Drucksache - 1124/2
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 30.09.2004 folgenden
Beschluss gefasst: Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich beim Senat von Berlin
im Rahmen der Neuregelung der Sondernutzung von Straßenland dafür einzusetzen,
dass die Genehmigung von Straßenfesten auch auf Hauptstraßen beim Bezirksamt
verbleibt. Der BVV ist bis zum 30.11.2004 zu berichten. Hierzu wird Folgendes berichtet: Der seit Ende
2005 geltende § 13 Berliner Straßengesetz[1]
beinhaltet, dass bei Erforderlichkeit einer Erlaubnis nach den Vorschriften des
Straßenverkehrsrechts für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine
Ausnahmegenehmigung es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf. Vor ihrer
Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde (Verkehrslenkung Berlin) die
sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde (Bezirksamt) zu hören.
Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen, Auflagenvorbehalte und
Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder
Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. Dieses berlinweit einheitliche Verfahren stellt sicher, dass
die Straßenbaubehörde ihre Forderungen gegenüber dem Sondernutzer geltend
machen kann, da diese in den Bescheid der Verkehrslenkung Berlin als zentrale Straßenverkehrsbehörde
aufzunehmen sind. Die Zuständigkeit für den Bereich Sondernutzung nach dem
Berliner Straßengesetz liegt somit nach wie vor beim jeweiligen Bezirk, obwohl
kein eigenständiger Bescheid ergeht. Beispielhaft wird auf einen Genehmigungsfall
in Bezirk Tempelhof-Schöneberg verwiesen, bei dem das zuständige Bezirksamt
keine Zustimmung bzgl. der Sondernutzung erteilte und die Verkehrslenkung
Berlin somit auch die straßenverkehrsbehördliche Erlaubnis nicht erteilen
konnte. Die verspätete Beantwortung bittet das
Bezirksamt zu entschuldigen. Monika Thiemen Klaus-Dieter
Gröhler Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat 2.
Original, Verfügung und 9 Kopien an BzBm LdB 3.
nach BA-Beschluss an BVV-Büro 4.
Kopie von 1. an Bau IV z.K. und z.V. 5.
Drucksache in Allris freigeben/festsetzen 6.
zdA Drucksachenordner bei LdB 1 [1] Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819 ff) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Schriftliche Anfragen |