BV Verrycken betreff. "Information über den geplanten Moscheebau" (Nr. 0292/3)

- Kleine Anfrage von Frau BV Tazegül betreff. "Situation des Moschee-Projektes Keplerstraße" (Nr. 0445/3)

- Große Anfrage der fraktionslosen Bezirksverordneten der Partei Die Linke. betreff. "Moschee in der Keplerstraße" (Drucksache 0559/3)

- Große Anfrage der fraktionslosen Bezirksverordneten der Partei Die Linke. betreff. "Moschee-Projekt zum Scheitern verurteilt?" (Drucksache 0818/3)

- Große Anfrage der Fraktion der FDP betreff. "Nun doch keine Moschee im Gewerbegebiet?" (Drucksache 0819/3)

- Große Anfrage der Fraktion der FDP betreff. "Moschee-Projekt Keplerstraße - musste es scheitern?" (Drucksache 0868/3)

 

III. Ergebnis der Untersuchung

 

Im Hinblick auf die drei gemäß dem Einsetzungsbeschluss zu untersuchenden Komplexe lässt sich auf Grund der Aktenlage und der Erörterungen im Ausschuss zusammengefasst folgendes feststellen:

 

1. Ablauf des Bauvorbescheidsverfahrens

 

Nach Vorgesprächen in den ersten Monaten des Jahres 2007 stellte der Verein Inssan e.V. am 24.05.2007 bei einem Gesprächstermin mit Vertretern des Stadtplanungsamtes sein Bauvorhaben erstmalig vor. Auf Anraten des Bezirksamtes wurde dann am 15.08.2007 ein Antrag auf einen Bauvorbescheid gestellt (vgl. Bl. 2ff. der Akte Retent Bau I B 11 zum Vorbescheid Nr. 388). Das Bauvorhaben des Vereins sah im Wesentlichen vor, die auf dem Grundstück Keplerstraße 8-10/Lise-Meitner-Straße 5 befindliche Lagerhalle abzureißen und dort ein islamisches Kulturzentrum mit Moschee sowie weitere Einrichtungen (Kindergarten, Supermarkt, Bildungszentrum, Studentinnenwohnheim, Dienstwohnungen etc.) zu errichten. Über das Bauvorbescheidsverfahren sollte vornehmlich die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens einer positiven Beantwortung zugeführt werden.

 

Der Antrag wurde sodann im weiteren Verlauf des Jahres 2007 sowie am Jahresanfang 2008 durch die Abteilung Bauwesen bearbeitet. Für die einzelnen Schritte des Verwaltungsverfahrens und die dazugehörigen Daten sei insoweit überblicksmäßig auf die Chronologien von Bau II auf Bl. 160 der Akte  Bau II Keplerstraße 8 und von Bau I A 12 auf Bl. 201 der Akte Retent Bau I B 11 verwiesen. Im Wesentlichen fanden in dieser Zeit verschiedene Gesprächstermine von Mitarbeitern der Abteilung Bauwesen mit Vertretern von Inssan e.V. statt.  Weiterhin wurden Bau I und BauJur um Stellungnahmen ersucht. Von Seiten des Antragstellers wurden im Januar 2008 ein Verkehrsgutachten sowie eine überarbeitete Betriebsbeschreibung/Nutzungs-beschreibung vorgelegt, welche dann zur Grundlage der Entscheidung über den Bauvorbescheid wurden.

 

Am 15.02.2008 erfolgte darüber hinaus ein Ortstermin zur Augenscheinnahme des Baugrundstücks und dessen näherer Umgebung (Bl. 80f. der Akte BauJur Retent).

 

Nachdem er im Hinblick auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens bereits mehrere Rechtsausarbeitungen gefertigt hat, gab BauJur am 12.02.2008 sodann eine interne Stellungnahme zu dem in Rede stehenden Vorhaben ab (Bl. 121ff. der Akte Bau II Keplerstraße 8). Zusammengefasst hielt BauJur das Vorhaben auf der Basis des geltenden Planungsrechtes für unzulässig. Er riet weiterhin von einer Lösung über Befreiungen und Ausnahmen ab und schlug vielmehr vor, das Vorhaben über ein Bebauungsplanverfahren abzusichern.

 

Am 27.02.2008 gab der Leiter des Stadtplanungsamts eine Stellungnahme zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ab, die der Auffassung von BauJur widersprach. Er hielt das Vorhaben primär über den Weg von Ausnahmen und Befreiungen für planungsrechtlich zulässig, ohne die Notwendigkeit eines Bebauungsplanverfahrens zu sehen (vgl. Bl. 129ff. der Akte Bau II Keplerstraße 8).

 

Auf Grund des spätestens zu diesem Zeitpunkt offenbar gewordenen Dissenses innerhalb der Abteilung Bauwesen gab es am 03.03.2008 eine Besprechung von Bau I, Bau II und BauJur mit dem Leiter der Abteilung Bauwesen. Auf Grund der Stellungnahme und im Ergebnis der genannten Besprechung schloss sich der Leiter der Abteilung Bauwesen der baurechtlichen Bewertung von BauJur an und gelangte damit zu der Auffassung, dass ein Planerfordernis zur Realisierung des Bauprojektes bestehe (Bl. 111 der Akte BauJur Retent).

 

Daraufhin wurde durch BauJur für die Sitzung des Bezirksamtes am 01.04.2008 eine entsprechende Besprechungsvorlage gefertigt, die die bauplanungsrechtliche Problematik noch einmal zusammenfasste und dafür plädierte, zur Legalisierung des Bauvorhabens  einen Bebauungsplan aufzustellen (vgl. Bl. 112ff. der Akte Bau BauJur Retent).

 

Nach Anhörung von Inssan e.V. am 11.04.2008 (Zusammenfassung des Gesprächs auf Bl. 158 der Akte Bau II Keplerstraße 8) wurde am 29.05.2008 ein ablehnender Vorbescheid durch das Bezirksamt erlassen (zum Inhalt des Vorbescheids im Einzelnen siehe Bl. 165ff. der Akte Retent Bau I B 11). Gegen diesen Vorbescheid hat der Verein Inssan e.V. am 24.06.2008 durch seinen Vorsitzenden Widerspruch eingelegt, welcher durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Widerspruchsbehörde zurückgewiesen wurde (Bl. 205ff. der Akte Retent Bau I B 11). Hierzu ist anzumerken, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruch wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse zurückgewiesen hat. Eine rechtsinhaltliche Überprüfung durch die Senatsverwaltung hat, soweit aus dem Widerspruchsbescheid ersichtlich, nicht stattgefunden. Da anschließend eine Klage des Vereins Inssan e.V. vor dem Verwaltungsgericht auf Erlass eines positiven Bauvorbescheids nicht erhoben worden ist, ist der ablehnende Bauvorbescheid bestandskräftig. 

 

Für die weiteren Einzelheiten des Bauvorbescheidsverfahrens darf auf die Akten des Bezirksamtes verwiesen werden.

 

2. Verkauf des Grundstücks Keplerstraße 8-10/Lise-Meitner-Straße 5

 

Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks Keplerstraße 8-10/Lise-Meitner-Straße 5 ist festzuhalten, dass nach der Auffassung des Ausschusses zwischen der Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens von Inssan e.V. und der Finanzierung eines Grunderwerbes durch den Verein ein Zusammenhang besteht. Ohne eine gesicherte Rechtsposition in Gestalt einer Baugenehmigung oder eines positiven Bauvorbescheids wäre dem Verein Inssan e.V. die Finanzierung des Kaufes der als Baugrundstück avisierten Liegenschaft Keplerstraße 8-10/Lise-Meitner-Straße 5 wohl nicht möglich gewesen.

 

Im Hinblick auf den anderweitigen Verkaufs des Grundstücks an die GbR Keplerstraße 8-10 konnte der Ausschuss anhand der Aktenlage folgendes feststellen:

 

Durch notariellen Kaufvertrag vom 25.04.2008 und einer Auflassung vom gleichen Tage wurde das Eigentum an dem Grundstück Keplerstraße 8-10/Lise-Meitner-Straße 5 (Grundbuch der Stadt Charlottenburg, Blatt 31675) von der TROMA Alters- und Hinterbliebenenstiftung an die GbR Keplerstraße 8-10 übertragen. Die Eintragung ins Grundbuch und damit die Vollendung des Rechtserwerbes erfolgte am 04.09.2008. Ausweislich der vom Bezirksamt vorgelegten Grundbuchauszüge besteht die GbR Keplerstraße aus folgenden Personen: Herrn Dr.-Ing. Hartmut Kalleja, Frau Dipl.-Ing. Ute Molkenthin, Herrn Dipl.-Ing. André Molkenthin und Herrn Dipl.-Ing. Wolfram Steinke.

 

Für die weiteren Einzelheiten des Grundstücksgeschäfts ist auf die vom Bezirksamt vorgelegten Grundbuchauszüge, den vorgelegten Vorgang des Liegenschaftskatasters sowie auf das letzte Blatt der Akte Retent Bau I B 11 zu verweisen.

 

Verwaltungshandeln des Bezirksamts im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks war nach der Aktenlage an mindestens einer Stelle positiv und zweifelsfrei feststellbar. Am 23.04.2008 bat der das Grundstücksgeschäft beurkundende Notar (Herr Rechtsanwalt und Notar Volker G. Heinz) das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt um Mitteilung darüber, ob für das hier in Rede stehende Grundstück Eintragungen im Baulastenverzeichnis vorhanden sind. Ausweislich des Schreibens des Notars sollte die Auskunft der Vorbereitung der Beurkundung des Kaufvertrags am übernächsten Tage (25.04.2008) dienen.

 

Inwieweit der vom Bezirksamt vorgelegte Antrag auf Baulastenauskunft der Firma JKT Immobilien GmbH vom 08.05.2008 in einem Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf steht, 

war vom Ausschuss nicht zu klären und ist darüber hinaus wahrscheinlich auch im Hinblick auf den Untersuchungsgegenstand nicht weiter von Belang.

 

Der Leiter der Abteilung Bauwesen hat auf Befragen jede direkte oder indirekte Einflussnahme gegenüber Erwerber oder Veräußerer auf den Verkauf des Grundstücks an die GbR Keplerstraße 8-10 abgestritten. Er habe zwar gewusst, dass von Seiten des späteren Erwerbers ein Interesse an dem Grundstück bestehe, gleichwohl habe er vom Verkauf des Grundstücks und der Identität des Erwerbers erst später, also nach Abschluss des Kaufvertrages, Kenntnis erhalten. Im Übrigen hat Herr Bezirksstadtrat Gröhler bereits in der BVV-Sitzung vom 29.05.2008 bei Beantwortung der Großen Anfrage 0868/3 ausgeführt, dass nach seiner Kenntnis stets mehrere Kaufinteressenten für das Baugrundstück vorhanden waren.

 

3. Informationspolitik gegenüber der BVV

 

Im Hinblick auf die Auskunfts- und Informationstätigkeit des Bezirksamtes gegenüber der BVV im Zusammenhang mit dem Bauprojekt von Inssan e.V. kann zusammengefasst folgendes festgestellt werden:

 

Einleitend ist zunächst auf die oben befindliche Aufstellung der Kleinen und Großen Anfragen zu verweisen, die im Zusammenhang mit dem Bauprojekt von Inssan e.V. stehen.

 

Nachdem es bereits im Sommer 2007 entsprechende Presseberichterstattungen gegeben hat, ist das Thema Moscheebauvorhaben im Plenum der BVV erstmalig in der BVV-Sitzung vom 15.11.2007 aufgerufen worden. In dieser Sitzung wurde einstimmig auf Initiative aller Fraktionen und Fraktionslosen der Antrag "Charlottenburg-Wilmersdorf - weltoffen und tolerant" (Drucksache 0550/3) beschlossen. Weiterhin hat das Bezirksamt die oben genannte Große Anfrage Drucksache 0559/3 beantwortet. Ferner beantwortete das Bezirksamt in den Sitzungen der  BVV vom 24.04.2008 und 29.05.2008 Große Anfragen zum Thema Moscheebau, wobei in den beiden letztgenannten Sitzungen der Gegenstand der Anfragen das möglicherweise bevorstehende bzw. das tatsächliche Scheitern des Projektes war. Für den jeweiligen Inhalt der Beantwortung ist auf die Tonbandabschrift in der jeweiligen Sitzungsniederschrift zu verweisen.

 

Daneben war das Bauprojekt Thema in den zuständigen Fachausschüssen der BVV. Eine detaillierte Aufstellung sämtlicher entsprechender Bespechungspunkte und Bericht ist im Rahmen dieses Berichts nicht möglich.

 

Herauszuheben sind aber dennoch zwei Punkte:

 

Die Möglichkeit, dass gegebenenfalls ein Planerfordernis zur Legalisierung des Moscheebauprojektes besteht, wurde der BVV erstmals am 13.03.2008 bei Beantwortung einer spontanen Anfrage des Herrn BV Häntsch vermittelt. Vorher waren der BVV auf Grund der Informationstätigkeit des Bezirksamts die oben dargestellten bauplanungsrechtlichen Schwierigkeiten nicht bekannt. Es war auf Grund vorheriger positiver Äußerungen des Baustadtrates davon auszugehen, dass einer Erteilung eines positiven Bauvorbescheids keine baurechtlichen Probleme entgegenstehen.

 

Im Nachgang des Grundstücksverkaufs wurde der Ausschuss für Bau, Liegenschaften und Grünflächen in seiner Sitzung am 07.05.2008 durch Herrn Bezirksstadtrat Gröhler über die Tatsache des anderweitigen Verkaufs informiert. Eine Kenntnis über die Identität des Grundstückserwerbers hat er aber an diesem Tage gegenüber dem Ausschuss verneint.

 

IV. Schlussfolgerungen

 

Der Sonderausschuss muss an folgenden Punkten Kritik am Verwaltungshandeln und der Informationstätigkeit des Bezirksamtes anmelden:

 

1. Zunächst gibt das Verhalten des Bezirksamtes während der Ausschusstätigkeit an sich Anlass zur Kritik.

 

Es wäre außerordentlich hilfreich gewesen, den Leiter des Stadtplanungsamtes in einer der  Ausschusssitzungen nach Details der Antragsbearbeitung in seinem Bereich fragen zu können, zumal diese aus den Akten nicht vollumfänglich nachvollziehbar gewesen ist, worauf im Übrigen noch einzugehen ist. Wie oben dargestellt, hat der Leiter der Abteilung Bauwesen vorgetragen, der Leiter des Stadtplanungsamtes habe ihm vermittelt, er wolle nicht in den Ausschuss kommen. In diesem Zusammenhang ist gleichwohl festzustellen, dass es Herrn Bezirksstadtrat Gröhler sehr wohl möglich gewesen wäre, durch eine entsprechende Weisung den Leiter des Stadtplanungsamtes in den Ausschuss zu entsenden. Eine solche ist aber nicht erfolgt. Während der gesamten Arbeit war der Ausschuss mit dem Problem konfrontiert, Verwaltungsmitarbeiter und Externe nicht verbindlich vorladen zu können, wie dies etwa nach §§ 20, 21 PUAG einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages möglich ist. In diesem Punkt wäre ein deutlich kooperativeres Verhalten des Leiters der Abteilung Bauwesen dringend erforderlich gewesen, um dem Ausschuss ein Verständnis der Vorgangsbearbeitung im Stadtplanungsamt zu ermöglichen, das über das bloße Studieren der Aktenlage hinausgeht.

 

Weiterhin gestaltete sich die Vorlage von Unterlagen an den Ausschuss lückenhaft. Dies ist, soweit es die Vorgänge um Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis betrifft, in der Art und Weise der Ablage dieser Vorgänge begründet und insoweit auch nicht zu beanstanden. Im Übrigen aber ist das stückweise Vorlegen von Unterlagen im Verlaufe der Ausschusstätigkeit wohl in einem zumindest fahrlässigen Fehlverständnis der diesbezüglichen Passage des Einsetzungsbeschlusses auf Drucksache 1063/3 durch den Leiter der Abteilung Bauwesen begründet. Ein zeitnahes und vollumfängliches Vorliegen aller Unterlagen hätte zum einen die Ausschussarbeit beschleunigt und zum anderen Zweifel des Ausschusses am Kooperations- und Aufklärungswillen des verantwortlichen Stadtrates im Hinblick auf den Untersuchungs-gegenstand nicht aufkommen lassen. Solche Verhaltensweisen sind bei einem aus Sicht der zuständigen Abteilung ordentlich durchgeführten Verfahren sicherlich nicht notwendig.

 

Dem Ausschuss bleibt auch die Art und Weise der Dokumentation der Bearbeitung der Bauvoranfrage zu kritisieren. So gab es ausweislich der handschriftlichen Chronologie auf Bl.160 der Akte Bau II Keplerstraße 8 mehrere Gesprächstermine von Mitarbeitern des Stadtplanungsamtes mit Vertretern von Inssan e.V., in denen wohl eine Abstimmung im Hinblick auf das weitere Verfahren erfolgt ist. Bei den Akten findet sich aber keine Notiz, kein Protokoll und kein Vermerk über die einzelnen Gesprächsteilnehmer, den genauen Gesprächsinhalt und das konkrete Gesprächsergebnis. Im Ergebnis dessen fiel es dem Ausschuss, auch auf Grund der Tatsache, dass Nachfragen beim Leiter des Stadtplanungsamt dem Ausschuss nicht möglich waren, schwer, bestimmte Einzelheiten der Bearbeitung des Bauvorbescheidsantrages nachzuvollziehen. 

 

Der Ausschuss mahnt vor diesem Hintergrund, bei bedeutsamen Verfahrensschritten, wie den gerade beschriebenen, die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Berliner Verwaltung Allgemeiner Teil (insbesondere § 42 Abs. 1 GGO I) an.

 

Zudem hätte ein sorgsam geführter Aktenvorgang dem Leiter der Abteilung Bauwesen bei der Bewältigung der einen oder anderen Erinnerungslücke durchaus dienlich sein können und überdies die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen erhöht.

 

2. Im Rahmen der Ausschusstätigkeit konnte ein zweifelsfreier positiver Beweis für eine Einflussnahme der CDU und ihrer Gliederungen auf den Ausgang des Bauvorbescheidsverfahrens und den Verkauf des Grundstücks nicht erbracht werden. Gleichwohl veranlassen verschiedene Tatsachen und Indizien den Ausschuss anzunehmen, dass eine solche nahe liegt.

 

Indiziell spricht hierfür die Identität eines der Gesellschafter der GbR Keplerstraße 8-10. Herr Dr.-Ing. Kalleja war bis Mitte der 90er-Jahre Mitglied der CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin und ist ausweislich des Internetauftritts des CDU-Landesverbandes Berlin Vorsitzender des baupolitischen Forums der Berliner CDU. Herr Bezirksstadtrat Gröhler hat insoweit eingeräumt, mit Herrn Dr.-Ing. Kalleja nur eher oberflächlich bekannt zu sein und mit diesem auch im Hinblick auf das in Rede stehende Grundstück ein dienstliches Telefonat geführt zu haben. Herr Bezirksstadtrat Gröhler war leider nicht in der Lage, den genauen Zeitpunkt dieses Gesprächs zu nennen und zum anderen konnte er auch nicht darzustellen, wann genau er vom Erwerb des Grundstücks durch die GbR Keplerstraße 8-10 erfahren hat. Es ist nach Überzeugung des Ausschusses ein nicht unerheblicher Zufall, dass in einem politisch nicht unumstrittenen Vorgang wie dem vorliegenden ausgerechnet ein Käufer mit einem Hintergrund wie dem beschriebenen das Grundstück erwirbt.

 

In der Handakte BauAbtL fanden sich Hinweise auf einen Arbeitskreis Moscheebauten des CDU-Landesverbandes Berlin, dessen Zusammensetzung und Funktion ebenfalls Gegenstand der Erörterung im Ausschuss waren. Der Leiter der Abteilung Bauwesen hat insoweit ausgeführt, es ginge in diesem darum, sich parteiintern jenseits von baurechtlichen Fragestellungen mit solchen Bauprojekten zu befassen. Im Übrigen sei es zu einer abschließenden Positionierung zu dem hier in Rede stehenden Bauvorhaben nicht gekommen. Auf Grund des Teilnehmerkreises, zu dem zu einem nicht unerheblichen Umfang Bezirksamtsmitglieder der CDU gehören, von denen darüber hinaus ein Teil die Bauabteilung des jeweiligen Bezirksamtes leitet, ist die Erklärung, es ginge um eine Auseinandersetzung mit Moscheebauprojekten jenseits des Baurechts, nicht überzeugend.

 

Inwiefern die Ausführungen von Herrn BV Schmitt über den Inssan e.V. anlässlich der Beratung der Drucksache 0874/3 in der BVV-Sitzung am 29.05.2008 die Haltung des Kreisverbandes der CDU darstellt und inwieweit der Leiter der Abteilung Bauwesen diese teilt, ließ sich im Übrigen abschließend nicht klären. Widersprüchlich war eine Äußerung von Herrn BV Schmitt in der Ausschusssitzung vom 09.01.2009. Nachdem Herr Bezirksstadtrat Gröhler eine Begründung für die baurechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens gegeben hat, äußerte Herr BV Schmitt sich inhaltlich zum Bauherren Inssan e.V., dessen Vorhaben sowie der Finanzierung des Bauprojektes und merkte zu aus seiner Sicht von anderen Ausschussmitgliedern unterstellten Meinungsverschiedenheiten zwischen der CDU-Fraktion und dem Leiter der Abteilung Bauwesen wörtlich folgendes an: "(...)weiss ich nicht, warum jetzt darauf abgestellt wird, dass Herr Gröhler etwas anderes vertreten haben soll als wir in der BVV. Ich denke mal, wir sind in der gleichen Partei(...)"

 

3. Im Hinblick auf die Informationstätigkeit des Bezirksamtes gegenüber der BVV ist zunächst der Zeitpunkt zu monieren, indem gegenüber der BVV die Möglichkeit kommuniziert wurde, dass unter Umständen ein Planerfordernis zur Legalisierung des Projektes besteht. Dieser Tatbestand wurde der BVV erstmalig durch die Beantwortung der oben genannten spontanen Anfrage am 13.03.2008 vermittelt. Aus den Verfahrensakten wird aber deutlich, dass schon deutlich eher die Möglichkeit eines Planerfordernisses innerhalb der Abteilung Bauwesen ins Spiel gebracht wurde. Beispielhaft sei auf die handschriftlichen Randbemerkung auf der Nutzungsbeschreibung verwiesen, welche sich auf Bl. 27ff. der Akte BauJur Retent befindet. Weiterhin hat BauJur ab Mitte Oktober 2007 verschiedene Rechtsausarbeitungen gefertigt, welche in erster Linie in der Darstellung der für den Fall einschlägigen Rechtsprechung bestanden (vgl. Bl. 1ff. der Akte BauJur Retent). Auch in diesen wird ebenfalls die Möglichkeit eines Planerfordernisses gesehen. Der Dissens in der Abteilung war jedenfalls andeutungsweise bereits vor dem Jahreswechsel 2007/2008 in der Entstehung begriffen. Die Problematik des Planerfordernisses wurde der BVV aber erst im März 2008 kommuniziert.

 

Hier wäre ein früherer Hinweis an die BVV über die rechtlichen Unsicherheiten hilfreich und zielführend gewesen. Ein solcher hätte es der BVV gegebenenfalls ermöglicht, im Ergebnis eines entsprechenden Willensbildungsprozesses deutlich früher einen Beschluss über die Aufstellung eines das Bauprojekt ermöglichenden Bebauungsplans zu fassen, der schließlich im Übrigen auch die angezeigte Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere der Nachbarschaft, im Rahmen des  Aufstellungsverfahrens ermöglicht hätte. Möglicherweise hätte so das Bauvorhaben von Inssan e.V. einen anderen Verlauf genommen und der einstimmige Beschluss der BVV (Drucksache 0550/3) wäre positiv durch das Bezirksamt zur Erledigung gelangt.

 

Die Tatsache, dass der Leiter der Abteilung Bauwesen nach Feststellungen des Ausschuss zunächst die Gremien seiner Partei und dann erst am folgenden Tage das Bezirksamt über den anderweitigen Verkauf des Baugrundstücks informierte, erscheint zwar befremdlich, entzieht sich aber einer vertieften und abschließenden Betrachtung durch den Ausschuss. Eine Erörterung und Bewertung dieses Vorganges obliegt vor dem Hintergrund der Zuständigkeiten dem Kollegialorgan Bezirksamt.

 

4. Bei der Durchsicht der Handakte der BauAbtL fand sich ein Schreiben des Leiters der Abteilung Bauwesen an die Herren Abgeordneten Schmitt und Goetze, an Frau Abgeordnete Bung sowie Herrn Bezirksverordneten Schmitt. Als Anhang waren diesem die Antragsunterlagen des Bauvorbescheides beigefügt. Diese Unterlagenweitergabe ist vor dem Hintergrund des Gebotes der Amtsverschwiegenheit (§ 26 Abs. 1 S.1 Landesbeamtengesetz) und der Geheim-haltungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes (z.B. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 30 VwVfG) problematisch. Die Herausgabe von Unterlagen eines Verwaltungsverfahrens an Dritte ist hier nicht zu rechtfertigen. Besonders unverständlich ist die Weitergabe an Herrn Abgeordneten Schmitt, der als Mitglied des Deutschen Bundestages Teil der gesetzgebenden Gewalt des Bundes ist. Daraus kann er aber kein Recht herleiten, Einblick in die Verfahrensakten des Landes Berlin zu nehmen. Legislativorganen steht die Einsicht in die Akten der Verwaltung nur zu, soweit ihnen konkrete Kontrollrechte zustehen, was aber beim Deutschen Bundestag gegenüber der Berliner Verwaltung nicht der Fall ist. Überdies handelte es sich nicht einmal um eine Angelegenheit in seinem Wahlkreis. Bei der Ausübung von Kontrollrechten ist außerdem auf die Möglichkeiten des Art. 45 Abs. 2 VvB und des § 11 Abs. 2 BezVG zu verweisen.

 

Aus dieser Tatsache sowie aus Form, Zweck und sonstigem Adressatenkreis des Faxes ist zu schließen, dass es bei dem in Rede stehenden Schreiben -entgegen der Ausführungen des Leiters der Abteilung Bauwesen- nicht um die Information von Mandatsträgern, sondern um die Information von Parteifreunden ging. Anders ist z.B. die Weitergabe an Herrn Abgeordneten Schmitt, der zum Zeitpunkt des Schreibens noch Vorsitzender des CDU-Kreisverbandes war, nicht zu erklären. Die Weitergabe der genannten Unterlagen ist daher durch den Ausschuss ausdrücklich zu rügen.

 

Mit diesem Vorgang konfrontiert hat sich Herr Bezirksstadtrat Gröhler damit gerechtfertigt, dass die genannten Personen auf Grund ihres Mandates zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Diese Erklärung ist für den Ausschuss unverständlich. Es entstand der Eindruck, dass der Leiter der Abteilung Bauwesen offensichtlich die Auffassung vertritt, jedem Geheimnisträger gegenüber jeden Sachverhalt offen legen zu dürfen und ihm vor allem auch Einsicht in vertrauliche Unterlagen geben zu dürfen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass ein Bezirksamtsmitglied -anders als andere Landesbeamte- eine politische Funktion hat und daher in Prozesse politischer Willensbildung seiner jeweiligen Partei und Fraktion einbezogen ist, dennoch überschreitet nach Auffassung des Ausschusses die beschriebene Verhaltensweise nicht unerheblich die Grenze dessen, was im Rahmen einer Informationstätigkeit zum Zweck der Willensbildung zulässig ist.    Der Ausschuss rät daher dringend an, im Bezirksamt insbesondere mit Herrn Bezirksstadtrat Gröhler eine Verständigung über den Umfang der Amtsverschwiegenheit und der Geheimhaltungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes herbeizuführen sowie weitere geeignete Konsequenzen aus dem Vorgang zu ziehen.

 

5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Leiter der Abteilung Bauwesen offensichtlich den Beschluss der BVV auf Drucksache 0550/3 ignoriert und das Projekt nicht gefördert hat. Es besteht weiter der Eindruck, dass er sich von den Interessen seiner Partei hat leiten lassen, um das Projekt zu verhindern. Nach Auffassung des Ausschusses wäre das Bauprojekt mit mehr Mut und Engagement von Herrn Bezirksstadtrat Gröhler sehr wohl realisierbar gewesen.

 

 

 

 

 

 

Anhang: Minderheitenvotum der CDU-Fraktion zum Abschlussbericht

 

Der Ausschuss hatte die Aufgabe

 

1) das Verwaltungshandeln des Bezirksamtes im Zusammenhang mit

a)dem Bauprojekt des Vereins Inssan e.V.

b)dem Verkauf des Grundstücks Keplerstraße 8-10/Lise-Meitner-Str. 5

2) die diesbezügliche Informationspolitik des Bezirksamtes gegenüber der BVV

 

zu untersuchen.

 

Zu diesem Zweck hat der Ausschuss  sieben nicht-öffentliche Sitzungen durchgeführt, Akten eingesehen und die Bezirksbürgermeisterin und den Stadtrat für Bauwesen angehört.

 

Als zusammenfassendes Ergebnis kann danach festgestellt werden, dass weder einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bezirksamtes noch einzelne Mitglieder des Bezirksamtes oder das Kollegialorgan selbst das Bauprojekt des Vereins Inssan behindert oder gar verhindert haben oder Einfluss auf private Grundstücksgeschäfte genommen haben.

 

Rechte der BVV sind weder beschnitten noch vereitelt worden.

 

Insbesondere konnte der Ausschuss keine Rechtsverstöße feststellen.

 

Zu 1a)

 

Die Arbeit des Ausschusses hat deutlich werden lassen, dass es sich bei dem Bauprojekt von Inssan um eine insgesamt baurechtlich nicht alltägliche Fallgestaltung gehandelt hat, die auch eine umfangreiche juristische Recherche erforderlich gemacht hat. Darüber hinaus ist erkennbar geworden, dass unterschiedliche Stellen der bezirklichen Bauabteilung das Bauvorhaben abweichend hinsichtlich seiner planungsrechtlichen Beurteilung bewertet haben. Unterschiedliche Bewertungen innerhalb einer Behörde sind jedoch kein Ausdruck von Unzulänglichkeiten, sondern entsprechen vielmehr der Tatsache, dass nicht alle Behördenteile über dasselbe Fachwissen verfügen können und die unterschiedliche Aufgabenstellung auch zu unterschiedlichen Betrachtungsweisen führt. Aufgabe der juristischen Stabsstelle der Bauabteilung ist die Arbeit der Stadtplanung und der Bauaufsicht rechtlich zu begleiten und sofern die Gefahr besteht, dass Entscheidungen der Bauabteilung von Gerichten aufgehoben werden könnten, den Leiter der Bauabteilung auf das für das Land Berlin bestehende Prozessrisiko hinzuweisen. So auch hier. Der Baujurist hat die Betrachtung der Stadtplanung überprüft und nicht stützen können.  Hierüber hat er den Leiter der Bauabteilung unterrichtet.

 

Bereits zuvor hatte er auch den potentiellen Investor, Inssan e.V., auf die planungsrechtlichen Bedenken hingewiesen und eine veränderte Planung/Betriebsbeschreibung vorgeschlagen. Dem Hinweis folgte Inssan  e.V. nicht. Der Leiter der Bauabteilung änderte nach Unterrichtung durch den Baujuristen seine Haltung zur planungsrechtlichen Umsetzung des Vorhabens, nicht jedoch seine grundsätzliche inhaltliche Haltung zum Bau einer Moschee.

 

Dass der Baustadtrat dem Bau einer Moschee im Bezirk von Anfang an grundsätzlich aufgeschlossen gegenüberstand, ergibt sich aus zahlreichen Presseveröffentlichungen. Auch nachdem der Baustadtrat sich selbst der rechtlichen Beurteilung seines Baujuristen angeschlossen hat, hat er diese Einschätzung nach Unterrichtung des Bezirksamtes vollumfänglich durch das der Bezirksbürgermeisterin unterstellte Rechtsamt überprüfen lassen. Dieses schloss sich der Meinung des Baujuristen an.  Anschließend hat der Baustadtrat dem Investor, der durchgehend juristischen, baufachlichen und politischen Sachverstand an seiner Seite hatte, Möglichkeiten aufgezeigt, über ein B-Plan-Änderungsverfahren das erforderliche Planungsrecht zu schaffen, um so die geplante Investition zu realisieren.

 

Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass der Investor falsch beraten, ungleich, ungerecht oder gar willkürlich behandelt worden ist. Ganz im Gegenteil, der Leiter der Bauabteilung hat sich mehrfach persönlich mit der Problematik auseinandergesetzt. Es gab jedoch keinerlei Beleg dafür, dass der Baustadtrat fachliche Entscheidungen behindert oder politisch beeinflusst hätte. Soweit kritisch angemerkt worden ist, dass Verfahren habe zu lange gedauert, wird Optimierungsbedarf für zukünftige Verfahren zum Wohle potentieller Investoren gesehen, jedoch ist eine absichtliche Verzögerung oder Behinderung nicht im Ansatz erkennbar gewesen.

 

Ausdrücklich wird die Vorgehensweise des Bezirksamtes, den Vorbescheid bei ernsthaften Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit zu versagen, unterstützt. Die Genehmigung des Vorhabens und eine anschließende Aufhebung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit hätten Inssan, dem Projekt selbst und dem Land Berlin Schaden zugefügt. Insbesondere hätte der Bezirk mit erheblichen finanziellen Forderungen belastet werden können und die verantwortlichen Mitarbeiter der Bauabteilung, allen voran der Leiter der Abteilung, mit Regressforderungen.

 

Zu 1b)

 

Die insbesondere von den GRÜNEN veröffentlichte Auffassung, der von der CDU gestellte Baustadtrat habe auf den Verkauf des Grundstücks Einfluss genommen, damit ein CDU-Mitglied es kaufen konnte, wurde durch die Beratungen im Ausschuss klar widerlegt.

 

Das Grundstück wurde von mehreren Personen als Gesellschaft erworben, nicht von einem einzelnen CDU-Mitglied. Darüber hinaus handelt es sich bei den Erwerbern um die Gesellschafter eines Unternehmens, das bisher einige Straßen weiter seinen Sitz hat. Inzwischen ist auch für das Grundstück Keplerstraße durch die Erwerber ein Bauantrag gestellt worden, um die Immobilie für eigene Zwecke zu nutzen. Damit ist klar, dass es sich weder um ein Scheingeschäft noch um ein politisch motiviertes Vorhaben gehandelt hat.

 

Inssan hätte das Grundstück vor dem jetzigen Erwerber kaufen können. Der Hinweis von Inssan, dass ein Kauf an der fehlenden Planungssicherheit gescheitert sei, ist unzutreffend, denn Inssan war die Möglichkeit eines B-Plan-Änderungsverfahrens vom Baustadtrat ausdrücklich aufgezeigt worden und Inssan wusste, dass es in der BVV eine ausreichende Mehrheit für ein derartiges Verfahren gab. Trotz dieser Kenntnis hat Inssan das Grundstück nicht erworben. Das von Inssan hierfür angegebene wirtschaftliche Risiko bzw. die fehlende Finanzierbarkeit überzeugt nicht, weil Inssan für den Bau selbst deutlich mehr hätte aufwenden müssen als für den Grundstückskauf und darüber hinaus das Grundstück zu marktüblichen Preisen hätte erwerben  können, so dass kein Verlust beim Weiterverkauf zu befürchten gewesen wäre.

 

Dass nicht Inssan das Grundstück erworben hat, sondern ein anderer Käufer, ist allein von Inssan zu verantworten, insbesondere, da Inssan wusste, dass sich auch andere für den Kauf interessierten.

 

 

Zu 2)

 

Während des gesamten Verfahrens hat das Bezirksamt die BVV über Berichte in den Fachausschüssen und im Rahmen der Beantwortung von Anfragen gegenüber dem Plenum aktuell und vollständig unterrichtet. Der Baustadtrat hat die BVV nach besten Wissen und Gewissen informiert. Nachdem der Baustadtrat über die rechtlichen Zweifel des Baujuristen an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem geltendem Planungsrecht in Kenntnis gesetzt worden ist, hat er sein Wissen der BVV zur Verfügung gestellt. Ohne Verzögerung hat er die BVV darüber unterrichtet, dass es ggf. einer B-Plan-Änderung bedarf, um das Projekt zu verwirklichen. Die BVV wusste, dass es sich um ein baurechtlich vielschichtiges Projekt handelte und ihr war auch bekannt, dass Inssan nicht Eigentümer des Grundstücks war und es auch andere Kaufinteressenten gab.

 

Da jedoch der Erwerb eines privaten Grundstücks durch einen privaten Käufer weder der Zustimmung des Bezirksamtes noch der BVV bedarf, hätte die BVV auch bei noch mehr oder schnelleren Kenntnissen keine Änderungen der Geschehensabläufe herbeiführen können.

 

Abschließend kann festgestellt werden, dass die Rechte der BVV weder verletzt noch behindert worden sind.

 
 

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