Drucksache - 1124/2  

 
 
Betreff: Genehmigungen von Straßenfesten beim Bezirk belassen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU/Grüne/FDP 
Verfasser:Statzkowski/Förschler/Rathjen/Dittberner 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
30.09.2004 
33. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
1. Version vom 04.10.2004
2. Version vom 12.10.2006

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 30.09.2004 folgenden Beschluss gefasst:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich beim Senat von Berlin im Rahmen der Neuregelung der Sondernutzung von Straßenland dafür einzusetzen, dass die Genehmigung von Straßenfesten auch auf Hauptstraßen beim Bezirksamt verbleibt.

 

Der BVV ist bis zum 30.11.2004 zu berichten.

 

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Der seit Ende 2005 geltende § 13 Berliner Straßengesetz[1] beinhaltet, dass bei Erforderlichkeit einer Erlaubnis nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde (Verkehrslenkung Berlin) die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde (Bezirksamt) zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

 

Dieses berlinweit einheitliche Verfahren stellt sicher, dass die Straßenbaubehörde ihre Forderungen gegenüber dem Sondernutzer geltend machen kann, da diese in den Bescheid der Verkehrslenkung Berlin als zentrale Straßenverkehrsbehörde aufzunehmen sind.

 

Die Zuständigkeit für den Bereich Sondernutzung nach dem Berliner Straßengesetz liegt somit nach wie vor beim jeweiligen Bezirk, obwohl kein eigenständiger Bescheid ergeht. Beispielhaft wird auf einen Genehmigungsfall in Bezirk Tempelhof-Schöneberg verwiesen, bei dem das zuständige Bezirksamt keine Zustimmung bzgl. der Sondernutzung erteilte und die Verkehrslenkung Berlin somit auch die straßenverkehrsbehördliche Erlaubnis nicht erteilen konnte.

 

Die verspätete Beantwortung bittet das Bezirksamt zu entschuldigen.

 

 

 

 

Monika Thiemen                                                                               Klaus-Dieter Gröhler

Bezirksbürgermeisterin                                                                    Bezirksstadtrat

 

2.        Original, Verfügung und 9 Kopien an BzBm LdB

3.        nach BA-Beschluss an BVV-Büro

4.        Kopie von 1. an Bau IV z.K. und z.V.

5.        Drucksache in Allris freigeben/festsetzen

6.        zdA Drucksachenordner bei LdB 1



[1] Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819 ff)


 

 
 

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