Drucksache - 1043/3
Die BVV hat
am 11.12.2008 beschlossen: Das Bezirksamt wird beauftragt, alle Oberschulen des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf darauf hinzuweisen, auch in Zeiten des “Billigfliegens” bei ihren Klassen- und Studienfahrten umweltfreundliche Verkehrsmittel zu wählen und im Unterricht eine klimabewusste Verkehrserziehung zu vermitteln. Der BVV ist bis zum 31.03.2009 zu berichten. Es wird
gebeten, das Antwortschreiben der regionalen Schulaufsicht/Senatsverwaltung für
Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 09.01.2009 zur Kenntnis zu nehmen. Anlage Monika Thiemen Reinhard Naumann Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
Fliegende
Klassenzimmer im Bezirk - DS-Nr. 1043/3
Sehr geehrter Herr Redel, auf der Basis von 21 Schul-Rückmeldungen (auch
Privatschulen) kann ich Ihnen mitteilen, dass in den letzten zwei Jahren, also
2007 und 2008) 103 Reisen mit dem Flugzeug stattfanden. Darüber hinaus kann ich zum Stellenwert “klimabewusste
Verkehrserziehung” das Folgende mitteilen: I. Kurzbeschreibung Mit den Bildungs- und Erziehungszielen des Schulgesetzes (§
3 SchulG) und den Grundsätzen für die Verwirklichung (§ 4 SchulG) ist für
Unterricht und Erziehung die strenge Ausrichtung auf die einzelnen
Unterrichtsfächer aufgegeben und der fächerverbindende und fächerübergreifende
Lernprozess in der Vielfalt von Lernformen, Lernmethoden und Lernorten
umrissen. Dies erfährt seine Konkretisierung in § 12 SchulG. Dort sind die
Grundlagen für die Unterrichtsfächer, aber auch für Lernbereiche, Lernfelder
und Aufgabengebiete gelegt. Im Folgenden wird ein schulrechtlicher Überblick verbunden
mit praktischen Hinweisen zu ·
Lernbereichen, ·
Aufgabengebieten
und ·
Lernfeldern gegeben. II. Erläuterungen Schulrechtliche
Verankerung von Lernbereichen Nach § 12 Abs. 1 und 2 SchulG ist die Einrichtung von
Lernbereichen eröffnet. Lernbereiche sind die konsequente Fortsetzung oder
Erweiterung des fächerverbindenden und fächerübergreifenden Ansatzes. Unterrichtsfächer können ·
auf
einen engen fachspezifischen Rahmen beschränkt werden, ·
sie
können nach Maßgabe der jeweiligen Rahmenlehrpläne fächerverbindend und
fächerübergreifend angelegt werden und ·
sie
können bei engem inhaltlichen Zusammenhang auf der Grundlage übergreifender
wissenschaftlicher Erkenntnisse und abgestimmter Lernziele nach Maßgabe des
entsprechenden Rahmenlehrplanes zu einem Lernbereich zusammengefasst werden. Da für einen Lernbereich die Vorgaben in den
Rahmenlehrplänen Voraussetzung sind, sind Lernbereiche erst seit dem Schuljahr
2006/2007 fundiert möglich (vgl. § 61 Sek I – VO). Nach § 12 Abs. 3 SchulG entscheidet die Schulkonferenz im
Rahmen des Schulprogramms auf der Grundlage einer von den betroffenen
Fachkonferenzen erarbeiteten Konzeption, ob Unterrichtsfächer jeweils für sich,
fachübergreifend oder fächerverbindend oder als Lernbereich unterrichtet
werden, dies wird durch § 76 Abs. 1 Nr. 6 SchulG ergänzt. Das Recht der einzelnen Schule zur Bildung von Lernbereichen
wird überlagert durch die Möglichkeit der Schulaufsichtsbehörde, im Rahmen der
Stundentafeln (in den jeweiligen Rechtsverordnungen) bereits Lernbereiche
festzulegen (§ 14 Abs. 2 SchulG). Davon hat die Schulaufsichtsbehörde wie folgt Gebrauch
gemacht: ·
In
der Stundentafel der Gesamtschule, des Gymnasiums, der Realschule und der
Hauptschule ist der Lernbereich Naturwissenschaften für die Jahrgangsstufen 7
und 8 , in der Hauptschule auch in 9 und 10 ermöglicht. ·
Die
Stundentafel der Grundschule enthält die Lernbereiche Sachunterricht,
Naturwissenschaften (Jahrgangsstufen 5 und 6) und
Geografie/Geschichte/Politische Bildung. Bei der Zusammenfassung von Unterrichtsfächern zu
Lernbereichen ist die Frage der Benotung zu regeln. In § 12 Abs. 2 SchulG ist vorgegeben,
dass die Bewertung zusammengefasst und in einer Note ausgedrückt werden kann.
Die Schulaufsichtsbehörde hatte eine zeitlang erwogen, unterschiedliche
Versetzungsregelungen je nach Anzahl der Lernbereiche zu setzen. Letztlich hat
sie davon Abstand genommen mit der Begründung, dass zwar einerseits die Anzahl
der versetzungsrelevanten Noten verringert wird, andererseits die Anzahl der
möglichen Ausgleichsfächer ebenfalls kleiner wird. Im Januar 2007 sind den Schulen für die Sekundarstufe I neue
Zeugnisformulare vorgegeben worden. Dies erfolgte in erster Linie wegen des
neuen Unterrichtsfaches Ethik, aber gleichzeitig sind in den Zeugnisformularen
Lernbereiche eingearbeitet. So enthalten die Zeugnisformulare für alle
Schularten ·
den
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften mit den Fächern Geschichte/Sozialkunde
und Geographie, ·
den
Lernbereich Naturwissenschaften mit den Fächern Physik, Chemie und Biologie, ·
den
Lernbereich Künste mit den Fächern Musik und Bildende Kunst In
den Fällen, in denen eine Schule sich nicht für diese/den Lernbereich(e)
entschieden hat, werden nur die Fächer benotet, im Falle eines Lernbereiches
wird dieser benotet, die Noten für die einzelnen Fächer können mit angegeben
werden. Versetzungsrelevant ist die Note des Lernbereichs. Neben den vorgegebene Lernbereichen kann die Schule weitere
Lernbereiche beschließen, auch solche, die die Kernfächer (Deutsch, Mathematik,
Fremdsprachen) enthalten. Da diese Auswirkungen auf die Anwendung der
Kernfachregelung hätte (s. Versetzung von Schülern), ist mit der überarbeiteten
Sekundarstufe I - Verordnung (hier § 18 Abs. 3 Sek. I-VO), die als
Arbeitsfassung vom Februar 2007 vorliegt, festgelegt, dass bei Entscheidungen
über Versetzungen und Abschlüsse die jeweiligen Kernfächer auch dann mit
gesonderten Noten ausgewiesen und berücksichtigt werden, wenn sie in
Kernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für diesen
Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird. Schulrechtliche Verankerung von
Aufgabengebieten
Nach § 12 Abs. 4 SchulG werden besondere Bildungs- und
Erziehungsaufgaben der Schule durch Aufgabengebiete erfasst. Der Gesetzgeber
hat einige, aber nicht abschließend, aufgeführt: ·
Erziehung
zur Gleichstellung der Geschlechter ·
Menschenrechts-
und Friedenserziehung ·
Ökologische
Bildung und Umwelterziehung ·
Ökonomische
Bildung ·
Verkehrs-
und Mobilitätserziehung ·
Informations-
und kommunikationstechnische Bildung und Medienerziehung ·
Gesundheitsförderung
·
Erziehung
zu Bewegung und Sport ·
Suchtprävention
und Sexualerziehung ·
Kulturell
– ästhetische Erziehung Aufgabengebiete
werden fachübergreifend unterrichtet. Die Schulkonferenz beschließt über die
Unterrichtung von Aufgabengebieten auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der
Lehrkräfte. Grundlage sind die Stundentafeln und die Rahmenlehrpläne. Die fachspezifische Verankerung erfolgt in einem
fachbezogenen schulinternen Curriculum, die Einbettung und der gesamte
Fächerbezug erfolgt in einem gesamtschulischen schulinternen Curriculum im Rahmen
des Schulprogramms. Für die Sekundarstufe I ist darüber hinaus festgelegt, dass
Aufgabengebiete nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne mit einem Umfang von bis zu 30
Jahreswochenstunden epochal unterrichtet werden (Sek I – VO § 9 Abs. 3) Was können nun einzelne Schulen tun? Die aktuelle Diskussion
um Schulprogramme bietet meines Erachtens interessante Möglichkeiten, die durch
die Agenda 21 und die Nachhaltigkeitsidee formulierten Inhalte und Themen sowie
die impliziten Anforderungen an eine moderne Lernkultur aufzugreifen. Die
Schulen werden in Zukunft in erweiterter Verantwortung handeln und entscheiden.
Das bedeutet, dass Schulen stärker als bisher eigene Entwicklungsaufgaben
formulieren und eigene Schwerpunktsetzungen programmatisch festlegen werden. Wichtiges
Instrument wird das in der Einzelschule gemeinsam von möglichst allen
Beteiligten erarbeitete Schulprogramm sein. Dazu werden schulinterne
Diskussionen und Klärungsprozesse erforderlich sein: im Hinblick auf den
Entwicklungsstand der Schule, aber auch im Hinblick auf das, was die Schule für
Schülerinnen und Schüler beziehungsweise für ihre spezifische Schülerklientel
leisten kann und will. Mit der Agenda 21 und dem Leitbild “Nachhaltige
Entwicklung” wird eine Zukunftsvision angesprochen, auf die hin viele,
wenn auch sicherlich nicht alle Ziele schulischer Bildungsarbeit ausgerichtet
werden könnten. Schulische Bildung könnte damit an eine gesellschaftliche
Entwicklungsperspektive gebunden werden, die von einem breiten Konsens getragen
würde, und die dennoch offen genug wäre, um eine dogmatische Funktionalisierung
der Pädagogik zu verhindern (vorausgesetzt: die abstrakten Begriffe
“Agenda 21” und “nachhaltige Entwicklung” können nach
und nach mit Leben, das heißt mit Erfahrungen, Bildern und Geschichten gefüllt
werden). Bei der Schulprogramm-Erarbeitung kann die Schule in
wichtigen schulischen Handlungsfeldern direkt oder indirekt auf die Agenda 21
oder die Nachhaltigkeitsidee Bezug nehmen. Stichwortartig und beispielhaft
seien genannt: “Schule als
Lernort i.e.S.”: ·
Integration
von Themen und Problemen der Nachhaltigkeitsidee in das schuleigene Curriculum
(Konsum- und Lebensstile; nachhaltige Siedlungs- und Verkehrsentwicklung; ·
Weiterentwicklung
der schulischen Lernkultur im Sinne der oben genannten Prinzipien
Energieeinsparung und Klimaschutz; regionale Stoffkreisläufe am Beispiel
Ernährung; internationale Partnerschaften, usw.) “Schule als
Lebensort”: ·
gemeinsame
Gestaltung von Gelände und Räumen als Orte zum Wohlfühlen sowie ·
Gestaltung
eines anregenden Schullebens und einer identifikationsfördernden Schulkultur
unter Berücksichtigung von “Nachhaltigkeitskriterien” (z. B. bei
Klassenfahrten und Schulfeiern oder bei Themen wie Ernährung in der Schule,
aktive Pausengestaltung, usw.) “Schule als
Betrieb”: ·
Energie-
und Ressourcenmanagement in der Schule (z. B. Abfallvermeidungs- und
Energieeinsparprogramme, Projekte zur Regenwassernutzung) ·
Erprobung
von Öko-Audit- und Umweltmanagementverfahren “Schule als
Polis”: ·
Weiterentwicklung
der Kooperations- und Partizipationsstrukturen beziehungsweise der
Mitverantwortungsmöglichkeiten in der Schule — unter Einbeziehung auch
der Eltern- und Schülerschaft (z. B. Energiemanagementgruppe in der Schule,
Schulradio und Schulzeitung) ·
Entwicklung
einer Kultur der Regeln und Vereinbarungen für das Zusammenleben und -arbeiten,
für den Umgang mit Konflikten (z. B. Klassen- und Schulregeln; Schülerinnen und
Schüler als Streitschlichter) “Schule als
Partner in Netzwerken”: ·
Kooperationsvereinbarungen
mit anderen Schulen oder nichtschulischen Einrichtungen zu Agenda-Themen (z. B.
zwischen allgemein- und berufsbildenden Schulen, Verbraucherberatung und
landwirtschaftlichen Betrieben beim Thema Gesunde Ernährung und Landwirtschaft)
·
Kommunikations-
und Erfahrungsaustausch im Rahmen lokaler, regionaler oder internationaler
Partnerschaften und Netzwerke (z. B. Klimabündnis niedersächsischer Schulen;
internationales Schulnetz GLOBE; Schulnetz AquaNet) Zu all diesen Stichworten gibt es interessante Beispiele und
Initiativen im Schulbereich Zwar beziehen erst wenige Schulen bei der
Entwicklung ihres Schulprogramms beziehungsweise bei der Suche nach einem
besonderen Profil dezidiert auf die Agenda 21; viele Schulen haben aber bereits
zu typischen Agenda-Themen Schwerpunkte gesetzt. Die UNESCO-Projektschulen mit ihren internationalen
Kooperationspartnern sind hier ebenso zu nennen wie das Netz der
Umweltkontaktschulen, das im Aufbau befindliche Europäische Netzwerk
Gesundheitsfördernde Schulen, die zertifizierten “Umweltschulen in
Europa”, die Klimabündnis-Schulen oder die im Bereich Energieeinsparung
geförderten Schulen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Kuhring |
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