Drucksache - 1215/3  

 
 
Betreff: Bürgeranfragen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksverordnetenvorsteher 
   
Drucksache-Art:EinwohnerfragestundeEinwohnerfragestunde
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
19.02.2009 
28. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin erledigt   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 11.03.2009

1

1. Bürgerfrage:              Frau Melanie Wieland

              betr. Fahrradabstellanlagen Wohnanlage Gartenstadt

              Südwestkorso

 

  1. Ist dem Bezirksamt die katastrophale Fahrradparkplatznot in der denkmalgeschützten Wohnanlage Gartenstadt Südwestkorso bekannt, im Speziellen, dass es weder im öffentlichen Raum noch vor den Wohnanlagen (Hauseingängen) die Möglichkeit gibt, Fahrräder diebstahlsicher abzustellen?
     
  2. Können Hauseigentümer, die in ihren Vorgärten Fahrradanlehnbügel aufstellen möchten, auf die Unterstützung der Unteren Denkmalschutzbehörde rechnen, um eine denkmalpflegerisch verträgliche Lösung herbeizuführen?
     
  3. Vertritt das Bezirksamt die Rechtsauffassung, dass Fahrradanlehnbügel genehmigungspflichtige Nebenanlagen nach § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung darstellen?
     
  4. Gibt es weitere, uns unbekannte Hindernisse, die der Genehmigung von Fahrradanlehnbügeln in den Vorgärten der denkmalgeschützten Wohnanlage Gartenstadt Südwestkorso entgegenstehen?

 

Das Bezirksamt beantwortet die o.g. Bürgeranfrage schriftlich wie folgt:

 

  1. Ist dem Bezirksamt die katastrophale Fahrradparkplatznot in der denkmalgeschützten Wohnanlage Gartenstadt Südwestkorso bekannt, im Speziellen, dass es weder im öffentlichen Raum noch vor den Wohnanlagen (Hauseingängen) die Möglichkeit gibt, Fahrräder diebstahlsicher abzustellen?

 

  1. Können Hauseigentümer, die in ihren Vorgärten Fahrradanlehnbügel aufstellen möchten, auf die Unterstützung der Unteren Denkmalschutzbehörde rechnen, um eine denkmalpflegerisch verträgliche Lösung herbeizuführen?

 

Für die Gartenstadt am Südwestkorso mit Künstlerkolonie, zu der auch die Laubenheimer Str. 22 gehört, gelten besondere denkmalrechtliche Vorschriften, da diese in der Denkmalliste Berlin der Senatsverwaltung als Gesamtanlage verzeichnet ist. Zum Schutzgut dieser Anlage gehören entsprechend § 2 (3) Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) die mit der Siedlung verbundenen Freiflächen und Grünanlagen.

 

Die für diese Gesamtanlage namengebenden gärtnerisch angelegten Vorgartenzonen sind ein gestaltbildendes, denkmalkonstitutives Element, das unverzichtbar ist. Die Aufstellung von Fahrradbügeln ist nach Einzelfallprüfung denkmalrechtlich nur dann genehmigungsfähig, wenn das Erscheinungsbild der Vorgartenzonen nicht beeinträchtigt wird. In der jüngeren Vergangenheit  wurden durch die Untere Denkmalschutzbehörde bei verschiedenen Wohnblöcken dieses Bereiches denkmalrechtliche Beratungen vor Ort durchgeführt, um zu denkmalverträglichen Lösungen zu gelangen, bei denen die Errichtung von Fahrradbügeln im Eingangsbereich nicht zu einer die Gesamtanlage gestalterisch dezimierenden Beeinträchtigung führt. Regelmäßig wurde ein Bügel pro Eingang als verträglich eingeschätzt, wenn die Aufstellung im Bereich des Gehweges ausgeschlossen war.

Klarheit besteht darüber, dass die singuläre Installierung von Bügeln in den Zuwegungen der Eingänge nur der temporären Abstellung von Fahrrädern dienen kann (z.B. zwischen Einkäufen), dauerhaft muss die Unterbringung in Kellern und auf dafür vorgesehenen Plätzen im Hofinnenbereich erfolgen. Die intakten, von zusätzlichen baulichen Anlagen freigehaltenen Vorgartenzonen bestimmen nicht zuletzt die über Jahrzehnte bewahrte ursprüngliche gestalterische Geschlossenheit und damit auch die Lebens- und Aufenthaltsqualität in der Gartenstadt.

 

  1. Vertritt das Bezirksamt die Rechtsauffassung, dass Fahrradanlehnbügel genehmigungspflichtige Nebenanlagen nach § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung darstellen?

 

Gem. § 62 Abs. 14 BauO Bln sind Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 m² verfahrensfrei. Bei Anlagen über 30 m² ist ein Verfahren nach § 63 BauO Bln - Genehmigungsfreistellung durchzuführen.

 

  1. Gibt es weitere, uns unbekannte Hindernisse, die der Genehmigung von Fahrradanlehnbügeln in den Vorgärten der denkmalgeschützten Wohnanlage Gartenstadt Südwestkorso entgegenstehen?

 

In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu 1. und 2. verwiesen.

 

Klaus-Dieter Gröhler

Bezirksstadtrat

 

 

 

2. Bürgerfrage:              Herr Joachim Neu

              betr. Ehrung Siegfried Kracauer

 

  1. Welche Informationen liegen dem Bezirksamt vor, die das Leben von Kracauer und seine Schriften mit dem Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf in Verbindung bringen?
     
  2. Stimmt es, dass Kracauer vielfältige Beziehungen mit bereits im Bezirk ausgezeichneten Intellektuellen der Weimarer Republik (Benjamin, Döblin, Tucholsky usw.) besaß?
     
  3. Unterstützt das Bezirksamt das Bemühen zahlreicher Einzelpersönlichkeiten und Institutionen, eine Gedenktafel an dem letzten Wohnsitz (Sybelstr. 35) vor seiner Flucht nach dem Reichstagsbrand (28.02.1933) anzubringen, und darüber hinaus den vorgelagerten Holtzendorffplatz nach ihm umzubenennen?
     
  4. Ist das Bezirksamt bereit - mit dem Museum Charlottenburg-Wilmersdorf, dem Suhrkampverlag und engagierten Bürger/innen - eine temporäre Ausstellung in der "ehemaligen Galerie am Holtzendorffplatz" zu entwickeln?
     
  5. Kann der zukünftige "Siegfried-Kracauer-Platz" mittels einer Plastik und der Verkleidung des Vattenfall-Stromhauses eine grundsätzliche städtebauliche Aufwertung erlangen?

 

3. Bürgerfrage:              Herr Norbert Tessmer

              Bebauungsplan VII-280

 

  1. Im o. g. Bebauungsplan befindet sich entlang der Englischen Straße ein für die Öffentlichkeit nutzbarer gebührenpflichtiger Parkplatz. Dieser ist aber im Bebauungsplan nicht aufgeführt. Wurde eine Baugenehmigung beantragt und wie wurde darüber beschieden?
     
  2. Auf dem KPM-Gelände wurde als gastronomische Einrichtung das KPM-Café eingerichtet, das sich ebenfalls nicht im Bebauungsplan wiederfindet. Wurde auch hier eine Baugenehmigung beantragt? Wie soll künftig gewährleistet  werden, das solche Änderungen nachträglich durchgeführt werden?

 

 

Das Bezirksamt beantwortet die o.g. Bürgeranfrage schriftlich wie folgt:

 

  1. Im o. g. Bebauungsplan befindet sich entlang der Englischen Straße ein für die Öffentlichkeit nutzbarer gebührenpflichtiger Parkplatz. Dieser ist aber im Bebauungsplan nicht aufgeführt. Wurde eine Baugenehmigung beantragt und wie wurde darüber beschieden?

 

Im Mai 2007 wurde ein Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 BauO Bln gestellt, der die Anlegung von 104 Stellplätzen (davon 4 Behindertenstellplätze) für Besucher der KPM zum Inhalt hat. Planungsrechtlich ist dieses Vorhaben zulässig, da der B-Plan VII-280 für den Bereich MK-4 keinen Ausschluss für die Anlegung von oberirdischen Stellplätzen beinhaltet.

 

  1. Auf dem KPM-Gelände wurde als gastronomische Einrichtung das KPM-Café eingerichtet, das sich ebenfalls nicht im Bebauungsplan wiederfindet. Wurde auch hier eine Baugenehmigung beantragt?

 

  1. Wie soll künftig gewährleistet  werden, das solche Änderungen nachträglich durchgeführt werden?

 

Im Foyer des KPM-Gebäudes wurde im Erdgeschoss eine Café mit unter 40 Sitzplätzen eingerichtet. Für die Umnutzung des Foyers in ein Café liegt derzeit noch kein Antrag vor. Der Betreiber wurde über die formelle Illegalität informiert und wird unverzüglich eine Legalisierung beantragen. Einer Änderung des Bebauungsplans bedarf es hierfür nicht.

 

Klaus-Dieter Gröhler

Bezirksstadtrat                                                                     

 


 

 
 

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