Drucksache - 1965/2
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Die BVV
möge beschließen: Das
Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, wie eine ordnungsgemäße Lüftung gemäß
Arbeitsstättenverordnung im Verköstigungsbereich in der
Helmut-James-von-Moltke-Grundschule errichtet werden kann. Der BVV ist
bis zum 30.06.2006 zu berichten. Begründung: Im
Verköstigungsbereich sollen in drei Schichten je 150 Kinder, d.h. insgesamt
sollen 450 Kinder verköstigt werden. Eine Lüftungsanlage war mit dem Hinweis
auf die Impulslüftung (Fenster) nicht geplant. Dabei können die Oberlichter von
unten nicht geöffnet werden. Die Fensterflügel können nur gekippt werden. Je
nach Wetterlage kann daher nicht gelüftet werden. Der Bildungsplaner hatte
diese Aspekte unberücksichtigt gelassen. Die Arbeitsstättenverordnung - §5
Lüftung – lässt eine Zwangslüftung = Impulslüftung durch das Öffnen der
Fenster bei einer Raumgröße bis zu 25 m² zu. Darüber hinaus muss eine Be- und
Entlüftung vorgesehen werden. |
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