Drucksache - 0590/3
Wir fragen
das Bezirksamt: 1. Wie sind die Außenkontrollen zur
Einhaltung des Jugendschutzgesetzes organisiert (beteiligte Ämter, Kontrollhäufigkeit,
eingesetztes Personal etc.) und wie ist die Zusammenarbeit mit der Polizei
geregelt? 2. Warum wurde die
Kontrollzuständigkeit für den Jugendschutz vom Jugendamt zur Abteilung
Wirtschaft, Ordnungsangelegenheiten und Weiterbildung verlagert und welche
Vorteile ergeben sich daraus in der Verwaltungspraxis? 3. Wie umfassend können die gemeinsamen
Kontrollen mit der Polizei beim derzeitigen Personalbestand sein und wie hoch
wäre der geschätzte Personalbedarf für eine optimale Aufgabenwahrnehmung im
Jugendschutz? 4. Wie beurteilt das Bezirksamt die
Arbeit des Runden Tisches Jugendschutz und welche Ergebnisse haben sich bisher
daraus ergeben? 5. Welche Erfahrungen konnten bisher
bei den Außenkontrollen gesammelt werden, wie viele Verstöße gegen das
Jugendschutzgesetz hat das Bezirksamt in diesem Jahr bereits festgestellt
(bitte Einzelauflistung nach Art der Verstöße) und welche Schwierigkeiten gibt
es zur Zeit in der Zusammenarbeit mit der Polizei und den beteiligten Ämtern
des Bezirksamtes? Sehr geehrte Frau
Vorsteherin, das Bezirksamt beantwortet
die Anfrage wie folgt: Zu
1.: Entsprechend dem Bezirksamtsbeschluss vom 25.09.2007 führen das Jugend- sowie das Wirtschafts- und Ordnungsamt gemeinsam in Kooperation mit der Polizei präventive, verdachtsunabhängige Jugendschutzkontrollen durch. Die Federführung hat das Jugendamt. Zunächst wurden vier Termine im Zweiwochenrhythmus festgelegt. Der Auftakt erfolgte am 12.10.2007. Nach Auswertung der ersten vier Einsätze findet ab Dezember durchschnittlich einmal monatlich ein Kontrolltermin statt. Von Seiten des Bezirksamts nehmen in der Regel je ein/e Vertreter/in des Jugendamtes sowie zwei des Wirtschafts- und Ordnungsamtes teil. Vom Landeskriminalamt (Gewerbeaußendienst) sind zwei Personen vorgesehen, von der Polizeidirektion die entsprechend der für den vorbesprochenen Einsatz notwendige Personalstärke (zwischen 10 und 30 Personen). Zur Zeit finden gemeinsame Nach- bzw. Vorbesprechungen der Beteiligten statt, bei denen auch die weiteren Termine und Einsatzorte festgelegt werden. Jedem Einsatz geht außerdem eine gemeinsame kurze Lagebesprechung unmittelbar voraus. Die Zusammenarbeit zwischen Bezirksamt und Polizei sowohl bei der Planung (Runder Tisch Jugendschutz) als auch Durchführung dieser Jugendschutzkontrollen ist als sehr gut zu bezeichnen. Zu
2.: Durch den o.g. Bezirksamtsbeschluss wurde die Zuständigkeit
für die Durchführung des Jugendschutzgesetzes neben dem Jugendamt auf das
Wirtschafts- und Ordnungsamt ausgeweitet. Verlagert wurde die Ahndung
der Ordnungswidrigkeiten. Ziel des Beschlusses ist eine Optimierung der Wahrnehmung
der Aufgaben des Jugendschutzgesetzes. Bei Kontrollen wurden gewöhnlich sowohl
gewerberechtliche als auch jugendschutzrelevante Verstöße aufgenommen. Je nach
Höhe der zu verhängenden Bußgelder erfolgte bei Verstößen in mehreren
Rechtsgebieten die Mitahndung für den anderen Bereich nach Rücksprache mit
diesem. Durch die Übernahme der Aufgabe der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Rahmen des Jugendschutzes durch das Wirtschafts- und Ordnungsamt wird die
Bearbeitung von Bußgeldern sinnvoll gebündelt. Gemeinsam durchgeführte präventive Kontrollen entfalten ihre Wirkung sowohl im jugendschutzrechtlichen wie auch im gewerberechtlichen Bereich. Die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamts werden zukünftig bei ihren Kontrollgängen auch auf die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes achten. Zu
3.: Liegen Sachverhalte vor, die den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit (etwa nach § 28 JuSchG) begründen, ist nach § 1 Nr. 2 d) der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OwiG) nach wie vor der Polizeipräsident in Berlin für deren Verfolgung zuständig. Es liegt dann im pflichtgemäßen Ermessen der Polizei (LKA/Gewerbeaußendienst), die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit aufzunehmen. Unabhängig von dieser Zuständigkeit und der Eilzuständigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ASOG erfolgen verdachtsunabhängige Kontrollen nach dem Jugendschutzgesetz durch die Polizei nur auf Amtshilfeersuchen der Jugendämter. Sie sollen präventive Wirkung in dem Sinn entfalten, dass Gewerbetreibende jederzeit damit rechnen müssen, auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmung hin überprüft zu werden – unabhängig davon, ob sie Anlass für einen Verdacht geben. Zusätzlich sollen die Außendienstkräfte des Wirtschafts- und Ordnungsamtes für Kontrollen auf Einhaltung des Jugendschutzgesetzes geschult werden. Außerdem sollen berlinweit 88 zusätzliche Dienstkräfte vom Zentralen Stellenpool den Ordnungsämtern zur Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben, wozu auch der Jugendschutz zählt, zur Verfügung gestellt werden. Auf unseren Bezirk sollen dabei insgesamt 8 Personen (sechs im Außendienst und zwei im Innendienst / Zentrale Anlauf- und Beratungsstelle) entfallen. Zu
4.: Die Arbeit
des Runden Tisches Jugendschutz bestand im Wesentlichen darin, die
Notwendigkeiten beim Vorgehen bezüglich der verdachtsunabhängigen Kontrollen
abzustimmen und entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen. Zur Zeit ist die
Praxis durch abgestimmtes Verwaltungshandeln bestimmt. Der Runde Tisch
Jugendschutz wird wieder zusammentreten, wenn die Notwendigkeit weitergehender
Entscheidungen besteht bzw. zur Auswertung der Praxis nach einem angemessenen
zeitlichen Vorlauf der Kontrollen. Zu
5.: Auch die Zusammenarbeit der beiden Ämter untereinander verläuft sehr gut. Da das Bezirksamt in der beschriebenen Vorgehensweise erstmalig am 12.10.2007 selbst Kontrollen nach dem Jugendschutzgesetz durchführte und insofern Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz feststellen konnte, ist im Folgenden auch lediglich dieser Zeitraum dargestellt:
Im Wirtschafts- und Ordnungsamt wird seit Ende Juli 2007 eine gesonderte Statistik geführt, in der sämtliche Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz erfasst werden, die dem Amt durch eigene Kontrollen oder Anzeigen der Polizei bekannt werden. Danach hat es in sechs Fällen Verfahren wegen Verstößen gegen § 9 Abs. 1 JuSchG (Abgabe von Alkohol an Jugendliche) und in weiteren sechs Fällen Verfahren wegen fehlendem oder veraltetem Gesetzesauszug (§ 3 JuSchG) gegeben. Mit
freundlichen Grüßen Reinhard
Naumann Bezirksstadtrat |
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