Auszug - WOGA  

 
 
36, öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 28.02.2024 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:06 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
 
Wortprotokoll

BV Gusy erklärt, dass die Planungen dem Ausschuss bereits vorgestellt worden seien, weshalb sie nicht nochmal vorgestellt würden.

BzStR Schruoffeneger beantwortet die vorab gestellten Fragen.

Frage 1 von BV Deißler:

Hat das Stadtplanungsamt bereits einen Bauvorbescheid erteilt für das Bauvorhaben des Vorhabenträgers Shore Capital, vertreten durch das Architektenbüro David Chipperfield auf dem denkmalgeschützten Gelände des WOGA-Komplexes?

Antwort der Verwaltung zu 1:

Der vorliegende Antrag auf Vorbescheid wurde noch nicht beschieden.

 

 

Frage 2 von BV Deißler:

Wird das o.g. Bauvorhaben mit Blick auf den Schutz des umliegenden Baudenkmals WOGA-Komplex, bzw. Mendelsohn-Quartier denkmalrechtlich für zulässig gehalten und genehmigt?

 

Antwort der Verwaltung zu 2:

Aus Sicht der Denkmalpflege ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig. Auch aus einem Gespräch zwischen der Leitung des Stadtentwicklungsamts, der Abteilungsleitung und dem Landesdenkmalamt resultiert diese Einschätzung: „Herr Rauhut konstatiert, dass die entscheidenden Anmerkungen zur Denkmalpflege aus dem Termin am 03.06.2023 umgesetzt wurden, somit liegt aus Sicht der Denkmalpflege ein genehmigungsfähiger Entwurf vor, der im Detail in der weiteren Planung in Bezug auf Außenraumgestaltung und Präzisierung der Oberflächenmaterialien abzustimmen ist.“ (Zitat aus dem Protokoll des Gesprächs zwischen Stadt L, Stadt AbtL und LDA) Nach diesem Gespräch hat die Untere Denkmalschutzbehörde eine mit dem Landesdenkmalamt abgestimmte positive Stellungnahme abgegeben.“

 

Frage 3 von BV Deißler:

Wenn ja, wird für das o.g. Bauvorhaben eine Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der zulässigen Bebauungstiefe von nur 13m erteilt, d.h. kann überhaupt im Innenbereich des Wohnblocks gebaut werden?


Antwort der Verwaltung zu 3:

Ja, die Überschreitung der zulässigen Bebauungstiefe kann auf Grundlage von § 8 Nr. 2 der BO 58 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB ermöglicht werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Der atypische Zuschnitt und die Lage des Grundstücks im Blockinnenbereich sowie die mit dem Vorhaben verbundene Einhaltung der zulässigen Nutzungsmaße und bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen lassen auch nach Würdigung nachbarlicher Belange keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch das Vorhaben erkennen. Diese Entscheidung basiert auch auf dem Gerichtsurteil zum früheren Entwurf. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts von Juni 2022 ist der Bezirk dazu verpflichtet worden, die Ausnahme von der Festsetzung der Bebauungstiefe zu erteilen. Aus dem Gerichtsurteil gehen klare Kriterien hervor, die auf das Denkmalrecht und das Baurecht angewandt werden müssen. Diese Kriterien sind nach Ansicht der Denkmalschutz- und der Baubehörde in diesem Entwurf eingehalten.

 

BzStR Schruoffenegerhrt mit der Beantwortung der vorab gestellten Fragen von BV Heyne fort:

Frage 1 von BV Heyne:

Auf wessen Veranlassung hin wurde das Flurstück 87 an den Investor verkauft?

 

Antwort der Verwaltung zu 1:

Flurstück 87 und Flurstück 278 bilden ein Grundstück und wurden von einem privaten Eigentümer / einer Eigentümerin verkauft.

 

Frage 2 von BV Heyne:

Wer hat den Zusammenschluss der beiden Flurstücke zu verantworten?

 

 

Antwort der Verwaltung zu 2:

Die heutigen Flurstücke 87 und 278 wurden 1977 von einem privaten Eigentümer / einer Eigentümerin zu einem Grundstück vereinigt.

 

Frage 3 von BV Heyne:

Wer hat das Flurstück 87 verkauft?

 

Antwort der Verwaltung zu 3:

Das Flurstück 87 wurde nie selbstständig verkauft.

 

Frage 4 von BV Heyne:

Wem hat das Flurstück 87 vor 1975 gehört?

 

Antwort der Verwaltung zu 4: 

Das Flurstück 87 wurde erst 1975 durch eine Liegenschaftsvermessung gebildet. Vorher gehörte diese Fläche zusammen mit den umliegenden Flächen einem privaten Eigentümer / einer Eigentümerin.

 

Frage 5 von BV Heyne:

Wer hat dem Investor den Hinweis gegeben, dass die Bebaubarkeit des innenliegenden Grundstücks nur durch einen Zusammenschluss mit dem Flurstück 87 gewährleistet ist?

 

Antwort der Verwaltung zu 5:

Die Flurstücke 87 und 278 wurden als ein Grundstück erworben. Ein Zusammenschluss der Flurstücke war nicht mehr erforderlich.

 

rgerinitiative stellt eine Präsentation bereit (s. Anhang).

Referentin 1 erklärt, dass das Bezirksamt bald über den Bauvorantrag zu entscheiden habe. Es sei bei dem Vorhaben der bauordnungsrechtliche und der denkmalschutzrechtliche Aspekt zu beleuchten, wobei sie sich in ihren Ausführungen auf letzteren beziehe. Sie erklärt, dass die Bürgerinitiative alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel in Anspruch nehmen wolle. Ihrer Ansicht nach könne das Vorhaben aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigt werden. Sie fragt den Bezirk, warum sich seine Rechtsauffassung geändert habe. Es gebe ein Berufungsverfahren gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zum ersten Entwurf, in dem der Bezirk noch über das Urteil hinausgehend für den denkmalrechtlichen Aspekt der Ablehnung des Vorhabens argumentiert habe. Im Grundbuch sei vermerkt, dass es sich bei dem Innenhof um eine Erholungsfläche handele, im Liegenschaftskataster seien sogar die Tennisplätze eingetragen. Sie fährt mit einem Bezug auf das Verwaltungsgerichtsurteil fort Demzufolge liege die gestalterische Qualität des WOGA-Komplexes vor allem in der Raumdisposition und der Fassadenkomposition. Diese Elemente seien ausschlaggebend für die Unterschutzstellung gewesen und müssten auch weiterhin aus allen Aspekten wahrnehmbar bleiben. Deshalb dürften Neubauten nicht die Sicht auf die Elemente verstellen oder sie übertönen. Vor allem die Rückfassade des Wohnriegels an der Cicerostraße habe besonderen Denkmalwert. Somit sei das Neubauvorhaben nicht genehmigungsfähig.

Referent 2 sagt, dass es für ihn nicht verständlich sei, dass die Genehmigung des Bauvorhabens überhaupt in Erwägung gezogen werde. Man komme gar nicht legal auf das Grundstück, da man zur Erschließung teilweise die Vorgärten nutzen müsse. Der WOGA-Komplex sei das einzige Werk von Erich Mendelssohn und weltberühmt. Gerade in einer Zeit, in der immer wieder über die Schwammstadt, die Klimagerechtigkeit und den Naturschutz gesprochen werde, sei es ungeheuerlich, dass die Versiegelung eines solchen Feuchtbiotops zur Errichtung von Luxusbauten vom Bezirk mitgetragen werde. Auch er kündigt an, dass die Bürgerinitiative weiterhin juristisch gegen das Vorhaben vorgehen werde und die Politik dazu auffordern werde, sich gegen die Umsetzung des Vorhabens zu positionieren. Seiner Ansicht nach sei der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf bereits so verdichtet, dass keine weitere Verdichtung nötig sei. Stattdessen sei es nun wichtig, Bewegungsflächen zu erhalten.

Referentin 3hrt aus, dass es insgesamt ca. 450 betroffene Wohnungen gebe, Der Denkmalschutz könne nur dann gelockert werden, wenn ihm ein größeres öffentliches Interesse entgegenstehe, vor allem auch der Bau von neuen Wohnungen. Ihrer Meinung nach müsse der Wohnungsbau differenziert erfolgen. In den betroffenen 450 Wohnungen wohnten normale Berliner Bürger und es sei zu erwarten, dass die im Innenhof geplanten Wohnungen nicht als Dauerwohnungen genutzt würden, da sie aufgrund der Verschattung und Enge gar nicht dafür geeignet seien. Ihrer Ansicht nach bestehe kein größeres öffentlichen Interesse am Bau von derartigen Luxuswohnungen. Eigentlich habe die Bürgerinitiative keine Entwurfskritik äern wollen, da die Bebauung ihrer Meinung nach grundsätzlich nicht infrage komme, da der Bezirk jedoch offenbar schon einen Schritt weiter sei, wolle sie die Kritik an dieser Stelle aber nun doch anbringen. Sie stellt anhand der Präsentation den Entwurf von Grüntuch Ernst, der vom Verwaltungsgericht aufgrund seiner Massivität abgelehnt worden sei, dem neuen Entwurf gegenüber und stellt fest, dass der neue Entwurf noch deutlich massiver sei. Die Präsentation zeige, welchen Bereich Mendelssohn überhaupt als Baufläche in Erwägung gezogen habe und welcher Bereich niun bebaut werden solle. Sie finde es zweifelhaft, dass das Stadtentwicklungsamt, die Denkmalschutzbehörde und der Ausschuss keinerlei Kritik daran übten.

BV Gusy erklärt, dass der Ausschuss einer Bebauung in der Form nie zugestimmt habe, da er sich nie beschließend damit befasst habe. Die Entscheidung sei verwaltungsintern oder über Gerichtsurteile getroffen worden, der Ausschuss habe lediglich eine beratende Funktion.

BzStR Schruoffeneger erklärt, dass es viele Gespräche und Diskussionen mit Landesdenkmalamt gegeben habe und das Ergebnis diese Entscheidung gewesen sei.

Herr Jungebluth erklärt, dass die Verwaltung nach Rechtsstaatsprinzipien und nach Maßstäben, die sich aus vergleichbaren Fällen und aus Gerichtsurteilen ergäben, handeln müsse. Wenn der Denkmalschutz zustimme, könne der Antrag nicht einfach aus Willkür abgelehnt werden, da der gleiche Maßstab wie in vergleichbaren Nachverdichtungsfällen angesetzt werden müsse.

Referentin 3 fragt, wieso der Bezirk einen Antrag auf Revision gestellt habe und jetzt auf einmal auf einmal ganz anders argumentiere. Die Entwicklung sei für sie nicht nachvollziehbar, sie bittet deshalb um eine Begründung. Zudem passe der vorgelegte Entwurf nicht zum Gerichtsurteil. Sie seien zudem mit Experten zum Thema Mendelssohn in Kontakt getreten, die von den Entwicklungen so schockiert gewesen seien, dass sie sogar an den Senat herangetreten seien. Man warte aktuell noch auf eine Rückmeldung. Sie schlägt vor, dass sich die Verwaltung mit der Gruppierung zusammensetze, die sich aktuell dafür einsetze, dass Mendelssohns Werke zu Weltkulturerbe ernannt würden, da sie möglicherweise Informationen hätten, die den Sachbearbeitern nicht vorlägen.

BV Fenske erklärt, dass die aktuelle Situation für alle Seiten nicht zufriedenstellend sei. Das Bezirksamt und der Ausschuss hätten immer dafür gekämpft, dass der Innenhof nicht bebaut werde. Der Ausschuss vertrete diese Auffassung nach wie vor, jedoch gebe es ein Gerichtsurteil, das keinen Handlungsspielraum offen lasse und nach dem man als rechtsstaatliche Institution handeln müsse. Er bittet die Verwaltung, nochmal zu erläutern, was es mit der Berufung auf sich habe und wie viel Geld in dem Zusammenhang ausgegeben worden sei. Er erklärt, dass der Bezirk, wenn es Rechtsexperten zufolge keinen Ausweg mehr gebe, entschieden müsse, ob er trotzdem weiterhin Geld dafür aufwenden wolle. Alle Fraktionen tten sich übergreifend seit mindestens zehn Jahren geschlossen gegen eine Bebauung gestellt und alle Wege ausprobiert, wenn ein Gericht einen ausbremse habe man als Ausschuss aber schlicht keine Handhabe mehr.

BzStR Schruoffeneger erklärt, dass die bezirksseitige Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nach seinem Verständnis prozesstaktisch gewesen sei, da auch die Gegenseite Berufung eingelegt habe.

BzStR Schruoffeneger stellt das Urteil den Teilnehmenden ausgedruckt zur Verfügung.

Referentin 1 weist darauf hin, dass das Urteil den Bezirk nicht dazu verpflichte, das Vorhaben denkmalrechtlich zu genehmigen, sondern dem Bezirk darin Recht gegeben habe, dass er die denkmalrechtliche Genehmigung nicht erteilt habe.

Herr Jungebluth wirft ein, dass dieses Urteil sich auf den damaligen Entwurf bezogen habe.

Referentin 1 entgegnet, dass sie in dem neuen Entwurf eine Verschlechterung gegenüber dem alten Entwurf sehe.

BV Deißler erklärt, dass das Gericht beschlossen habe, dass das Bauvorhaben denkmalrechtlich nicht zu genehmigen sei. Seitdem habe ein Gespräch zwischen den Landesdenkmalamt und der Unteren Denkmalschutzbehörde gegeben, in dem eine Lösung für den Vorhabenträger gefunden worden sei. Der Denkmalbeirat wolle nun genau wissen, was in der Zwischenzeit geschehen sei und wie es zu der Entscheidung gekommen sei.

BV Spielberg bittet darum, dass der status quo aus juristischer Sicht nochmal geschildert werde.

Zuschauer 1 lt die drohende Entschädigungszahlung r ein Damoklesschwert. Er könne sich nicht vorstellen, dass diese Haltung mit dem sozialen Gewissen vereinbar sei. Der Grundbuchbeamte habe damals die Eintragung als Erholungsfläche vorgenommen, da sich dadurch aus juristischer Sicht eine Beschaffenheitsvereinbarung ergebe, an der ein Käufer nicht einfach so vorbeikomme. Er bittet darum, diesen Sachverhalt rechtlich prüfen zu lassen.

BV Heyne sagt, dass der Bezirk sich nun bereits in der dritten Wahlperiode mit dem Thema befasse und weder die BVV noch der Ausschuss jemals einer Bebauung zugestimmt hätten. Stattdessen sei sogar eine Veränderungssperre beschlossen worden, und das Bezirksamt sei beauftragt worden, für den Innenhof eine Bebauung mit einer Kindertagesstätte zu beschließen. Der Aufstellungsbeschluss sei von einem Gericht für unwirksam erklärt worden, da es erkannt habe, dass es sich dabei um einen Verhinderungsbebauungsplan gehandelt habe. Inzwischen sei man an einem Punkt angekommen, an dem nicht mehr die Fachleute in den Stadtentwicklungsämtern, sondern die Gerichte über Stadtentwicklung entschieden. Er sehe den Grund für diese Entwicklung darin, dass die Stadtentwicklungsämter aus Kapazitätsgründen keine Bebauungspläne mehr aufstellten. Er fragt, wieso die Behandlung der Innenhofbebauung nicht zurückgestellt werde, bis es ein höchstrichterliches Urteil gebe, das keine Revisionen mehr zulasse.

BzStR Schruoffeneger weist darauf hin, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren handele. Nun werde aus prozesstaktischen Gründen versucht, indem beispielsweise verglichen wird, die beiden Verfahren miteinander zu verstricken.

BV Gusy finde es richtig, dass die Anwohnenden sich mit dem Thema beschäftigen und sich persönlich dafür einsetzen. Auch er finde das Verhalten und die Entscheidung der Denkmalschutzbehörde nicht nachvollziehbar und nicht transparent, der Ausschuss werde da nochmal genauer draufschauen. Er dankt der Bürgerinitiativer die Präsentation und weist die Anwohnenden darauf hin, dass ihnen unabhängig von der politischen Ebene auch noch der privatrechtliche Weg bleibe.

BD Szelag fragt, wie die Frage nach dem Regressanspruch aus juristischer Sicht zu beurteilen sei. Das Bezirksamt sse abwägen, wie hoch der Schaden r die Gemeinschaft sein könne. Er erinnert daran, dass in den 1980er Jahren genau für solche Fragen die Stelle des Baujuristen in der Bauabteilung geschaffen worden sei, damit der Stadtrat und das Bezirksamt bei der Einschätzung des Risikos bestmöglich beraten würden. Dies habe sich in den letzten Jahren auch häufig bewährt. Er verstehe nicht, warum Herr Dr. Karaalp bei dieser Sitzung nicht anwesend sei, um eine baujuristische Stellungnahme abzugeben, damit die Ausschussmitglieder und die Zuschauer den Hergang nachvollziehen können. Auch, wenn der Ausschuss keine Auswirkung auf baurechtliche Fragen habe, sei es wichtig, dass er nachvollziehen könne, ob es noch Eingriffsmöglichkeiten gebe. Er bitte deshalb darum, dass in der nächsten Sitzung zu dem Thema jemand aus dem Baujuristen-Bereich anwesend sei.

BzStR Schruoffeneger zitiert aus einem Vermerk, den Herr Dr. Karaalp zum Gerichtsurteil 2022 verfasst habe:

[…] Dies bedeutet letztlich für den Bezirk, dass das Vorhaben insgesamt öffentlich-rechtlich nicht genehmigt werden kann, es bedeutet aber nach Auffassung des Gerichts auch, dass nicht jede Form von Bebauung der Tennisplätze undenkbar ist. Eine Bebauung, die sich optisch zurückhaltend einfügt, das heißt, wie der WOGA-Komplex selbst von Zurückhaltung, Schlichtheit, Funktionalität statt Prunk geprägt ist, wäre nach diesem Urteil theoretisch denkmalrechtlich genehmigungspflichtig. Da sich das Gericht in diesem Zusammenhang insbesondere an der Größe und Massivität des geplanten Baus und der damit einhergehenden wesentlichen Verdeckung von Sichtachsen gestört hat, stellt sich die letztlich im Detail unbeantwortete Frage, wie weit ein Wohngebäude in seinen maßgeblichen Dimensionen verkleinert und in seiner Architektursprache zurückhaltender ausgeführt werden müsste, damit es dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz gerecht werden kann. Es müssten meines Erachtens jedenfalls deutliche Abstriche seitens des Bauamts gemacht werden. Angesichts der Urteilsbegründung, insbesondere der Ausführung zu den verdeckten Sichtachsen, dürfte es dabei wohl mindestens um eine Reduzierung von ein bis zwei Vollgeschossen sowie eine deutliche Verkleinerung des Fußabdrucks des Gebäudes (30 - 40%) handeln, um dem Maßstab des Gerichts gerecht werden zu nnen. […]“

BzStR Schruoffenegerhrt damit fort, dass Herr Dr. Karaalp am Ende des Vermerks zu dem Ergebnis komme, dass eine Berufung durchaus sinnvoll sei, da er die gerichtliche Argumentation in Bezug auf die Pflicht zur Baugenehmigung nach Bauordnung durchaus mit einem Fragezeichen versehe.

Zuschauer 2 erinnert daran, dass es bereits 1967 eine Klage einer Mieterin in der Cicerostraße gegeben habe. In der Verhandlung im Verwaltungsgericht sei eindeutig festgestellt worden, dass das Gebiet bereits zu dem Zeitpunkt überbaut gewesen sei, da die GFZ bereit 1,81 statt der erlaubten 1,5 betragen haben. Vom damaligen Bezirksamt Wilmersdorf sei zuletzt eine GFZ von 2,51 festgestellt worden. Das Thema sei deshalb nicht nur denkmalrechtlich, sondern auch baurechtlich zu beleuchten. Das Bezirksamt Wilmersdorf habe sich 20 Jahre lang geweigert, die Bebauung des Innenhofs zu genehmigen, da dies laut damaliger Auffassung nicht zulässig gewesen sei. Er nennt beispielhaft die Abstandsflächen, Überbauung, Sichtverhältnisse und Belüftung auf. Er wirft dem Bezirksamt vor, die Fläche für einen Preis verkauft zu haben, für den man heute nicht mal eine Wohnung bekäme. Er frage sich, wieso an der Stelle nicht die Staatsanwaltschaft eingeschritten sei. Er sei 20 Jahre lang in der BVV Wilmersdorf gewesen, wisse deshalb, wie es laufe und finde die Argumentation des Ausschusses hanebüchen. Er finde, dass wieder mehr auf die Bürger geachtet werden solle.

BV Gusy entgegnet, dass die Kritik nicht gerechtfertigt sei.

BzStR Schruoffeneger fragt den Zuschauer, wer nach seinen Informationen das Grundstück verkauft habe.

Zuschauer 2 antwortet, dass die Presse am 17.08.2017 berichtet hätten, dass der damalige Stadtrat das Grundstück für 435.000€ verkauft habe.

BzStR Schruoffeneger erklärt, dass das Grundstück mindestens seit Ende des zweiten Weltkriegs im privaten Besitz gewesen sei und seitdem lediglich von Privat an Privat verkauft worden sei. Die öffentliche Hand sei in keiner Weise beteiligt gewesen.

Zuschauer 3 erklärt, dass er zu Mendelssohn promoviert habe. Er sagt, dass Stadtentwicklung am WOGA-Komplex gar nicht mehr möglich sei, da das Potential für eine Bebauung in diesem Bereich bereits erschöpft sei. Sogar die aktuell existente Bebauung sei damals nur als Ausnahme wegen ihrer experimentellen Bautypologie genehmigt worden. Der Innenhof sei eigentlich nur zur Erholung gedacht und deshalb als Freifläche geplant worden. All das sei historisch beweisbar. Er plädiert dafür, die Freifläche wieder zu erschaffen und als Sportanlage nutzbar zu machen.

Referentin 1 bedankt sich dafür, dass der Bürgerinitiative im Ausschuss ein Forum gebeten werde, um Bedenken vorzubringen. Ihnen sei bewusst, dass der Ausschuss nicht die abschließende Entscheidung über die Realisierung des Bauvorhabens treffe, sie wolle sich aber trotzdem für die vertiefte Befassung des Ausschusses mit dem Thema bedanken. Sie kündigt an, dass die Bürgerinitiative dem Ausschuss nicht beiwohnen werden, wenn das Thema in Anwesenheit von Herrn Dr. Karaalp nochmals besprochen werde.

Zuschauerin 4 erklärt, dass sie es bei der Beantwortung ihrer Frage in der letzten BVV so verstanden habe, dass der Ausschuss mitentscheiden könne. Für sie klinge es nun so, als sei bereits eine Entscheidung getroffen worden.

BV Gusy sagt, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Der Ausschuss werde die Entscheidung nicht treffen, er habe lediglich eine beratende Rolle. Aktuell sei jedoch auch noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden.

Referent 2 schließt sich dem Lob der Vorrednerin an. Er merkt an, dass er alle Ausschussmitglieder zu einem Vor-Ort-Termin haben eingeladen habe. Niemand sei zum Termin erschienen.

BV Gusy erklärt, dass er zwar nicht zu dem vorgeschlagenen Termin erschienen sei, jedoch unabhängig davon am letzten Wochenende vor Ort gewesen sei.

BD Krause sagt, dass der Ausschuss zwar nicht entscheiden könne, es aber trotzdem wichtig sei, dass er sich in der Angelegenheit klar positioniere, nachdem ihm die weiteren heute diskutierten Informationen zur Verfügung gestellt worden seien. Auch im Denkmalbeirat sei das Thema erörtert worden und er habe sich aufgrund der noch fehlenden Informationen vor allem bezüglich der veränderten Stoßrichtung der Denkmalschutzbehörde vorbehalten, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. Zudem sei auch er bereits vor Ort gewesen.

BV Chen sagt, dass auch er, wie viele andere Ausschussmitglieder auch, bereits vor Ort gewesen sei. Er unterstreicht, dass auch der Denkmalbeirat sich mit dem WOGA-Komplex auseinandergesetzt habe, wobei noch einige Fragen offengeblieben seien. Diese seien noch zu klären.

BV Fenske sagt, dass er den Redebeitrag von Zuschauer 2 populistisch finde. Er weise die Anschuldigungen deshalb entschieden zurück. Die Äerungen und vor allem auch die Schuldzuweisungen seien nicht zutreffend. Er konstatiert, dass der Ausschuss nun überlegen sollte, ob die ihm vorgelegten Informationen ausreichend seien, oder ob er abwarte und sich mit dem aktuellen Informationsstand nicht zufriedengebe.

BV Gusy bedankt sich nochmals für die Präsentation und schließt den TOP.

 

 
 

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