Drucksache - 1291/2  

 
 
Betreff: Hygienestandards im Bereich der Schulen des Bezirks
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Verfasser:Koska/Lienke 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
20.01.2005 
37. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      
Ausschuss für Schule Beratung
18.02.2005 
48. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Schule      
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
24.02.2005 
38. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 11.01.2005
2. Version vom 25.02.2005
3. Version vom 19.12.2007

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat am 24.02.2005 beschlossen:

 

“Das BA wird beauftragt, über die Einhaltung notwendiger Hygienestandards im Bereich der Schulen zu informieren, indem es

 

1.      exemplarisch einen Vertrag mit einer Reinigungsfirma und einen auf eine Schule bezogenen Reinigungsplan vorlegt, aus denen die vereinbarten Reinigungsleistungen und evt. Sanktionsformen im Einzelnen sowie die Vertragslaufzeit ersichtlich werden,

2.      standortbezogen auflistet, welche Sanktionsformen bis hin zur Kündigung einzelner Firmen (siehe VzK 908/2, Seite 2) bereits angewandt wurden,

3.      die derzeitige Qualität der Reinigungsleistung an den Schulen (auch angesichts bereits vorgetragener Klagen) bewertet und

4.      erläutert, wie es eine Konzentration auf einige wenige Reinigungsfirmen für alle Schulen einschätzt.

 

Der BVV ist bis zum 31. März 2005 zu berichten.”

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Zu 1.

 

In der Anlage 1 befindet sich exemplarisch ein Muster “Reinigungsvertrag mit ergänzender Leistungsbeschreibung” sowie ein Muster “Aufmaß” für eine Schule, dem die Häufigkeit der Reinigung objektbezogen entnommen werden kann. Die Möglichkeiten des Bezirksamtes als Auftraggeber, Sanktionen anzuwenden, entnehmen Sie bitte §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 3 und § 11 des Vertrages. Die Vertragslaufzeit ist in § 12 geregelt. In der Regel wird ein Reinigungsvertrag für die Dauer von 1 Jahr abgeschlossen, mit der Option der halbjährlichen Verlängerung. Auf Grundlage des § 55 Ziffer 6.2 der AV LHO (Ausführungsvorschriften Landeshaushaltsordnung) führt die SE nach drei Jahren neue Ausschreibungen für die Reinigungsleistung durch.

Zu 2.

 

Die Beantwortung der Frage entnehmen Sie bitte der Auflistung (Anlage 2) für das Schuljahr 2006/2007 und das laufende Schuljahr 2007/2008.

 

Zu 3.

 

Im Schuljahr 2006/2007 lagen Mängelmeldungen/Beschwerden unterschiedlicher Qualität aus 14 von 55 allgemeinbildenden Schulen des Bezirks vor. Im laufenden Schuljahr 2007/2008 liegen derzeit 10 Mängelmeldungen vor. Aus Sicht des Bezirksamtes ist die Qualität der Reinigung insgesamt als befriedigend anzusehen. Die zuständige Abteilung ist selbstverständlich bestrebt, die Reinigungsleistung weiterhin zu verbessern und langfristig einen höheren Qualitätsstandard sicherzustellen. Hierzu wurden bisher folgende Maßnahmen ergriffen:

 

·        Gewährleistung von Transparenz in Sachen Reinigungsverträge durch erneute Übersendung der Reinigungsverträge an die Schulhausmeister, die den Schülern, Eltern und Lehrern bei Bedarf zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen

·        Aktivierung einer Kummer-Nummer (9029-23456) seit 15. März 2007 für Anregungen und Kritik rund um das Thema Reinigung

·        Veröffentlichung/Aushang eines sog. Informationsblattes (Anlage 3) im DIN A3-Format in jeder Schule seit März 2007, dem Schüler, Eltern und Lehrer folgende Informationen entnehmen können:

-          den Namen der Firma, die für die Reinigung des Objektes zuständig ist

-          den Nachweis, ob die Reinigungsleistung täglich von der Firma erbracht wird durch Abzeichnung von der Firma auf dem Informationsblatt

-          exemplarisch die Reinigungsleistung und -häufigkeit für eine Schule

-          die Raumtemperaturen während der Heizperiode

-          die Kummer-Nummer für Anregungen und Kritik sowie deren Erreichbarkeit

·        Initiierung eines intensiveren Controllings der Reinigungsleistung durch die

Übertragung des Aufgabengebietes “Controlling” auf einen zusätzlichen Mitarbeiter

·        Stichpunktartige, unangemeldete Durchführung von Kontrollen in Schulen

·        Monatliche Besuche des Abteilungsleiters von je 5 Schulen, in denen sich dieser vor Ort selbst ein Bild von der Reinigungsleistung macht und im Gespräch mit Schulleitung und Schulhausmeister auch über die bauliche Unterhaltung informiert.

 

Zu 4.

 

Gemäß § 55 LHO (Landeshaushaltsordnung) werden die Reinigungsdienstleistungen je nach voraussichtlichem Auftragsvolumen überwiegend öffentlich ausgeschrieben. Bei der Auswahl der Angebote werden gem. § 25 Abs. 2 (1) VOL/A (Verdingungsordnung für Leistungen/Allgemeiner Teil) nur Bieter berücksichtigt, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Den Zuschlag erhält gem. § 25 Abs. 3 VOL/A diejenige Firma, die unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.

 

Derzeit sind 7 Reinigungsfirmen in den Schulen des Bezirks tätig. Je nachdem wie viele Firmen sich auf die Ausschreibungen bewerben und je nach dem, ob diese berücksichtigungsfähig sind, werden mit diesen Reinigungsverträge abgeschlossen. Somit ist eine Steuerbarkeit hier nicht gegeben.

 

Im Übrigen sei hier angemerkt, dass eine teilweise mangelhafte Reinigungsleistung einer Firma in einer Schule nicht bedeutet, dass diese Firma auch in anderen Reinigungsobjekten schlechte Leistungen erbringen muss.

 

 

 

 

Klaus-Dieter Gröhler

Stellv. Bezirksbürgermeister


 

 
 

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