Drucksache - 0671/3
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Zum Verfahren des B-Plans Nr. IX -
46-2 Württembergische Straße fragen wir das Bezirksamt: 1. Wann wurde aus welchen Gründen und
auf wessen Beschluss für den Bebauungsplan Württembergische Straße das
Vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB gewählt, das die Beteiligungsrechte der
Bevölkerung reduziert und die Umweltanforderungen vermindert? 2. Wie konnte es zu der Aussage
kommen, dass die im B-Plan vorgesehenen Festsetzungen keine negativen
Auswirkungen auf die Umwelt haben, und wie lässt sich diese Fehleinschätzung in
Bezug auf die Belange des Umweltschutzes korrigieren, ohne eine Umweltprüfung
durchzuführen, um zumindest die Belange des Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes angemessen zu berücksichtigen? 3. Warum hat die öffentliche Hand
sowohl die Pflicht (und die Kosten?!) zur termingerechten Räumung der
Kleingärten als auch die Verfahrenskosten für die B-Plan-Aufstellung
übernommen, obwohl beim Kaufpreis für das Grundstück Abstriche gemacht wurden? 4. Hält das Bezirksamt eine Käuferin
für geeignet, das Gelände hochwertig zu bebauen, auch wenn diese nur
unwesentlich mehr als ein Viertel Prozent (genau: 0,27 %, also gut ein
Vierhundertstel) des Kaufpreises als Stammkapital besitzt und auch wenn deren
Geschäftsführer bereits vier Insolvenzeinträge hat? 5. Was passiert mit den Flächen der
jetzigen Kolonie Württemberg, wenn die Käuferin nicht in der Lage sein sollte
das Grundstück gemäß Bebauungsplan zu entwickeln oder vom Rücktrittsrecht bis
Ende 2009 Gebrauch macht? |
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