Drucksache - 0303/3
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Wir fragen
das Bezirksamt: 1.
Trifft
es zu, dass das Jugendamt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem
Jugendschutzgesetz vom Gewerbeaußendienst Berichte erhält, die auf
festgestellte Verstöße gegen § 7 JuSchG hinweisen? 2.
Welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen wurden aus diesen gemeldeten Verstößen
gezogen? 3.
Wie
viele Mitarbeiter wurden dafür eingesetzt? 4.
Welche
Maßnahmen hat das Jugendamt gegenüber den betroffenen Jugendlichen ergriffen? 5.
Ist
das Bezirksamt nach den zahlreichen Vorkommnissen beim Alkoholmissbrauch
nunmehr bereit - anders als noch im Jahr 2006 - die Zuständigkeit für
Außenkontrollen zum Jugendschutz durch das Ordnungsamt vornehmen zu lassen? Das Bezirksamt
beantwortet die Anfrage schriftlich wie folgt: Zu 1.: Es trifft
zu, dass Kontrollen in gewerblicher wie auch in jugendschutzrechtlicher
Hinsicht durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LKA –
Gewerbeaußendienst – durchgeführt werden. Von dort werden die
entsprechenden Anzeigen dem Jugendamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für den
Jugendschutz zugestellt. Hinweise auf jugendgefährdende Veranstaltungen
und/oder Betriebe sind in diesem Zusammenhang bisher nicht gegeben worden. Zu 2.: Die
Verstöße werden entsprechend den Bußgeldbestimmungen konsequent geahndet. Zu 3.: Für die
Ahndung der Verstöße ist eine Mitarbeiterin neben anderen Aufgaben zuständig.
Darüber hinaus wird fachlich in jedem Einzelfall geprüft, ob konkret einzelne
junge Menschen betroffen sind und beispielsweise der Sozialpädagogische Dienst
des Jugendamts auf diese Familien zugehen sollte. Zu 4.: Das
Jugendschutzgesetz verfolgt das Ziel, Kindern und Jugendlichen den Schutz vor
Gefährdungen in der Öffentlichkeit und vor Beeinträchtigungen und Gefährdungen
durch Medieninhalte zu gewähren. Es wendet sich mit seinen Ge- und Verboten
aber nicht unmittelbar an Kinder und Jugendliche und deren Eltern, sondern an
Gewerbetreibende und Veranstalter, z.B. an Betreiber/innen von Videotheken oder
Kinos, an Einzelhändler/innen, die alkoholische Getränke oder Computerspiele
anbieten, an Inhaber/innen von Kiosken, an Gaststätten- und
Discobetreiber/innen usw. Die Gewerbetreibenden müssen die Vorschriften
konsequent einhalten und werden ggf. mit Bußgeldern belegt. Maßnahmen
gegenüber Jugendlichen sind im JuSchG nicht vorgesehen. Neben der Anwendung und
Einhaltung des JuSchG kommt es auch darauf an, dass über die Ziele des
Jugendschutzgesetzes und seiner Regelungsbereiche ständig informiert und die
Verantwortung in der Bevölkerung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen
vor Risiken geweckt wird. Meldungen
der Polizei über angetroffene Minderjährige, über Straftaten Minderjähriger
oder auch über ggf. unzureichende Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der
Personensorgeberechtigten sind immer Anlass für das Jugendamt, mit den Eltern
in Kontakt zu treten. Zu 5.: Auf Grund
seiner äußerst knappen Personalressourcen ist das Jugendamt bereits auf das
Ordnungsamt zugegangen und hat um Unterstützung gebeten (z.B. Kontrolle der
öffentlich zugänglichen Zigarettenautomaten, s. Drs. 123/3). Weitere Gespräche
sind angestrebt. Grundsätzlich
hat sich aber an der in der Beantwortung der Drs. 1960/2 gegebenen Einschätzung
des Bezirksamts in dieser Frage nichts geändert. Neben dem Hinweis, dass
Gaststätten, Spielhallen, Videotheken und ähnliche Betriebe ohnehin der
Gewerbeüberwachung, insbesondere durch das LKA (Gewerbeaußendienst) unterliegen
und bei diesen Überprüfungen sowohl gewerberechtliche als auch
jugendschutzrelevante Verstöße aufgenommen werden, sei hier aus der o.g.
Drucksache zitiert: „Die isolierte Kontrolle von Vorschriften des
Jugendschutzes, bei denen teilweise auch komplexe gewerberechtliche
Fragestellungen zu klären sind, durch den eher für einfachere Sachverhalte
ausgebildeten Außendienst des Ordnungsamtes wird daher nicht für sinnvoll
gehalten, zumal die Gewerbebetriebe ohnehin schon der laufenden Überwachung
durch LKA, ggf. Wirtschaftsamt und bei Lebensmittelbetrieben durch VetLeb
unterliegen.“ Das
Hauptproblem einer Ausweitung der Kontrolldichte wäre allerdings auch über eine
Zuständigkeit des Ordnungsamts nur äußerst bedingt zu lösen. Selbst innerhalb
der ausgeweiteten Dienstzeiten des Ordnungsamts könnte Alkoholmissbrauch nur
teilweise festgestellt werden. Hier sind Kontrollgänge nach Mitternacht
wesentlich bedeutsamer. Im
kommenden Monat wird das Bezirksamt alle beteiligten Verwaltungsbereiche
einschließlich der Polizei zu einem Runden Tisch Jugendschutz einladen, um sich
auf eine genauere Problemanalyse und eine noch besser abgestimmte
Zusammenarbeit und Vernetzung zu verständigen, um trotz knapper Personalressourcen
einen möglichst optimalen Jugendschutz zu erzielen. Reinhard
Naumann Bezirksstadtrat |
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