Drucksache - 1376/2  

 
 
Betreff: Kostenlose Fahrradabstellanlagen für Geschäftsinhaber
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/FDP 
Verfasser:Schulte/Prof.Dr.Dittberner 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
17.03.2005 
39. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      
Haushaltsausschuss Beratung
12.04.2005 
48. Öffentliche Sitzung des Haushaltsausschusses      
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
28.04.2005 
40. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 11.10.2006

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 28.04.2005 folgenden Beschluss gefasst:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass die Genehmigungen für das Aufstellen von Fahrradsabstellanlagen für Geschäftsinhaber kostenfrei sind, sofern sie ausschließlich Eigenwerbung beinhalten.

 

Der BVV ist bis zum 31.05.2005 zu berichten.

 

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Gemäß § 1 Nr. 2 Buchst. g) der im Entwurf vorliegenden Ausführungsvorschriften zu den §§ 10, 11, 13 und 14 des Berliner Straßengesetzes (AV Sondernutzungen) zählen mobile Fahrradständer vor dem Betrieb oder Geschäft einschließlich Werbung auf einer Fläche von 0,25 m Höhe x 1,00 m Breite zum sogenannten Anliegergebrauch.

 

Der Anliegergebrauch umfasst eine Anzahl von über den Gemeingebrauch hinausgehenden Rechten, die aus der engen Anbindung an die Straße und dem Anspruch auf Erschließung über eine lange Zeit hinweg ortsüblich gewachsen sind.

 

Sollten diese im Entwurf vorliegenden Ausführungsvorschriften in Kraft treten, wären für diese Art mobiler Fahrradständer keine Sondernutzungsgebühren nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung) vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 589 ff) zu entrichten.

 

Nach wie vor erforderlich ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2006 (BGBl. I vom 15. Mai 2006, S. 1160) vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen. Hierfür ist nach Gebührennummer 254.12 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (GVBl. S. 1068) in der Fassung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 476) eine Gebühr von 40 Euro, 60 Euro oder 80 Euro für jeweils 1, 2 oder 3 Jahre zu entrichten.

 

 

 

 

Monika Thiemen                                                                               Klaus-Dieter Gröhler

Bezirksbürgermeisterin                                                                    Bezirksstadtrat

 

2.        nach Unterschrift Bau AbtL 9 Kopien von Reinschrift fertigen

3.        Reinschrift, Verfügung und 9 Kopien an BzBm LdB

4.        nach BA-Beschluss an BVV-Büro

5.        Kopie an Bau IV z.K. und z.V.

6.        z. V. bei Bau LdB 1

 


 

 
 

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