Drucksache - 1269/2
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 26.05.2005 folgenden
Beschluss: Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich beim Senat dafür
einzusetzen, dass die Tarifstelle für Genehmigungen zum Anbringen von
Weihnachtsbeleuchtung auf öffentlichem Straßenland gestrichen wird. Die Installation von Weihnachtsbeleuchtung soll zukünftig
genehmigungsfrei möglich sein. Hierzu wird
Folgendes berichtet: Für die Anbringung von
weihnachtlichen Ausschmückungen ist die Erlaubniserteilung nach § 11 des
Berliner Straßengesetzes erforderlich, die Verwaltungsgebühr beträgt derzeit
nach Tarifstelle 6915 der Verwaltungsgebührenordnung 22,50 €. Die Notwendigkeit einer solchen
Erlaubniserteilung wurde in den vergangenen Jahren sowohl in der Presse als
auch in der Verwaltung mehrfach kontrovers diskutiert. Zum einen werden mit der
Erlaubnis durch bestimmte Auflagen Regelungen ggü. dem Verursacher zum Schutz
der Bäume, zur Freihaltung von Rettungswegen und Ausschluss Gefährdungen
Dritter, wie auch zu Haftungsfragen getroffen. Die Erlaubniserteilung wird zeitlich
befristet um eine Illumination vor dem Totensonntag auszuschließen und das bei
langandauernder Nutzung zu erwartende Einwachsen der Kettenbefestigung in die
Bäume zu verhindern. Andererseits trägt die Anbringung
von Lichterketten zur Bereicherung des Stadtbildes gerade in der dunklen
Jahreszeit bei und stellt in den Citybereichen (Ku‘damm etc.) eine
besondere Attraktion dar. Auf Grund des nur geringen Eingriffes in den Bereich
des öffentlichen Straßenlandes und unter Berücksichtigung der gewünschten
Verschlankung der gesetzlichen Regelungen, wäre die Nutzung analog zum
Herausstellen von Waren vor Anliegergrundstücken, auch als erlaubnisfreier
Anliegergebrauch denkbar. Für die Durchsetzung dieses Anliegens ist eine Änderung der
Ausführungsvorschriften zu den §§ 10 und 11 des Berliner Straßengesetzes
(BerlStrG) (AV Sondernutzungen) erforderlich. In § 1 Abs. 2 der AV ist der Anliegergebrauch für eine
Anzahl von Rechten, die aus einer Anbindung an die Straße und dem Anspruch auf
Erschließung über lange Zeit hinweg ortsüblich gewachsen sind definiert. Dazu
zählen derzeit: a)
Zugang
und Zufahrt, b)
Zutritt
von Licht und Luft, insbesondere durch Kellerlichtschächte, soweit sie nach
geltendem Baurecht ohne Ausnahme oder Befreiung zulässig sind, c)
kurzfristiges
Abstellen von Waren und Gegenständen im Zusammenhang mit deren An- und Abtransport, d)
Herausstellen
(kein Verkauf) von Waren auf eine Fläche
von bis zu 1 m Tiefe vor dem Schaufenster, es sei denn, dass Gründe des
öffentlichen Interesses entgegenstehen, wie zum Beispiel die Störung des Straßenbildes durch sperrige Gegenstände oder durch
unordentliches Herausstellen von Waren, Behinderung des Fußgängerverkehrs und
ähnliches, e)
Überbauungen
der Straße einschließlich der in den Luftraum hineinragenden Werbeanlagen sowie
Anlagen im Straßengrund, soweit sie nach geltendem Baurecht ohne Ausnahme oder
Befreiung zulässig sind, f)
das
Herstellen von provisorischen Gehwegüberfahrten während einer Baumaßnahme. Sie
bedürfen jedoch der Genehmigung durch den Straßenbaulastträger nach § 9 Abs. 4
BerlStrG , g)
sonstige
Inanspruchnahme der Straße auf Gehwegen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen
auf Anliegergrundstücken bis zu 10 Tagen und bis zu 10 m². Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde
zu einer möglichen Erweiterung des Anliegergebrauches um die Anbringung von
Lichterketten in der Vorweihnachtszeit, mit der Folge der Erlaubnis- und damit
auch Gebührenfreiheit, befragt. Die Antwort war ausweichend. Eine unmittelbare
Umsetzung der berlinweiten Auswirkung stehe eine kurzfristige bejahende Aussage
entgegen. Vielmehr sollten alle Bezirksämter beteiligt werden und die Maßnahme
nach entsprechender Diskussion nochmals thematisiert werden. Eine daraufhin eingerichtete Arbeitsgruppe der zuständigen
Bezirksstadträte unter Federführung von Charlottenburg-Wilmersdorf ergab
letztendlich, sich für die Gebührenfreiheit nochmals einzusetzen. Die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde
mit Datum vom 13.07.2006 abermals gebeten, zu prüfen, ob die Anbringung von
Lichterketten in der Weihnachtszeit nicht dem Anliegergebrauch zuzurechnen sei.
Die im Entwurf vorliegenden Ausführungsvorschriften zu den §§ 10, 11, 13 und 14
des Berliner Straßengesetzes (AV Sondernutzungen) sehen dies allerdings nicht
vor. Das Bezirksamt wird nach Einbringung des Entwurfes in den
Rat der Bürgermeister weiterhin versuchen, den Beschluss der BVV umzusetzen. Darüber hinaus wird das Bezirksamt unaufgefordert im
zuständigen Ausschuss über den weiteren Fortgang berichten und bittet daher,
den Beschluss als erledigt zu betrachten. Monika Thiemen Klaus-Dieter GröhlerBezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat2.
nach
Unterschrift Bau AbtL 9 Kopien von Reinschrift fertigen 3.
Reinschrift,
Verfügung und 9 Kopien an BzBm LdB 4.
nach
BA-Beschluss an BVV-Büro 5.
Kopie
an Bau IV z.K. und z.V. 6.
z.
V. bei Bau LdB 1 |
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