Drucksache - 1043/3  

 
 
Betreff: Fliegende Klassenzimmer im Bezirk
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Verfasser:Centgraf/Dr.Lehmann/Vatter 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
16.10.2008 
24. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Schule Beratung
02.12.2008 
31. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
11.12.2008 
26. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 07.10.2008
2. Version vom 03.12.2008
3. Version vom 12.12.2008
4. Version vom 22.01.2009

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat am 11.12.2008 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, alle Oberschulen des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf darauf hinzuweisen, auch in Zeiten des “Billigfliegens” bei ihren Klassen- und Studienfahrten umweltfreundliche Verkehrsmittel zu wählen und im Unterricht eine klimabewusste Verkehrserziehung zu vermitteln.

 

Der BVV ist bis zum 31.03.2009 zu berichten.

 

 

 

Das Bezirksamt teilt dazu mit:

 

Es wird gebeten, das Antwortschreiben der regionalen Schulaufsicht/Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 09.01.2009 zur Kenntnis zu nehmen.

 

                                                                                                                                              Anlage

 

Monika Thiemen                                                                  Reinhard Naumann

Bezirksbürgermeisterin                                                      Bezirksstadtrat

 

 

 

 

 

An

SchulSportL



 

 

www.berlin.de/sen/bwf

Geschäftszeichen 

VII 04

Bearbeitung 

Günther Kuhring

Zimmer 

3088

Telefon 

030 9029 16562

Zentrale n intern 

030 90291 0 n 929

Fax 

+49 30 9029 16545

 

eMail

guenther.kuhring

@senbwf.berlin.de

Datum 

09.01.2009

 

 

 

 

 

Fliegende Klassenzimmer im Bezirk - DS-Nr. 1043/3

 

 

Sehr geehrter Herr Redel,

 

auf der Basis von 21 Schul-Rückmeldungen (auch Privatschulen) kann ich Ihnen mitteilen, dass in den letzten zwei Jahren, also 2007 und 2008)

103 Reisen mit dem Flugzeug

stattfanden.

 

Darüber hinaus kann ich zum Stellenwert “klimabewusste Verkehrserziehung” das Folgende mitteilen:

 

I. Kurzbeschreibung

Mit den Bildungs- und Erziehungszielen des Schulgesetzes (§ 3 SchulG) und den Grundsätzen für die Verwirklichung (§ 4 SchulG) ist für Unterricht und Erziehung die strenge Ausrichtung auf die einzelnen Unterrichtsfächer aufgegeben und der fächerverbindende und fächerübergreifende Lernprozess in der Vielfalt von Lernformen, Lernmethoden und Lernorten umrissen. Dies erfährt seine Konkretisierung in § 12 SchulG. Dort sind die Grundlagen für die Unterrichtsfächer, aber auch für Lernbereiche, Lernfelder und Aufgabengebiete gelegt.

 

Im Folgenden wird ein schulrechtlicher Überblick verbunden mit praktischen Hinweisen zu

·         Lernbereichen,

·         Aufgabengebieten und

·         Lernfeldern

gegeben.

 

II. Erläuterungen

Schulrechtliche Verankerung von Lernbereichen

Nach § 12 Abs. 1 und 2 SchulG ist die Einrichtung von Lernbereichen eröffnet. Lernbereiche sind die konsequente Fortsetzung oder Erweiterung des fächerverbindenden und fächerübergreifenden Ansatzes.

Unterrichtsfächer können

·         auf einen engen fachspezifischen Rahmen beschränkt werden,

·         sie können nach Maßgabe der jeweiligen Rahmenlehrpläne fächerverbindend und fächerübergreifend angelegt werden und

·         sie können bei engem inhaltlichen Zusammenhang auf der Grundlage übergreifender wissenschaftlicher Erkenntnisse und abgestimmter Lernziele nach Maßgabe des entsprechenden Rahmenlehrplanes zu einem Lernbereich zusammengefasst werden.

 

Da für einen Lernbereich die Vorgaben in den Rahmenlehrplänen Voraussetzung sind, sind Lernbereiche erst seit dem Schuljahr 2006/2007 fundiert möglich (vgl. § 61 Sek I – VO).

Nach § 12 Abs. 3 SchulG entscheidet die Schulkonferenz im Rahmen des Schulprogramms auf der Grundlage einer von den betroffenen Fachkonferenzen erarbeiteten Konzeption, ob Unterrichtsfächer jeweils für sich, fachübergreifend oder fächerverbindend oder als Lernbereich unterrichtet werden, dies wird durch § 76 Abs. 1 Nr. 6 SchulG ergänzt.

Das Recht der einzelnen Schule zur Bildung von Lernbereichen wird überlagert durch die Möglichkeit der Schulaufsichtsbehörde, im Rahmen der Stundentafeln (in den jeweiligen Rechtsverordnungen) bereits Lernbereiche festzulegen (§ 14 Abs. 2 SchulG).

 

Davon hat die Schulaufsichtsbehörde wie folgt Gebrauch gemacht:

·         In der Stundentafel der Gesamtschule, des Gymnasiums, der Realschule und der Hauptschule ist der Lernbereich Naturwissenschaften für die Jahrgangsstufen 7 und 8 , in der Hauptschule auch in 9 und 10 ermöglicht.

·         Die Stundentafel der Grundschule enthält die Lernbereiche Sachunterricht, Naturwissenschaften (Jahrgangsstufen 5 und 6) und Geografie/Geschichte/Politische Bildung.

 

Bei der Zusammenfassung von Unterrichtsfächern zu Lernbereichen ist die Frage der Benotung zu regeln. In § 12 Abs. 2 SchulG ist vorgegeben, dass die Bewertung zusammengefasst und in einer Note ausgedrückt werden kann. Die Schulaufsichtsbehörde hatte eine zeitlang erwogen, unterschiedliche Versetzungsregelungen je nach Anzahl der Lernbereiche zu setzen. Letztlich hat sie davon Abstand genommen mit der Begründung, dass zwar einerseits die Anzahl der versetzungsrelevanten Noten verringert wird, andererseits die Anzahl der möglichen Ausgleichsfächer ebenfalls kleiner wird.

Im Januar 2007 sind den Schulen für die Sekundarstufe I neue Zeugnisformulare vorgegeben worden. Dies erfolgte in erster Linie wegen des neuen Unterrichtsfaches Ethik, aber gleichzeitig sind in den Zeugnisformularen Lernbereiche eingearbeitet. So enthalten die Zeugnisformulare für alle Schularten

·         den Lernbereich Gesellschaftswissenschaften mit den Fächern Geschichte/Sozialkunde und Geographie,

·         den Lernbereich Naturwissenschaften mit den Fächern Physik, Chemie und Biologie,

·         den Lernbereich Künste mit den Fächern Musik und Bildende Kunst

 

In den Fällen, in denen eine Schule sich nicht für diese/den Lernbereich(e) entschieden hat, werden nur die Fächer benotet, im Falle eines Lernbereiches wird dieser benotet, die Noten für die einzelnen Fächer können mit angegeben werden. Versetzungsrelevant ist die Note des Lernbereichs.

Neben den vorgegebene Lernbereichen kann die Schule weitere Lernbereiche beschließen, auch solche, die die Kernfächer (Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen) enthalten. Da diese Auswirkungen auf die Anwendung der Kernfachregelung hätte (s. Versetzung von Schülern), ist mit der überarbeiteten Sekundarstufe I - Verordnung (hier § 18 Abs. 3 Sek. I-VO), die als Arbeitsfassung vom Februar 2007 vorliegt, festgelegt, dass bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse die jeweiligen Kernfächer auch dann mit gesonderten Noten ausgewiesen und berücksichtigt werden, wenn sie in Kernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für diesen Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird.

 

Schulrechtliche Verankerung von Aufgabengebieten

Nach § 12 Abs. 4 SchulG werden besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule durch Aufgabengebiete erfasst. Der Gesetzgeber hat einige, aber nicht abschließend, aufgeführt:

 

·         Erziehung zur Gleichstellung der Geschlechter

·         Menschenrechts- und Friedenserziehung

·         Ökologische Bildung und Umwelterziehung

·         Ökonomische Bildung

·         Verkehrs- und Mobilitätserziehung

·         Informations- und kommunikationstechnische Bildung und Medienerziehung

·         Gesundheitsförderung

·         Erziehung zu Bewegung und Sport

·         Suchtprävention und Sexualerziehung

·         Kulturell – ästhetische Erziehung

 

Aufgabengebiete werden fachübergreifend unterrichtet. Die Schulkonferenz beschließt über die Unterrichtung von Aufgabengebieten auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte.

Grundlage sind die Stundentafeln und die Rahmenlehrpläne.

Die fachspezifische Verankerung erfolgt in einem fachbezogenen schulinternen Curriculum, die Einbettung und der gesamte Fächerbezug erfolgt in einem gesamtschulischen schulinternen Curriculum im Rahmen des Schulprogramms.

Für die Sekundarstufe I ist darüber hinaus festgelegt, dass Aufgabengebiete nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne mit einem Umfang von bis zu 30 Jahreswochenstunden epochal unterrichtet werden (Sek I – VO § 9 Abs. 3)

 

Was können nun einzelne Schulen tun? Die aktuelle Diskussion um Schulprogramme bietet meines Erachtens interessante Möglichkeiten, die durch die Agenda 21 und die Nachhaltigkeitsidee formulierten Inhalte und Themen sowie die impliziten Anforderungen an eine moderne Lernkultur aufzugreifen. Die Schulen werden in Zukunft in erweiterter Verantwortung handeln und entscheiden. Das bedeutet, dass Schulen stärker als bisher eigene Entwicklungsaufgaben formulieren und eigene Schwerpunktsetzungen programmatisch festlegen werden. Wichtiges Instrument wird das in der Einzelschule gemeinsam von möglichst allen Beteiligten erarbeitete Schulprogramm sein. Dazu werden schulinterne Diskussionen und Klärungsprozesse erforderlich sein: im Hinblick auf den Entwicklungsstand der Schule, aber auch im Hinblick auf das, was die Schule für Schülerinnen und Schüler beziehungsweise für ihre spezifische Schülerklientel leisten kann und will.

Mit der Agenda 21 und dem Leitbild “Nachhaltige Entwicklung” wird eine Zukunftsvision angesprochen, auf die hin viele, wenn auch sicherlich nicht alle Ziele schulischer Bildungsarbeit ausgerichtet werden könnten. Schulische Bildung könnte damit an eine gesellschaftliche Entwicklungsperspektive gebunden werden, die von einem breiten Konsens getragen würde, und die dennoch offen genug wäre, um eine dogmatische Funktionalisierung der Pädagogik zu verhindern (vorausgesetzt: die abstrakten Begriffe “Agenda 21” und “nachhaltige Entwicklung” können nach und nach mit Leben, das heißt mit Erfahrungen, Bildern und Geschichten gefüllt werden).

Bei der Schulprogramm-Erarbeitung kann die Schule in wichtigen schulischen Handlungsfeldern direkt oder indirekt auf die Agenda 21 oder die Nachhaltigkeitsidee Bezug nehmen. Stichwortartig und beispielhaft seien genannt:

 

“Schule als Lernort i.e.S.”:

·         Integration von Themen und Problemen der Nachhaltigkeitsidee in das schuleigene Curriculum (Konsum- und Lebensstile; nachhaltige Siedlungs- und Verkehrsentwicklung;

·         Weiterentwicklung der schulischen Lernkultur im Sinne der oben genannten Prinzipien Energieeinsparung und Klimaschutz; regionale Stoffkreisläufe am Beispiel Ernährung; internationale Partnerschaften, usw.)

 

“Schule als Lebensort”:

·         gemeinsame Gestaltung von Gelände und Räumen als Orte zum Wohlfühlen sowie

·         Gestaltung eines anregenden Schullebens und einer identifikationsfördernden Schulkultur unter Berücksichtigung von “Nachhaltigkeitskriterien” (z. B. bei Klassenfahrten und Schulfeiern oder bei Themen wie Ernährung in der Schule, aktive Pausengestaltung, usw.)

 

“Schule als Betrieb”:

·         Energie- und Ressourcenmanagement in der Schule (z. B. Abfallvermeidungs- und Energieeinsparprogramme, Projekte zur Regenwassernutzung)

·         Erprobung von Öko-Audit- und Umweltmanagementverfahren

 

“Schule als Polis”:

·         Weiterentwicklung der Kooperations- und Partizipationsstrukturen beziehungsweise der Mitverantwortungsmöglichkeiten in der Schule — unter Einbeziehung auch der Eltern- und Schülerschaft (z. B. Energiemanagementgruppe in der Schule, Schulradio und Schulzeitung)

·         Entwicklung einer Kultur der Regeln und Vereinbarungen für das Zusammenleben und -arbeiten, für den Umgang mit Konflikten (z. B. Klassen- und Schulregeln; Schülerinnen und Schüler als Streitschlichter)

 

“Schule als Partner in Netzwerken”:

·         Kooperationsvereinbarungen mit anderen Schulen oder nichtschulischen Einrichtungen zu Agenda-Themen (z. B. zwischen allgemein- und berufsbildenden Schulen, Verbraucherberatung und landwirtschaftlichen Betrieben beim Thema Gesunde Ernährung und Landwirtschaft)

·         Kommunikations- und Erfahrungsaustausch im Rahmen lokaler, regionaler oder internationaler Partnerschaften und Netzwerke (z. B. Klimabündnis niedersächsischer Schulen; internationales Schulnetz GLOBE; Schulnetz AquaNet)

 

Zu all diesen Stichworten gibt es interessante Beispiele und Initiativen im Schulbereich Zwar beziehen erst wenige Schulen bei der Entwicklung ihres Schulprogramms beziehungsweise bei der Suche nach einem besonderen Profil dezidiert auf die Agenda 21; viele Schulen haben aber bereits zu typischen Agenda-Themen Schwerpunkte gesetzt.

Die UNESCO-Projektschulen mit ihren internationalen Kooperationspartnern sind hier ebenso zu nennen wie das Netz der Umweltkontaktschulen, das im Aufbau befindliche Europäische Netzwerk Gesundheitsfördernde Schulen, die zertifizierten “Umweltschulen in Europa”, die Klimabündnis-Schulen oder die im Bereich Energieeinsparung geförderten Schulen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

 

 

Kuhring

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 
 

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