Drucksache - 0422/3
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Die BVV
beschließt die Ablehnung. Ursprungstext: Die BVV möge beschließen, nach erfolgreich zustande gekommenem Bürgerbegehren gegen die Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung bedarf es nach § 46 Abs. 1 BezVG nicht zwingend eines Bürgerentscheides. Die BVV
folgt daher dem Gegenstand des Bürgerbegehrens und beschließt: Die
Parkraumbewirtschaftung wird nicht, wie in Drs. 1911/2 gefordert, ausgedehnt. |
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