Auszug - Aufhebung der Veränderungssperre IX-121-1 B/33 sowie der ersten Verlängerung der Veränderungssperre IX-121-1 B/33 für das Grundstück Wiesbadener Straße 51 (Flur-stück 101) im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf  

 
 
40. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Beschlussart: vertagt
Datum: Mi, 08.05.2024 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:25 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
0786/6 Aufhebung der Veränderungssperre IX-121-1 B/33 sowie der ersten Verlängerung der Veränderungssperre IX-121-1 B/33 für das Grundstück Wiesbadener Straße 51 (Flur-stück 101) im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Abteilung Stadtentwicklung, Liegenschaften und ITBezirksverordnetenversammlung
  Stückler, Judith
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
 
Wortprotokoll

BzStR Brzezinski erklärt, dass die BVV 2021 die Veränderungssperre für das betreffende Grundstück beschlossen habe. Hierbei handele es sich um ein ehemals herrenloses Grundstück, das sich jemand angeeignet habe, der dann mit Bebauungsabsichten aufs Bezirksamt zugekommen sei. Daraufhin habe das Bezirksamt einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst und gleichzeitig eine Veränderungssperre verhängt. Im Jahr 2023 sei die Veränderungssperre dann um ein Jahr verlängert worden. Dieses Jahr neige sich nun dem Ende zu. Im Bebauungsplanverfahren habe es eine frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben, mildere Mittel seien geprüft worden. Es sei das Risiko einer späteren gerichtlichen Angreifbarkeit bzw. von Schadensersatzansprüchen bei einer Aufhebung der bisher allgemein zulässigen Bebauung gesehen worden. Deshalb sei absehbar, dass die Festsetzung des Bebauungsplans IX-121-1 B innerhalb der verbleibenden Laufzeit der Veränderungssperre nicht möglich sei. Es seien intensiv alternative Planungsziele geprüft worden, beispielsweise eine öffentliche Nutzung der Fläche als Ausgleichsfläche oder Grünfläche. Dieses Planungsziel sei jedoch nicht umsetzbar gewesen, da dafür hätte nachgewiesen werden müssen, dass im Ortsteil Wilmersdorf keine Flächen zur Verfügung stehen, die den gleichen Zweck erfüllen können. Auch privatnützige Alternativen seien geprüft worden, jedoch hätten auch diese ein hohes Klagerisiko aufgeworfen. Da der Bebauungsplan im Normalverfahren aufgestellt werden müsse und kein vereinfachtes Verfahren infrage komme, sei eine Aufstellung innerhalb von drei Jahren nicht umsetzbar gewesen. Zusätzlich stünden weder die notwendigen Haushaltsmittel für die Beauftragung eines Planungsbüros noch die Personalressourcen für die Erarbeitung des Bebauungsplans durch den Fachbereich Stadtplanung zur Verfügung. Der Gesetzgeber bestimme, dass eine Veränderungssperre aufgehoben werden müsse, sobald der Grund für ihre Aufstellung weggefallen sei. Deshalb habe das Bezirksamt beschlossen, die Veränderungssperre aufzuheben. Zurzeit sei eine Klage gegen die Veränderungssperre vor dem OVG anhängig, das Bezirksamt würde der Entscheidung des OVG mit der Aufhebung zuvorkommen. Die ersten drei Jahre einer Veränderungssperre seien entschädigungsfrei, somit könne das Bezirksamt dafür nicht belangt werden. Wenn dem Bezirksamt jedoch nachgewiesen werden könne, dass ihm aufgefallen sei, dass der Grund für die Aufstellung der Veränderungssperre weggefallen sei, könne es doch entschädigungspflichtig sein, wenn es die Veränderungssperre dann nicht unverzüglich aufhebe. Deshalb sei nun der Beschluss gefasst worden. Das Ergebnis sei nicht befriedigend, jedoch seien alle Alternativen geprüft und keine tragfähige Lösung gefunden worden. 

BzStR Brzezinski hrt mit der Beantwortung der vorab eingereichten Fragen von BD Szelag fort:

Sehr geehrter Herr Stadtrat, bitte informieren Sie uns in der kommenden Ausschusssitzung, ob es bereits ein Informationsgespräch mit dem Eigentümer oder einem Vertreter gab, oder ob eine Bauvoranfrage oder ein Bauantrag für das Grundstück gestellt worden ist. Zugleich bitte ich uns in der kommenden Ausschusssitzung den Eigentümer und das Planungsbüro zu benennen.“

BzStR Brzezinski antwortet, dass es bisher kein Informationsgespräch mit dem Eigentümer des Grundstücks oder einem Vertreter gegeben habe. Im Juni 2021 sei ein Bauantrag gestellt worden, dieser Antrag sei zunächst nach § 15 BauGB zurückgestellt und gemäß § 22 BauGB nach Inkrafttreten der Veränderungssperre versagt worden. Dagegen sei Widerspruch eingelegt und schließlich Klage erhoben worden. Nach Inkrafttreten der Aufhebung der Veränderungssperre sei über den Bauantrag bzw. über den Widerspruch im Lichte der neuen Rechtslage zu entscheiden. Informationen zu dem Eigentümer und dem Planungsbüro dürfe er nur nichtöffentlich geben (s. separates Protokoll).

BV Fenske fragt, ob der Eigentümer nun irgendetwas auf das Grundstück bauen könne.

BzStR Brzezinski entgegnet, dass es sich nach seiner Einschätzung bei dem damaligen Bauantrag eher um einen „Testballon“ gehandelt habe. Neben dem Planungsrecht müssten auch Abstandsflächen und Vorgaben zum Naturschutz eingehalten werden. Ob Baurecht bestehe, lasse sich ad hoc nicht beantworten.

BV Spielberg sagt, dass die Aussage, dass Alternativen geprüft und ausgeschlossen worden seien, nicht zufriedenstelle. Gegenüber dem Grundstück stehe ein denkmalgeschützter Baukörper, dessen Wirkung durch eine Bebauung des infrage stehenden Grundstücks geschmälert werde. Sie fragt, ob der Fall mit dem OVG-Urteil zur Veränderungssperre an der Greifswalder Straße in Pankow vergleichbar sei. Dort sei die Veränderungssperre zweimal verlängert worden. Sie wolle wissen, wieso dies dort möglich gewesen sei, aber nicht in diesem Fall.

BzStR Brzezinski betont nochmals, dass neben dem Planungsrecht auch anderes Recht gewahrt werden müsse, dazu gehöre beispielsweise auch Denkmalschutzrecht. Er erläutert, dass eine weitere Verlängerung der Veränderungssperre an höhere Voraussetzungen geknüpft sei. Es sei eingehend geprüft worden, ob diese Voraussetzungen in diesem Fall erfüllt seien und geschlussfolgert worden, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlägen und es die Option der weiteren Verlängerung deshalb nicht gegeben habe.             

BD Szelag sehe in dem Sachverhalt zwei Aspekte, die er vorsichtig mit dem Wort Skandal beschreibe. Zum einen habe das Bezirksamt ein herrenloses Grundstück nicht übernommen, mit dem Wissen, dass jedermann dieses Grundstück übernehmen könne. Eine problematische Bebauungssituation sei seines Erachtens absehbar gewesen. Der zweite Aspekt bezieht sich auf die nichtöffentlichen Informationen (s. separates Protokoll). Er verstehe jedoch die rechtlichen Ausführungen und sehe keine große Bewegungsmöglichkeit für den Bezirk.

BV Fenske fragt, ob Bezirksamt eine Möglichkeit habe, herrenlose Grundstücke gezielt zu identifizieren.

Herr Vilser erklärt, dass es früher herrenlose Grundstücke gegeben habe, aktuell gebe es aber keine herrenlosen Grundstücke mehr im Bezirk.

BV Heyne wendet ein, dass Frau Giehler gesagt habe, dass es herrenlose Grundstücke gebe, diese aber sehr klein seien und sich daher nicht für eine Bebauung eigneten. 

Herr Vilser bestätigt, dass die Ausage von Frau Giehler der Wahrheit entsprochen habe, seitdem seien diese Grundstücke jedoch Eigentümern zugeordnet worden. 

BV Fenske konstatiert, es gebe noch Redebedarf, deshalb werde das Thema in der nächsten Sitzung nochmal aufgerufen und zur Abstimmung gebracht.

BzStR Brzezinski weist auf die Dringlichkeit hin, über die Vorlage solle nach Möglichkeit vor der nächsten BVV-Sitzung abgestimmt werden.

 

 
 

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