Drucksache - 0758/3
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Die BVV hat
in der Sitzung am 18.09.2008 beschlossen: Das
Bezirksamt wird aufgefordert sich in der politischen Diskussion dafür
einzusetzen, dass öffentliche Aufträge zukünftig nur an Unternehmen zu vergeben
sind, die folgende Vorgaben erfüllen: -
Den
Mitarbeitenden wird ein Mindestlohn von mindestens 7,50 Euro (AN-Brutto)
bezahlt -
Die
Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO zur Beachtung von
Sozialstandards werden erfüllt. Ferner eine
Befragung der Bieter in den Ausschreibungen über nachstehende Kriterien zu
ermöglichen: -
Verfügt
das Unternehmen über einen Sozialkodex? -
Inwieweit
werden ökologische Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt, umweltfreundliche
Produkte eingesetzt bzw. erfolgen Dienstleistungen unter Berücksichtigung
ökologischer Standards? -
Können
Maßnahmen zur Frauenförderung bzw. zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf
nachgewiesen werden? -
Wie
viele Ausbildungsplätze sind im Unternehmen aktuell belegt bzw. werden
angeboten? Der BVV ist
bis zum 30. Juni 2008 zu berichten. Es ist ein
entsprechendes Formblatt zu entwickeln. Hierzu wird Folgendes berichtet: Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen
hat am 22.10.2009 den Gesetzesentwurf zum Berliner Ausschreibungs- und
Vergabegesetz dem Rat der Bürgermeister zur Beratung gegeben. Der Entwurf sieht die Regelung des Mindestlohn von 7,50
€, die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO, die
Frauenförderung sowie eine bevorzugte Vergabe bei gleichwertigen Angeboten für
Unternehmen mit Ausbildungsplätzen vor. Auch ist es angedacht soziale,
umweltbezogene oder innovative Aspekte, wenn sie im Zusammenhang mit dem
konkreten Auftragsgegenstand stehen, vom Auftragnehmer anfordern zu können. Derzeitig stehen gemäß dem Gemeinsamen Rundschreiben Sen
WiTechFrau/Sen Stadt Nr. 01/2008 hinsichtlich des öffentlichen Auftragswesens
“die Regelungen in § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Berliner Vergabegesetzes
(VgG Bln) nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichthofes (EuGH) in der
Rechtssache C-346/06 vom 03. April 2008 dem Gemeinschaftsrecht entgegen, so
dass eine Anwendung dieser Regelungen in Vergabeverfahren nicht mehr in
Betracht kommt. Nach dem Urteil – und ihm folgend – der
Entscheidung des Senats von Berlin in seiner Sitzung vom 15. April 2008 darf
bei öffentlichen Aufträgen auf örtliche Tarife und Mindestlohnverpflichtung als
Teil der Vergaberegelungen nicht mehr abgehoben werden.” Die Erfüllung und Beachtung der Grundprinzipien bzw. der
Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO (International
Labour Organization) sind hinlänglich in den deutschen
Arbeitsrechtvorschriften, den einschlägigen Personalvertretungsgesetzen und
Tarifverträgen enthalten. In aller Regel liegen die in Deutschland geltenden
Arbeits- und Sozialstandards über den in den Übereinkommen festgeschriebenen
ILO-Standards. Im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen sind die
einschlägigen Rechtsvorschriften Grundlage und finden Beachtung.
Vergaberechtliche Entscheidungen dürfen lediglich Kriterien berücksichtigen,
die nicht dem Diskriminierungsverbot nach § 97 GWB (Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen) i.V.m. § 2 Nr.2 VOL/A (Verdingungsordnung für
Leistungen, Teil A) und § 2 Nr. 2 VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen, Teil A) widersprechen. Eine Berücksichtigung des Sozialkodex,
ökologische Bewertungsmaßstäbe, Ausbildungsplätze nehmen deshalb momentan
keinen Einfluss auf vergaberechtliche Entscheidungen. Das Bezirksamt bittet aufgrund der angestrebten Regelung
seitens des Senats, den Beschluss als erledigt zu betrachten. Monika Thiemen Klaus-Dieter
Gröhler Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
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