Drucksache - 0301/3
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Die BVV hat
in ihrer Sitzung am 26. April 2007 beschlossen: Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, wie das “Dortmunder Modell” auf Charlottenburg-Wilmersdorf angewendet werden kann. Hierzu ist in einem ersten Schritt ein Runder Tisch zum Thema Prostitution auf Bezirksebene einzurichten. Dieser soll die mit dem Thema befassten Ämter des Bezirkes, Berufsstands- und Verbandsvertreter/innen der Prostituierten, Vertreter/innen der Beratungsstellen für Prostituierte und MigrantInnen und der Drogenberatung, Vertreter/innen von ver.di und der Polizei sowie interessierte Einzelpersonen aus dem Gewerbe umfassen. Die Anonymität dieser Einzelpersonen soll auf deren Wunsch gewahrt werden. Der BVV ist
bis zum 30. Juni 2007 zu berichten. Das Bezirksamt teilt hierzu mit: Der von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und
Frauen und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zugesagte Vorschlag für
eine gemeinsame Handlungsgrundlage in der Frage des Umgangs mit Bordellen in
Berlin konnte nicht erstellt werden. Vielmehr wurde dem Abgeordnetenhaus (Drucksache 16/1595) mitgeteilt: “Die bisherige Rechtsprechung ist eindeutig. In
Baugebieten (nach BauNVO), die per Gebietsbeschreibung dem Wohnen dienen
(reines/allgemeines Wohngebiet) bzw. Wohnen zulassen und nicht durch Gewerbe
geprägt sind (Mischgebiet), ist die Ausübung der Prostitution immer wieder als
eine das Wohnen störende Nutzung und deshalb als unzulässig beurteilt worden. Eine generelle bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit ist
allerdings nicht anzunehmen. Der Senat sieht daher die Möglichkeit, im Rahmen
von Einzelfallentscheidungen von der Einstufung dieser Betriebe als unzulässig
abzuweichen. Zuständig für die Genehmigung von Neuanträgen/Anträgen auf
Nutzungsänderung sind die Bezirke. In den bisherigen Schreiben an die Bezirke [...] hat
die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wiederholt darauf hingewiesen, dass
die konkreten Sachverhalte und Umstände bei der planungsrechtlichen Bewertung
einzelfallbezogen bewertet werden sollen. Damit kann gegebenenfalls von der
grundsätzlichen – und dem Einzelfall unter Umständen nicht gerecht
werdenden – Annahme, Bordellbetriebe seien störend, abgewichen werden. [...] Möglicherweise wird sich [...] die Rechtssprechung den gewandelten
gesellschaftlichen Rahmenbedingungen des Prostitutionsgewerbes anpassen. Den
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und der Instanzgerichte ist zu
entnehmen, dass sie von Sozialschädlichkeit der Prostitution ausgehen, indem
sie auf die “allgemeine sozialethische Bewertung” und “die
sich aus dem Milieu ergebenden Begleiterscheinungen” verweisen. Diese
sozialethische Auslegung des Bauplanungsrechts muss nach Inkrafttreten des
Prostitutionsgesetzes überprüft werden. Zwar enthält des Prostitutionsgesetz
keine Änderung des Bauplanungsrechts, gleichwohl werden seine Wertungen in die
zukünftige Rechtssprechung eingehen, insbesondere bei der Beurteilung des
Störungspotentials in Einzelfallentscheidungen.” Das Bezirksamt ist mehr als erstaunt, dass die ausführende
Gewalt hier zwar auf eine Entscheidung der rechtsprechenden Gewalt hofft, aber
das prozessuale Risiko für solch eine zu treffende Beurteilung den
Bezirksämtern allein überlassen möchte. Eine einheitlich für ganz Berlin
geltende Regelung wäre hier sehr hilfreich gewesen. Insofern bleibt nunmehr die
Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes abzuwarten. Darüber hinaus wird das Bezirksamt weiterhin dafür
plädieren, dass vom Land Berlin eine Bundesratsinitiative ausgeht, damit das
Baurecht auf Bundesebene der gesellschaftlichen Realität angepasst wird. Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu
betrachten. Monika Thiemen Marc
Schulte Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat |
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