Wir fragen das Bezirksamt:
1.
Sind dem Bezirksamt Fälle bekannt, bei denen ältere,
pflegebedürftige Menschen im Bezirk vernachlässigt wurden?
2.
Wie viele alte Menschen in Charlottenburg-Wilmersdorf
haben die Pflegestufe 2 oder 3?
3.
Welche pflegerischen Unternehmen und/oder Vereine sind
in Charlottenburg-Wilmersdorf tätig?
– Bestehen Verträge zwischen diesen Träger und dem Bezirksamt?
– Ist dem Bezirksamt bekannt, ob in diesem Bereich MAE-Stellen
eingerichtet wurden?
4.
Welche Kontrollmöglichkeiten dieser Unternehmen
(Vereine) sehen dem Bezirk zur Verfügung und welche Qualitätskriterien müssen
diese Träger erfüllen, um überhaupt tätig werden zu können?
5.
Sieht das Bezirksamt seinerseits Möglichkeiten, eine
Kontrolle der bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Pflege der alten
Menschen im Bezirk sicherzustellen?
Schriftliche Beantwortung der
Abteilung Soziales, Gesundheit, Umwelt und Verkehr:
Sehr
geehrte Frau Bezirksverordnetenvorsteherin,
die Große Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt wie folgt:
1. Sind dem Bezirksamt Fälle bekannt, bei denen ältere, pflegebedürftige
Menschen im Bezirk vernachlässigt werden?
Dem Bezirksamt sind keine Fälle bekannt, bei denen ältere, pflegebedürftige
Menschen vernachlässigt wurden.
2. Wie viele alte Menschen in Charlottenburg-Wilmersdorf haben Pflegestufe 2
oder 3?
Im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf erhalten 740 Personen Hilfe zur Pflege der
Stufen 2 oder 3 in Pflegeheimen und 309 Personen im häuslichen Bereich. Wie
viele Menschen ihre Pflege ohne zusätzlichen Sozialhilfebezug organisieren und
finanzieren ist hier nicht bekannt.
3. Welche pflegerischen Unternehmen und/oder Vereine sind in
Charlottenburg-Wilmersdorf tätig?
- Bestehen Verträge zwischen diesen Trägern und dem Bezirksamt?
- Ist dem Bezirksamt bekannt, ob in diesem Bereich MAE-Stellen eingerichtet
wurden?
Im Bezirk sind bisher 248 ambulante Pflegeanbieter tätig geworden.
Voraussetzung für das Tätigwerden eines Pflegedienstes ist das Vorliegen eines
Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI mit den Pflegekassen. Von der
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz wird in
Abständen eine Zusammenstellung aller zugelassenen Pflegedienste erstellt und
verteilt.
Verträge mit den Bezirken existieren nicht, nur zwischen den Pflegebedürftigen
und den Anbietern.
Nach Auskunft des JobCenters Charlottenburg-Wilmersdorf sind im Bezirk im
Bereich “Altenpflege und Seniorenarbeit” 94 MAE-Plätze besetzt
(Stand Februar 2006).
4. Welche Kontrollmöglichkeiten dieser Unternehmen (Vereine) stehen dem Bezirk
zur Verfügung und welche Qualitätskriterien müssen diese Träger erfüllen, um
überhaupt tätig werden zu können?
Im ambulanten Bereich werden zumindest einmal jährlich alle zu Pflegenden, bei
denen die Pflege ganz oder anteilig vom Sozialhilfeträger bezahlt wird, zu
Hause besucht. Zusätzliche Hausbesuche finden bei jeder Änderung des
Pflegeumfanges und bei Unstimmigkeiten zwischen Anbieter und zu Pflegendem
statt. Jeder Anbieter ist verpflichtet, eine Pflegedokumentation zu führen, die
bei den Hausbesuchen eingesehen wird, um zu prüfen, ob die vereinbarten Hilfen
auch durchgeführt werden. Ergeben sich hierbei Hinweise auf Qualitätsmängel
oder vertragsrechtliche Pflichtverletzungen des Pflegedienstes, sind diese laut
Rundschreiben I Nr. 4 aus 2005 zu dokumentieren und der Senatsverwaltung für
Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, Referat I E, mitzuteilen. Die
Prüfung durch den Bezirk kann sich nur auf die Erfüllung des Pflegeumfangs,
d.h. die zweckent-sprechende Verwendung der Zahlungen beziehen.
Sind Angehörige oder zu Pflegende mit der Durchführung der Pflege nicht
zufrieden, besteht jederzeit die Möglichkeit, den Pflegevertrag zu kündigen
(Kündigungsfrist im allgemeinen 14 Tage) und einen anderen Anbieter zu suchen.
Bei Privatzahlern, die hier nicht bekannt sind, ist eine Kontrolle durch das
Bezirksamt leider nicht möglich. Private Pflegebedürftige, die Geldleistungen
der Pflegekasse erhalten, sind laut § 37 Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI)
verpflichtet, bei Pflegestufe I und II halbjährlich und bei Pflegestufe III
vierteljährlich eine Überprüfung durch einen Pflegedienst vornehmen zu lassen,
deren Kosten von der Pflegekasse erstattet werden.
Voraussetzung für das Tätigwerden eines Pflegedienstes ist das Vorliegen eines
Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI mit den Pflegekassen (s. Punkt 3).
Die Kontrolle der Pflegeheime erfolgt zum einen durch die Heimaufsicht des
Landesamtes für Gesundheit und soziale Aufgaben und zum anderen durch den
Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).
5. Sieht das Bezirksamt seinerseits Möglichkeiten, eine Kontrolle der bedarfsgerechten
und qualitativ hochwertigen Pflege der alten Menschen im Bezirk
sicherzustellen?
Aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlagen für eine qualitative Kontrolle
der Pflegeleistungen sieht das Bezirksamt dazu keine Möglichkeit. Weder im
ambulanten noch im stationären Pflegebereich liegt die Fachaufsicht in der
bezirklichen Zuständigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
M. Schmiedhofer