Drucksache - 0303/3  

 
 
Betreff: Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz streng ahnden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-Fraktion 
Verfasser:Schmitt 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
26.04.2007 
8. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 01.10.2009

Wir fragen das Bezirksamt:

Wir fragen das Bezirksamt:

 

1.                 Trifft es zu, dass das Jugendamt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dem Jugendschutzgesetz vom Gewerbeaußendienst Berichte erhält, die auf festgestellte Verstöße gegen § 7 JuSchG hinweisen?

 

2.                 Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen wurden aus diesen gemeldeten Verstößen gezogen?

 

3.                 Wie viele Mitarbeiter wurden dafür eingesetzt?

 

4.                 Welche Maßnahmen hat das Jugendamt gegenüber den betroffenen Jugendlichen ergriffen?

 

5.                 Ist das Bezirksamt nach den zahlreichen Vorkommnissen beim Alkoholmissbrauch nunmehr bereit - anders als noch im Jahr 2006 - die Zuständigkeit für Außenkontrollen zum Jugendschutz durch das Ordnungsamt vornehmen zu lassen?

 

Das Bezirksamt beantwortet die Anfrage schriftlich wie folgt:

 

Zu 1.:

 

Es trifft zu, dass Kontrollen in gewerblicher wie auch in jugendschutzrechtlicher Hinsicht durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LKA – Gewerbeaußendienst – durchgeführt werden. Von dort werden die entsprechenden Anzeigen dem Jugendamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Jugendschutz zugestellt. Hinweise auf jugendgefährdende Veranstaltungen und/oder Betriebe sind in diesem Zusammenhang bisher nicht gegeben worden.

 

Zu 2.:

 

Die Verstöße werden entsprechend den Bußgeldbestimmungen konsequent geahndet.

 

Zu 3.:

 

Für die Ahndung der Verstöße ist eine Mitarbeiterin neben anderen Aufgaben zuständig. Darüber hinaus wird fachlich in jedem Einzelfall geprüft, ob konkret einzelne junge Menschen betroffen sind und beispielsweise der Sozialpädagogische Dienst des Jugendamts auf diese Familien zugehen sollte.

 

Zu 4.:

 

Das Jugendschutzgesetz verfolgt das Ziel, Kindern und Jugendlichen den Schutz vor Gefährdungen in der Öffentlichkeit und vor Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Medieninhalte zu gewähren. Es wendet sich mit seinen Ge- und Verboten aber nicht unmittelbar an Kinder und Jugendliche und deren Eltern, sondern an Gewerbetreibende und Veranstalter, z.B. an Betreiber/innen von Videotheken oder Kinos, an Einzelhändler/innen, die alkoholische Getränke oder Computerspiele anbieten, an Inhaber/innen von Kiosken, an Gaststätten- und Discobetreiber/innen usw. Die Gewerbetreibenden müssen die Vorschriften konsequent einhalten und werden ggf. mit Bußgeldern belegt.

 

Maßnahmen gegenüber Jugendlichen sind im JuSchG nicht vorgesehen. Neben der Anwendung und Einhaltung des JuSchG kommt es auch darauf an, dass über die Ziele des Jugendschutzgesetzes und seiner Regelungsbereiche ständig informiert und die Verantwortung in der Bevölkerung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Risiken geweckt wird.

 

Meldungen der Polizei über angetroffene Minderjährige, über Straftaten Minderjähriger oder auch über ggf. unzureichende Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten sind immer Anlass für das Jugendamt, mit den Eltern in Kontakt zu treten.

 

Zu 5.:

 

Auf Grund seiner äußerst knappen Personalressourcen ist das Jugendamt bereits auf das Ordnungsamt zugegangen und hat um Unterstützung gebeten (z.B. Kontrolle der öffentlich zugänglichen Zigarettenautomaten, s. Drs. 123/3). Weitere Gespräche sind angestrebt.

 

Grundsätzlich hat sich aber an der in der Beantwortung der Drs. 1960/2 gegebenen Einschätzung des Bezirksamts in dieser Frage nichts geändert. Neben dem Hinweis, dass Gaststätten, Spielhallen, Videotheken und ähnliche Betriebe ohnehin der Gewerbeüberwachung, insbesondere durch das LKA (Gewerbeaußendienst) unterliegen und bei diesen Überprüfungen sowohl gewerberechtliche als auch jugendschutzrelevante Verstöße aufgenommen werden, sei hier aus der o.g. Drucksache zitiert: „Die isolierte Kontrolle von Vorschriften des Jugendschutzes, bei denen teilweise auch komplexe gewerberechtliche Fragestellungen zu klären sind, durch den eher für einfachere Sachverhalte ausgebildeten Außendienst des Ordnungsamtes wird daher nicht für sinnvoll gehalten, zumal die Gewerbebetriebe ohnehin schon der laufenden Überwachung durch LKA, ggf. Wirtschaftsamt und bei Lebensmittelbetrieben durch VetLeb unterliegen.“

 

Das Hauptproblem einer Ausweitung der Kontrolldichte wäre allerdings auch über eine Zuständigkeit des Ordnungsamts nur äußerst bedingt zu lösen. Selbst innerhalb der ausgeweiteten Dienstzeiten des Ordnungsamts könnte Alkoholmissbrauch nur teilweise festgestellt werden. Hier sind Kontrollgänge nach Mitternacht wesentlich bedeutsamer.

 

Im kommenden Monat wird das Bezirksamt alle beteiligten Verwaltungsbereiche einschließlich der Polizei zu einem Runden Tisch Jugendschutz einladen, um sich auf eine genauere Problemanalyse und eine noch besser abgestimmte Zusammenarbeit und Vernetzung zu verständigen, um trotz knapper Personalressourcen einen möglichst optimalen Jugendschutz zu erzielen.

 

Reinhard Naumann

Bezirksstadtrat

 


 

 
 

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