Drucksache - 1989/2
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Wir fragen
das Bezirksamt: 1. Welche rechtliche Bedeutung hat das
Rundschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport II 82/2005 für
das Bezirksamt und wird die dort geforderte Einhaltung der Anforderungen aus
der DIN 77400 “Schulgebäude –Anforderungen an die Reinigung”
und aus dem “Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in
Schulgebäuden” (Umweltbundesamt, 2000) beachtet? 2. Ist ein Mehrbedarf durch die
Ausweitung der Ganztagsbetreuung an den Schulen bei der Vergabe der
Reinigungsleistungen errechnet und berücksichtigt worden? 3. Wie wird vom Bezirksamt das in dem
oben genannten Rundschreiben geforderte Verbot des trockenen Fegens durch
Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften und das Gebot des nassen
Tafelwischens kontrolliert und inwieweit sind die Schulhausmeister hier
einbezogen worden? 4. Gibt es eine Prioritätenliste für
die Ausweitung der Reinigungsleistungen bzw.- intervallen in den einzelnen
Schulen? |
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