Drucksache - 0123/3
Die BVV hat
in ihrer Sitzung am 24. Januar 2007 beschlossen: Das
Bezirksamt wird aufgefordert, die Einhaltung der Jugendschutzregelungen bei
Zigarettenautomaten zu überprüfen. Der BVV ist
bis zum 31.03.2007 zu berichten. Das Bezirksamt teilt hierzu mit: In § 10 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes – JuSchG - ist
geregelt: ”In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in
Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.
an
einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt
ist oder 2.
durch
technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen
können.” Das Bezirksamt hat sich darauf verständigt, dass im Rahmen
der Tätigkeit des Außendienstes des Ordnungsamtes mit darauf zu achten ist, ob
die im öffentlichen Außenbereich vorhandenen Zigarettenautomaten jeweils mit
der im Gesetz genannten technische Vorrichtung ausgerüstet sind. Bei der bisher erfolgten Überprüfung ist kein Verstoß
festgestellt worden. Neben der vom Gesetzgeber gemachten Vorgabe hat sich der Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller (BDTA) 1997 eine freiwillige Selbstbeschränkung bei der Aufstellung von Zigarettenautomaten im Umfeld von Schulen und Jugendzentren auferlegt. Diese Selbstbeschränkung müsste heute zur Konsequenz haben, dass in einem Sichtfeld von 50 Metern vom Haupteingang einer Schule oder eines Jugendzentrums und innerhalb der diese Einrichtungen umlaufenden Straßenabschnitte keine Zigarettenautomaten vorhanden sind. Die Einhaltung dieser Selbstverpflichtung wird vom BDTA
überwacht; Verstöße sollen von einem Schiedsgericht mit Vertragsstrafen von bis
zu –damals- 1.000 DM geahndet werden. Dem Bezirksamt mitgeteilte
Meldungen werden an den BDTA weiter geleitet. Das Bezirksamt bittet, den Berichtsauftrag damit als
erledigt zu betrachten. Monika Thiemen Marc
Schulte Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat |
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