Drucksache - 1490/2  

 
 
Betreff: B-Planentwurf 4-7 Stuttgarter Platz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/Grüne 
Verfasser:Schulte/Koska 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
16.06.2005 
42. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 11.10.2006

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 16.06.2005 folgenden Beschluss gefasst:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass der B-Plan 4-7 Stuttgarter Platz in folgenden Punkten verbindlich zu ändern ist.
 

1.     Das gekaufte Grundstück ist - über den 3 Meter breiten Revisionsweg mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten hinaus - von Leitungen der Bahn freizuhalten. Der von der Senatsverwaltung im B-Planentwurf festgelegte Abstand von bis zu 12 Metern Breite entlang der Stützwand ist auf die Breite von 3 Metern für flach wurzelnde Anpflanzungen zu begrenzen. (vgl. Stellungnahme TÖB Bezirk Dez 2004).

 

2.     Die ortsprägende Baumreihe aus der Rönnestraße ist entlang der Stütz- und Schallschutzwand als Grünes Band bis zum Bahnhof und von der Lewishamstraße bis zum neuen Bahnausgang fortzusetzen und im B-Plan festzusetzen. Die mit Gehrecht belastete Fläche entlang der Bahnmauer von der Windscheidstraße zum Empfangsgebäude zum Bahnhof soll in einem zusätzlichen rückwärtigen Eingang in die Empfangshalle enden.

 

3.     Ein Biergarten für 550 Besucher ist nicht stadtteilverträglich. Ein Kauf oder Tausch des Grundstücks aus Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Ausweisung des Grundstücks als Parkfläche ist weiterhin anzustreben. Auf jeden Fall ist eine Einbeziehung und Integration der Fläche des privaten Grundstücks in die geplanten Anpflanzungen des Parks durch eine textliche Festsetzung: Pflanzung von 1 Großbaum/ 40m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche  (vgl. Stellungnahme Bezirks im Rahmen der TÖB-Beteiligung im B-Plan) planungsrechtlich zu sichern.

 

4.     Der Bahnhofsvorplatz und das Bahnhofsgebäude sind durch eine Erweiterung des Geltungsbereiches in den B-Plan einzubeziehen, da der Park bzw. der Stuttgarter Platz als Gesamtfläche gestalterisch zu entwickeln und langfristig zu sichern ist. Der Bahnhofsvorplatz ist als öffentlich gewidmete Verkehrsfläche festzusetzen. Das Bahnhofsgebäude ist nachrichtlich als Denkmal in den B-Plan aufzunehmen.

 

5.     Die bestehenden Bestandsbäume und darunter insbesondere die das Ortsbild prägenden Pappeln sowie die Kastanie auf dem Basa-Grundstück sind zu sichern und im B-Plan entsprechend festzusetzen.

 

6.     Als durchgehendes Element ist eine Begrünung der Schallschutzwand und der Mauer von der Windscheidstraße bis zur Wilmersdorfer Straße festzusetzen.

 

7.     Das an exponierter Stelle an der Windscheidstraße entstehende Trafohaus ist zu begrünen. Die Begrünung ist im B-Plan festzusetzen.

 

8.     Grundstücksabgrenzungen sind durch geschnittene Hecken zu gestalten. Diese Maßnahme ist im B-Plan festzusetzen.

 

9.     Die Bäume auf dem Mittelstreifen Kaiser-Friedrich-Straße sind über die Bahnunterführung hinaus fortzuführen und festzusetzen. Dafür ist eine Erweiterung des Geltungsbereichs vorzunehmen, um neben der dringenden Verbesserung des Stadtklimas den Stuttgarter Platz gestalterisch zusammen zu binden und damit eine zusätzliche Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu gewinnen.

 

10. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs um die nördlich angrenzende Parkplatzfläche in der Kaiser-Friedrich-Straße  für Ausgleichs-  und Ersatzmaßnahmen ist vorzusehen (vgl. TÖB Bezirk Dezember 2004).

 

Der BVV ist bis zum 30.09.2005 zu berichten.

 

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Das Bezirksamt hat den vorgenannten Beschluss mit Schreiben vom 23.6.2005 an die das Bebauungsplan-Verfahren durchführende Senatsverwaltung für Stadtentwicklung übermittelt.

 

Die Senatsverwaltung hat mit Schreiben vom 15.8.2005 zu den Vorstellungen der BVV Stellung genommen.

 

Das schlussendliche Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Vorstellungen des BVV- Antrages ist dem inzwischen festgesetzten Bebauungsplan bzw. seiner Begründung zu entnehmen. Der Bebauungsplan wurde durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am 31.5.2006 als Rechtsverordnung festgesetzt. Die Rechtsverordnung wurde am 21.6.2006 im Gesetz und Verordnungsblatt von Berlin auf Seite 559 verkündet. Damit ist der Bebauungsplan rechtskräftig verbindlich geworden.

 

Dem festgesetzten Bebauungsplan und seiner Begründung ist zu entnehmen, dass von den vorangehend genannten Antragspunkten der BVV die Punkte 1,3,4,7,8,9,10 ablehnend beschieden wurden. Die Antrags-Punkte 2 und 6 wurden teilweise berücksichtigt, der Punkt 5 wurde weitgehendst umgesetzt.

 

Die Gründe für die vorgenannten Entscheidungen lassen sich der Stellungnahme der Senatsverwaltung vom 15.8.2005 und der Begründung zum Bebauungsplan entnehmen.

 

Unter der Prämisse, dass es das Planerfordernis des Bebauungsplanes war, die grundlegenden planungsrechtlichen Vorraussetzungen für die Ausgleichs- und Ersatzmaßlegenden der DB AG zu schaffen, wurden die Antragspunkte der BVV wie folgt beschieden:

 

zu 1.:

 

Die Größenordnung der mit Leitungsrechten zu belegenden Flächen wurde unter Bezug auf die tatsächlich vorhandenen und in Funktion befindlichen Leitungen festgelegt. Eine Reduzierung der Leitungsrechtflächen hätte nur erfolgen können, wenn man Leitungen verlegt hätte. Die Kosten hierfür stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen und ist auch für die grundlegende Zielsetzung des Bebauungsplanes nicht erforderlich.

 

zu 2.:

 

Anstelle der durch den BVV-Antrag gewünschten Baumreihe entlang der Stütz- und Schallschutzwände wurden zur Abschirmung der Wände Flächen (im Bebauungsplan mit D,E,F gekennzeichnet) festgesetzt, die so zu begrünen sind, dass der Eindruck eines geschlossenen Baumbestandes entsteht (textliche Festsetzung Nr. 5). Die Einrichtung eines zusätzlichen S-Bahnzugangs ist Angelegenheit der DB AG und nicht durch den Bebauungsplan zu realisieren und entspricht auch nicht dem Planerfordernis des Bebauungsplanes.

 

zu 3.:

 

Ein Ankauf oder Grundstücktausch hinsichtlich des im Privatbesitz befindlichen Flurstücks 612 durch das Land ist nicht möglich, da weder Mittel noch Grundstücke vorhanden sind.

 

Um eine Begrünung der nicht überbauten privaten Flächen zu erreichen, ist eine Festsetzung im Bebauungsplan nicht erforderlich.

Dieses Ziel wird abgedeckt durch das Baugenehmigungsverfahren. Gemäß § 8 Absatz 1 Bauordnung Berlin sind die nicht überbauten Grundstücksflächen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Eine Bepflanzung mit Bäumen kann verlangt werden. Die sehr geringe Überbaubarkeit des Grundstücks (Grundflächenzahl 0,2) und die Lage des Baufeldes an der Straße Stuttgarter Platz ermöglichen eine gärtnerische Gestaltung des weitausüberwiegenden Teils des Grundstücks.

 

zu 4.:

 

Die Einbeziehung des Bahnhofsvorplatzes und des Bahngebäudes in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes erübrigt sich, da sich diese Flächen als planfestgestelltes Gelände im Eigentum der ADB AG befinden und dementsprechend als zu begrünende Ausgleichsfläche nicht zur Verfügung stehen.

 

zu 5.:

 

Dem Vorschlag der BVV, die bestehenden Bestandsbäume im Bebauungsplan zu sichern, wurde durch entsprechende Eintragungen im Bebauungsplan –unter Berücksichtigung des Landschaftspflegerischen Begleitplans- weitgehend entsprochen.

 

zu 6

 

Die Begrünung der Schallschutzwand konnte im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden, weil sich die Schallschutzwand nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet. Die Maßnahme ist jedoch Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans. Darüber hinaus wird aber eine weitgehende “Abdeckung” der Schallschutzwand bereits ermöglicht durch die unter Punkt 2 erwähnten Flächen, die so zu begrünen sind, dass der Eindruck eines geschlossenen Baumbestandes entsteht.

 

 

zu 7.:

 

Eine Begrünung des Trafohauses ist nicht möglich, da dieses von der Bewag aus technischen Gründen grundsätzlich abgelehnt wurde.

 

zu 8.:

 

Die Gestaltung von Hecken entspricht nicht dem Planerfordernis des Bebauungsplanes. Die Gestaltung der Grünflächen ist originärer Bestandteil des Landschaftspflegerischen Begleitplanes und damit Aufgabe der DB AG.

 

zu 9.:

 

Für die Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zwecks weitergehender Pflanzung von Straßenbäumen bestand kein Planerfordernis. Grundsätzlich ist es dem Bezirksamt jederzeit möglich, Flächen für die Bepflanzung von Bäumen im Straßenland zur Verfügung zu stellen.

 

zu 10.:

 

Ebenso bestand kein Planerfordernis für eine Erweiterung des Geltungsbereiches, um die nördlich angrenzende Parkplatzfläche in der Kaiser-Friedrich-Straße in die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit einzubeziehen.

 

Das Bezirksamt bittet, den o.g. Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Monika Thiemen                                                                                                  Klaus-Dieter Gröhler

Bezirksbürgermeisterin                                                                                    Bezirksstadtrat

 

2.     Original, Verfügung und 9 Kopien an BzBm LdB

3.     nach BA-Beschluss an BVV-Büro

4.     Kopie von 1. an Bau II z.K. und z.V.

5.     Drucksache in Allris freigeben

6.     zdA bei LdB 1


 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Schriftliche Anfragen