Drucksache - 0826/3  

 
 
Betreff: Bürgerfragen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksverordnetenvorsteher 
   
Drucksache-Art:EinwohnerfragestundeEinwohnerfragestunde
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
24.04.2008 
19. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin beantwortet   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Bürgerfragen

1

1. Bürgerfrage:                     Ralf Vorwachs

                                               betr. Plakatierung durch die BIFT

 

1.      Warum schreitet das Ordnungsamt bei “wild” aufgehängten Plakaten durch die BIFT nicht frühzeitig ein und demontiert diese?

2.      Ist hier eine politische Meinungsäußerung des Abteilungsleiters/Amtsleiters zu erkennen?

3.      Wie steht das Bezirksamt insgesamt zu diesen Vorgängen und kann es nachvollziehen, dass dies als Messen mit zweierlei Maß und als Indoktrinationsversuch eines mutmaßlich tendenziösen Amtes bzw. Stadtrates verstanden werden kann?

 

 

2. Bürgerfrage:                     Norbert Tessmer

                                               betr. Datenschutzbeauftragte/r

 

1.      Warum gibt es immer noch keine/n Datenschutzbeauftragte/n in Charlottenburg-Wilmersdorf?

2.      Wie kann sich diese Stellenbesetzung durch “einfaches verwaltungsmäßiges Handeln” erledigen, wenn im Gesetz diese Besetzung vorgeschrieben ist?

3.      Wann wird endlich die Position des Datenschutzbeauftragten für das JobCenter Charlottenburg-Wilmersdorf besetzt?

 

 

Das Bezirksamt beantwortet die Bürgeranfrage schriftlich wie folgt, da der Fragesteller nicht anwesend war:

 

Es trifft nicht zu (und war aus der Presse so auch nicht zu entnehmen), dass das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf keinen behördlichen Datenschutzbeauftragten “benannt” hat.

Richtig ist, dass das Bezirksamt durch die Bezirksbürgermeisterin bereits mit Wirkung vom 24.07.2004 einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, der hauptamtlich tätig ist, und zwar ohne dass vom Senat hierfür zusätzliche Personalmittel zur Verfügung gestellt worden sind.

 

In dem Jahresbericht 2007 des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit geht es vielmehr um die Benennung einer Stellvertretung des behördlichen Datenschutzbeauftragten.

Die Benennung einer entsprechenden Person, nämlich der Bezirksbürgermeisterin selbst, ist gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Anfang des Jahres erfolgt, von dort aber nicht akzeptiert worden, was, auf die Stellvertreterposition bezogen, die eine reine Abwesenheitsvertretung darstellt, rechtlich nicht unstrittig erscheint.

Dennoch ist die Bestellung einer anderen Person durch die Bezirksbürgermeisterin inzwischen vorgenommen worden.

 

Frage 2:

 

Wann wird endlich die Position des Datenschutzbeauftragten für das JobCenter Charlottenburg-Wilmersdorf besetzt?

Die Fragen dazu analog zu 1.

 

Wie wird sichergestellt werden, dass sich solche Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr wiederholen?

 

Antwort:

 

Bezüglich der Nachfrage, wann die Position des Datenschutzbeauftragten im JobCenter besetzt wird, hat der Geschäftsführer folgende Stellungnahme übersandt:

 

Das JobCenter vertritt die Position, dass die ARGE keine eigene Behörde darstellt und deshalb zwar als Ansprechpartner benannt werden kann, die formale Funktion des Datenschutzbeauftragten aber von den beteiligten Trägern wahrzunehmen ist.

 

Aus dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (2. Kapitel - Schutz der Sozialdaten) und dem Berliner Datenschutzgesetz ergibt sich, dass die datenschutzrechtlichen Pflichten, z.B. zur Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten, voraussetzen, dass die handelnde Behörde eigenverantwortlich über die Datenerhebung, Daten­verarbeitung und Datennutzung sowie die dafür erforderlichen Verfahren und Techniken entscheiden kann.

 

Der Begriff " verantwortliche Stelle" wird im SGB X (§ 67 Abs. 9) verwendet. Eine verantwortliche Stelle zeichnet sich dadurch aus, dass sie allein über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden kann. Über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung bei der Umsetzung und Anwendung des SGB II durch die Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, weil nur sie die entsprechenden EDV-Verfahren bereitstellt.

 

Das JobCenter sieht die zuständigen Leistungsträger der ARGE als die "verantwortliche Stelle" im Sinne der Datenschutzbestimmungen.

 

Die Datenschutzbelange in der ARGE werden, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 6 SGB II in die originäre Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit fallen, von dieser wahrgenommen. Dies bedeutet, dass für den Träger Bundesagentur kein Datenschutzbeauftragter im JobCenter bestellt werden darf.

 

Die Rechtslage hinsichtlich der Inhalte und des Umfanges der Kontrollzuständigkeit der Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Arbeitsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist noch nicht abschließend geklärt.

 

Monika Thiemen

Bezirksbürgermeisterin

 


 

 
 

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