Drucksache - 1269/2  

 
 
Betreff: Weniger Staat, mehr Licht!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU/FDP 
Verfasser:Statzkowski/Schmitt/Prof.Dr.Dittberner 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
16.12.2004 
36. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      
Ausschuss für Bauwesen Beratung
04.05.2005 
64. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bauwesen      
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
26.05.2005 
41. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 16.12.2004
2. Version vom 20.09.2006

Die BVV möge beschließen:

 

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 26.05.2005 folgenden Beschluss:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich beim Senat dafür einzusetzen, dass die Tarifstelle für Genehmigungen zum Anbringen von Weihnachtsbeleuchtung auf öffentlichem Straßenland gestrichen wird.

 

Die Installation von Weihnachtsbeleuchtung soll zukünftig genehmigungsfrei möglich sein.

 

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Für die Anbringung von weihnachtlichen Ausschmückungen ist die Erlaubniserteilung nach § 11 des Berliner Straßengesetzes erforderlich, die Verwaltungsgebühr beträgt derzeit nach Tarifstelle 6915 der Verwaltungsgebührenordnung  22,50 €.

 

Die Notwendigkeit einer solchen Erlaubniserteilung wurde in den vergangenen Jahren sowohl in der Presse als auch in der Verwaltung mehrfach kontrovers diskutiert. Zum einen werden mit der Erlaubnis durch bestimmte Auflagen Regelungen ggü. dem Verursacher zum Schutz der Bäume, zur Freihaltung von Rettungswegen und Ausschluss Gefährdungen Dritter, wie auch zu Haftungsfragen getroffen.

 

Die Erlaubniserteilung wird zeitlich befristet um eine Illumination vor dem Totensonntag auszuschließen und das bei langandauernder Nutzung zu erwartende Einwachsen der Kettenbefestigung in die Bäume zu verhindern.

 

Andererseits trägt die Anbringung von Lichterketten zur Bereicherung des Stadtbildes gerade in der dunklen Jahreszeit bei und stellt in den Citybereichen (Ku‘damm etc.) eine besondere Attraktion dar. Auf Grund des nur geringen Eingriffes in den Bereich des öffentlichen Straßenlandes und unter Berücksichtigung der gewünschten Verschlankung der gesetzlichen Regelungen, wäre die Nutzung analog zum Herausstellen von Waren vor Anliegergrundstücken, auch als erlaubnisfreier Anliegergebrauch denkbar.

 

Für die Durchsetzung dieses Anliegens ist eine Änderung der Ausführungsvorschriften zu den §§ 10 und 11 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) (AV Sondernutzungen) erforderlich.

 

In § 1 Abs. 2 der AV ist der Anliegergebrauch für eine Anzahl von Rechten, die aus einer Anbindung an die Straße und dem Anspruch auf Erschließung über lange Zeit hinweg ortsüblich gewachsen sind definiert. Dazu zählen derzeit:

 

a)     Zugang und Zufahrt,

 

b)     Zutritt von Licht und Luft, insbesondere durch Kellerlichtschächte, soweit sie nach geltendem Baurecht ohne Ausnahme oder Befreiung zulässig sind,

 

c)      kurzfristiges Abstellen von Waren und Gegenständen im Zusammenhang mit deren  An- und Abtransport,

 

d)     Herausstellen (kein Verkauf)  von Waren auf eine Fläche von bis zu 1 m Tiefe vor dem Schaufenster, es sei denn, dass Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, wie zum Beispiel die Störung des Straßenbildes durch sperrige Gegenstände oder durch unordentliches Herausstellen von Waren, Behinderung des Fußgängerverkehrs und ähnliches,

 

e)     Überbauungen der Straße einschließlich der in den Luftraum hineinragenden Werbeanlagen sowie Anlagen im Straßengrund, soweit sie nach geltendem Baurecht ohne Ausnahme oder Befreiung zulässig sind,

 

f)        das Herstellen von provisorischen Gehwegüberfahrten während einer Baumaßnahme. Sie bedürfen jedoch der Genehmigung durch den Straßenbaulastträger nach § 9 Abs. 4 BerlStrG ,

 

g)     sonstige Inanspruchnahme der Straße auf Gehwegen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf Anliegergrundstücken bis zu 10 Tagen und bis zu 10 m².

 

Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde zu einer möglichen Erweiterung des Anliegergebrauches um die Anbringung von Lichterketten in der Vorweihnachtszeit, mit der Folge der Erlaubnis- und damit auch Gebührenfreiheit, befragt. Die Antwort war ausweichend. Eine unmittelbare Umsetzung der berlinweiten Auswirkung stehe eine kurzfristige bejahende Aussage entgegen. Vielmehr sollten alle Bezirksämter beteiligt werden und die Maßnahme nach entsprechender Diskussion nochmals thematisiert werden.

 

Eine daraufhin eingerichtete Arbeitsgruppe der zuständigen Bezirksstadträte unter Federführung von Charlottenburg-Wilmersdorf ergab letztendlich, sich für die Gebührenfreiheit nochmals einzusetzen.

 

Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde mit Datum vom 13.07.2006 abermals gebeten, zu prüfen, ob die Anbringung von Lichterketten in der Weihnachtszeit nicht dem Anliegergebrauch zuzurechnen sei. Die im Entwurf vorliegenden Ausführungsvorschriften zu den §§ 10, 11, 13 und 14 des Berliner Straßengesetzes (AV Sondernutzungen) sehen dies allerdings nicht vor.

 

Das Bezirksamt wird nach Einbringung des Entwurfes in den Rat der Bürgermeister weiterhin versuchen, den Beschluss der BVV umzusetzen.

 

Darüber hinaus wird das Bezirksamt unaufgefordert im zuständigen Ausschuss über den weiteren Fortgang berichten und bittet daher, den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

Monika Thiemen                                                                           Klaus-Dieter Gröhler

Bezirksbürgermeisterin                                                                Bezirksstadtrat

 

2.             nach Unterschrift Bau AbtL 9 Kopien von Reinschrift fertigen

3.             Reinschrift, Verfügung und 9 Kopien an BzBm LdB

4.             nach BA-Beschluss an BVV-Büro

5.             Kopie an Bau IV z.K. und z.V.

6.             z. V. bei Bau LdB 1

 

 


 

 
 

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