Drucksache - 1291/2
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Die BVV hat
am 24.02.2005 beschlossen: “Das BA wird beauftragt, über die Einhaltung notwendiger Hygienestandards im Bereich der Schulen zu informieren, indem es 1. exemplarisch einen Vertrag mit einer
Reinigungsfirma und einen auf eine Schule bezogenen Reinigungsplan vorlegt, aus
denen die vereinbarten Reinigungsleistungen und evt. Sanktionsformen im
Einzelnen sowie die Vertragslaufzeit ersichtlich werden, 2. standortbezogen auflistet, welche
Sanktionsformen bis hin zur Kündigung einzelner Firmen (siehe VzK 908/2, Seite
2) bereits angewandt wurden, 3. die derzeitige Qualität der
Reinigungsleistung an den Schulen (auch angesichts bereits vorgetragener
Klagen) bewertet und 4. erläutert, wie es eine Konzentration
auf einige wenige Reinigungsfirmen für alle Schulen einschätzt. Der BVV ist
bis zum 31. März 2005 zu berichten.” Hierzu wird Folgendes berichtet: Zu 1. In der Anlage 1 befindet sich exemplarisch ein Muster
“Reinigungsvertrag mit ergänzender Leistungsbeschreibung” sowie ein
Muster “Aufmaß” für eine Schule, dem die Häufigkeit der Reinigung
objektbezogen entnommen werden kann. Die Möglichkeiten des Bezirksamtes als
Auftraggeber, Sanktionen anzuwenden, entnehmen Sie bitte §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 3
und § 11 des Vertrages. Die Vertragslaufzeit ist in § 12 geregelt. In der Regel
wird ein Reinigungsvertrag für die Dauer von 1 Jahr abgeschlossen, mit der
Option der halbjährlichen Verlängerung. Auf Grundlage des § 55 Ziffer 6.2 der
AV LHO (Ausführungsvorschriften Landeshaushaltsordnung) führt die SE nach drei
Jahren neue Ausschreibungen für die Reinigungsleistung durch. Zu 2. Die Beantwortung der Frage entnehmen Sie bitte der
Auflistung (Anlage 2) für das Schuljahr 2006/2007 und das laufende Schuljahr
2007/2008. Zu 3. Im Schuljahr 2006/2007 lagen Mängelmeldungen/Beschwerden unterschiedlicher Qualität aus 14 von 55 allgemeinbildenden Schulen des Bezirks vor. Im laufenden Schuljahr 2007/2008 liegen derzeit 10 Mängelmeldungen vor. Aus Sicht des Bezirksamtes ist die Qualität der Reinigung insgesamt als befriedigend anzusehen. Die zuständige Abteilung ist selbstverständlich bestrebt, die Reinigungsleistung weiterhin zu verbessern und langfristig einen höheren Qualitätsstandard sicherzustellen. Hierzu wurden bisher folgende Maßnahmen ergriffen: · Gewährleistung von Transparenz in Sachen Reinigungsverträge durch erneute Übersendung der Reinigungsverträge an die Schulhausmeister, die den Schülern, Eltern und Lehrern bei Bedarf zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen · Aktivierung einer Kummer-Nummer (9029-23456) seit 15. März 2007 für Anregungen und Kritik rund um das Thema Reinigung · Veröffentlichung/Aushang eines sog. Informationsblattes (Anlage 3) im DIN A3-Format in jeder Schule seit März 2007, dem Schüler, Eltern und Lehrer folgende Informationen entnehmen können: - den Namen der Firma, die für die Reinigung des Objektes zuständig ist - den Nachweis, ob die Reinigungsleistung täglich von der Firma erbracht wird durch Abzeichnung von der Firma auf dem Informationsblatt - exemplarisch die Reinigungsleistung und -häufigkeit für eine Schule - die Raumtemperaturen während der Heizperiode - die Kummer-Nummer für Anregungen und Kritik sowie deren Erreichbarkeit · Initiierung eines intensiveren Controllings der Reinigungsleistung durch die Übertragung des Aufgabengebietes “Controlling” auf einen zusätzlichen Mitarbeiter · Stichpunktartige, unangemeldete Durchführung von Kontrollen in Schulen · Monatliche Besuche des Abteilungsleiters von je 5 Schulen, in denen sich dieser vor Ort selbst ein Bild von der Reinigungsleistung macht und im Gespräch mit Schulleitung und Schulhausmeister auch über die bauliche Unterhaltung informiert. Zu 4. Gemäß § 55 LHO (Landeshaushaltsordnung) werden die Reinigungsdienstleistungen je nach voraussichtlichem Auftragsvolumen überwiegend öffentlich ausgeschrieben. Bei der Auswahl der Angebote werden gem. § 25 Abs. 2 (1) VOL/A (Verdingungsordnung für Leistungen/Allgemeiner Teil) nur Bieter berücksichtigt, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Den Zuschlag erhält gem. § 25 Abs. 3 VOL/A diejenige Firma, die unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat. Derzeit sind 7 Reinigungsfirmen in den Schulen des Bezirks
tätig. Je nachdem wie viele Firmen sich auf die Ausschreibungen bewerben und je
nach dem, ob diese berücksichtigungsfähig sind, werden mit diesen
Reinigungsverträge abgeschlossen. Somit ist eine Steuerbarkeit hier nicht
gegeben. Im Übrigen sei hier angemerkt, dass eine teilweise mangelhafte Reinigungsleistung einer Firma in einer Schule nicht bedeutet, dass diese Firma auch in anderen Reinigungsobjekten schlechte Leistungen erbringen muss. Klaus-Dieter Gröhler Stellv. Bezirksbürgermeister |
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