Drucksache - 0826/3
1.
Bürgerfrage: Ralf
Vorwachs betr.
Plakatierung durch die BIFT 1.
Warum schreitet das Ordnungsamt bei “wild”
aufgehängten Plakaten durch die BIFT nicht frühzeitig ein und demontiert diese? 2.
Ist hier eine politische Meinungsäußerung des
Abteilungsleiters/Amtsleiters zu erkennen? 3.
Wie steht das Bezirksamt insgesamt zu diesen Vorgängen
und kann es nachvollziehen, dass dies als Messen mit zweierlei Maß und als
Indoktrinationsversuch eines mutmaßlich tendenziösen Amtes bzw. Stadtrates
verstanden werden kann? 2.
Bürgerfrage: Norbert
Tessmer betr.
Datenschutzbeauftragte/r 1.
Warum gibt es immer noch keine/n
Datenschutzbeauftragte/n in Charlottenburg-Wilmersdorf? 2.
Wie kann sich diese Stellenbesetzung durch
“einfaches verwaltungsmäßiges Handeln” erledigen, wenn im Gesetz
diese Besetzung vorgeschrieben ist? 3.
Wann wird endlich die Position des
Datenschutzbeauftragten für das JobCenter Charlottenburg-Wilmersdorf besetzt? Das Bezirksamt
beantwortet die Bürgeranfrage schriftlich wie folgt, da der Fragesteller nicht
anwesend war: Es trifft nicht zu
(und war aus der Presse so auch nicht zu entnehmen), dass das Bezirksamt
Charlottenburg-Wilmersdorf keinen behördlichen Datenschutzbeauftragten “benannt”
hat. Richtig ist, dass das Bezirksamt durch die
Bezirksbürgermeisterin bereits mit Wirkung vom 24.07.2004 einen behördlichen
Datenschutzbeauftragten bestellt hat, der hauptamtlich tätig ist, und zwar ohne
dass vom Senat hierfür zusätzliche Personalmittel zur Verfügung gestellt worden
sind. In dem Jahresbericht 2007 des Berliner Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit geht es vielmehr um die Benennung einer Stellvertretung
des behördlichen Datenschutzbeauftragten. Die Benennung einer entsprechenden Person, nämlich der
Bezirksbürgermeisterin selbst, ist gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres
und Sport Anfang des Jahres erfolgt, von dort aber nicht akzeptiert worden,
was, auf die Stellvertreterposition bezogen, die eine reine Abwesenheitsvertretung
darstellt, rechtlich nicht unstrittig erscheint. Dennoch ist die Bestellung einer anderen Person durch die
Bezirksbürgermeisterin inzwischen vorgenommen worden. Frage 2: Wann wird endlich die
Position des Datenschutzbeauftragten für das JobCenter
Charlottenburg-Wilmersdorf besetzt? Die Fragen dazu analog zu 1. Wie wird sichergestellt
werden, dass sich solche Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen nicht
mehr wiederholen? Antwort: Bezüglich der Nachfrage,
wann die Position des Datenschutzbeauftragten im JobCenter besetzt wird, hat
der Geschäftsführer folgende Stellungnahme übersandt: Das JobCenter vertritt die Position, dass die ARGE keine
eigene Behörde darstellt und deshalb zwar als Ansprechpartner benannt werden
kann, die formale Funktion des Datenschutzbeauftragten aber von den beteiligten
Trägern wahrzunehmen ist. Aus dem Zehnten Buch
Sozialgesetzbuch (2. Kapitel - Schutz der Sozialdaten) und dem Berliner
Datenschutzgesetz ergibt sich, dass die datenschutzrechtlichen Pflichten, z.B.
zur Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten, voraussetzen, dass
die handelnde Behörde eigenverantwortlich über die Datenerhebung, Datenverarbeitung
und Datennutzung sowie die dafür erforderlichen Verfahren und Techniken entscheiden
kann. Der Begriff " verantwortliche Stelle" wird im SGB
X (§ 67 Abs. 9) verwendet. Eine verantwortliche Stelle zeichnet sich dadurch
aus, dass sie allein über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten entscheiden kann. Über die Mittel und Zwecke der
Datenverarbeitung bei der Umsetzung und Anwendung des SGB II durch die
Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, weil nur sie
die entsprechenden EDV-Verfahren bereitstellt. Das JobCenter sieht die zuständigen Leistungsträger der ARGE
als die "verantwortliche Stelle" im Sinne der
Datenschutzbestimmungen. Die Datenschutzbelange in der ARGE werden, soweit es um
Angelegenheiten geht, die nach § 6 SGB II in die originäre Zuständigkeit der
Bundesagentur für Arbeit fallen, von dieser wahrgenommen. Dies bedeutet, dass
für den Träger Bundesagentur kein Datenschutzbeauftragter im JobCenter bestellt
werden darf. Die Rechtslage hinsichtlich der Inhalte und des Umfanges der
Kontrollzuständigkeit der Landesbeauftragten für den Datenschutz für die
Arbeitsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist noch
nicht abschließend geklärt. Monika Thiemen Bezirksbürgermeisterin |
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