Auszug - Beratung von Änderungsvorschlägen zur Geschäftsordnung gemäß Tischvorlage  

 
 
4. Öffentliche Sitzung des Geschäftsordnungsausschusses
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Geschäftsordnung Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 27.09.2022 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
 
Wortprotokoll
Beschluss

Den Mitgliedern liegt ein Papier vor, in dem die Änderungswünsche zu einzelnen Pa-ragraphen aufgeführt sind.

 

Herr Frey ruft den ersten Änderungswunsch auf:

 

 

ALT:

Klarstellung § 1 (2)

Mitwirkung einer von einer Entscheidung des Ältestenrats betroffenen Person.

 

Erläuterung: In der vergangenen Wahlperiode fiel des Öfteren eine Person durch nicht sachgemäßes Verhalten auf. Hierauf hin wurde der Ältestenrat einberufen. Die Person war jedoch Mitglied des Ältestenrats. Fraglich ist, ob die Person sodann im Ältestenrat mitwirken sollte.

 

NEU:

Klarstellung § 1 (2)

Ein Mitglied der BVV, dessen Verhalten oder Äußerung Gegenstand der Einberufung des Ältestenrates ist, ist von der Sitzung des Ältestenrats selbst ausgeschlossen.

 

Anpassung § 1 (4)

Jede/ jeder Bezirksverordnete kann in einer Schriftlichen Anfrage, die bei der Vorsteherin/ bei dem Vorsteher schriftlich oder elektronisch einzureichen ist, vom Bezirksamt Auskunft verlangen. Das Bezirksamt erteilt eine schriftliche Beantwortung innerhalb von fünf Wochen. Begehrt das Bezirksamt eine Fristverlängerung zur Beantwortung, unterrichtet es die Vorsteherin/ den Vorsteher unverzüglich schriftlich über die Verzögerungsgründe. Die ursprüngliche Frist kann um maximal zwei Wochen verlängert werden und ist zustimmungspflichtig durch die einreichende Fraktion. Antwort und Begehren einer Fristverlängerung werden der/ dem Fragesteller/in durch das BV-Büro zugeleitet.

 

Klarstellung § 5

Fraktionslose Bezirksverordnete sind berechtigt, in ausschließlich einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen. § 29 (4) gilt entsprechend.

 

Anpassung / Ergänzung / Novellierung § 14a

Digitale und hybride Tagungen der BVV, ihrer Gremien und der Fraktionen sind grundsätzlich zu ermöglichen.

 

Erläuterung: Es wird auf die DS-Nr: 0146/6 verwiesen (Neue Realitäten anerkennen – digitale Sitzungen der BVV im Bezirksverwaltungsgesetz ermöglichen). Demnach hat sich das Bezirksamt sowie der Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung über die überbezirklichen Gremien, wie dem Rat der Bürgermeister:innen und dem Rat der Vorsteher:innen dafür einzusetzen, dass digitale und hybride Tagungen der BVV, ihrer Gremien und der Fraktionen im Bezirksverwaltungsgesetz respektive im Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen ermöglicht werden.

 

 

 

 

Redezeiten für Haushaltsberatungen § 17 (2)

Die Redezeiten für Haushaltsberatungen werden im Ältestenrat vereinbart.

 

 

Nichtbehandlung von Anliegen im E&B-Ausschuss bei gleichzeitiger Klage § 36 (2)

Wird eine Sache im gerichtlichen Klageverfahren gegen die Bezirksverordnetenversammlung oder das Bezirksamt verfolgt, so kann sie parallel im Ausschuss für Eingaben und Beschwerden behandelt werden. Von einer Beschlussfassung ist jedoch abzusehen. Es wird auf § 10 (2) PetG BE („Petitionsgesetz“) verwiesen.

 

 

Anpassung der Redezeitregelung

Fraktionslose, die auf den Wahlvorschlag einer Partei gewählt worden sind, haben insgesamt eine Redezeit von 3 Minuten.

 

 

Im Ausschuss mit mehrheitlicher Zustimmung beraten (keine Änderung der GO notwendig):

 

Klärung § 14 (4)

Über die Sitzungstermine beschließt die BVV auf Vorschlag des Ältestenrates. Einer gesonderten Vereinbarung bezüglich des Umgangs mit Sitzungsterminen in den Schulferien bedarf es nicht.

 

Erläuterung: Gemäß bisheriger Vereinbarung des Ältestenrates und entsprechenden Beschluss der BVV werden lediglich die Sommerferien als sitzungsfreie Zeit betrachtet. Nunmehr teilt das Bezirksamt mit, dass seine Mitglieder gegebenenfalls auch an Sitzungen in anderen Ferienzeiten nicht teilnehmen würden und sodann auch keine Vertretung innerhalb des Bezirksamtes organisiert würde. Es ist daher zu entscheiden, wie grundsätzlich mit Sitzungen in Ferienzeiten umgegangen werden soll.

 

Es wird auf § 31 (4) der GO BVV CW verwiesen. Hiernach entscheidet allein der Ausschuss, ob er tagen möchte oder nicht. Auch kann nicht erzwungen werden, dass ein bestimmtes Mitglied des Bezirksamtes an einer Sitzung teilnehmen muss. Der Ausschuss kann auch ohne die Anwesenheit eines Mitgliedes des Bezirksamtes tagen. Wenn der Ausschuss jedoch die Anwesenheit eines Mitgliedes des Bezirksamtes fordert, dann ist die Anwesenheit eines Mitgliedes des Bezirksamtes jedoch auch zwingend durch das Bezirksamt sicherzustellen.

 

 

 

In den Fraktionen zu klären:

 

 

Ergänzung § 38 (6)

Als neuer Punkt d) ist einzufügen: „dem Bezirk erhebliche Einnahmen verloren gehen würden“. Der bisherige Punkt d) der Fassung vom Februar 2021 wird zu Punkt e).

 

Hier waren die Fraktionen sich uneinig, ob die Formulierung „erhebliche Einnahmen“ durch Nennung einer Summe ersetzt werden soll.

 

Weitere eingereichte Änderungsvorschläge:

 

Ergänzung § 7 (3)

Scheidet der Vorsteher/ die Vorsteherin aus oder tritt von seinem/ ihrem Amt zurück und ist der stellv. Vorsteher/ die stellv. Vorsteherin gleichzeitig verhindert (bspw. aufgrund seiner/ ihrer anstehenden Nachwahl zum Vorsteher/ zur Vorsteherin), so veranlasst der Schriftführer/ die Schriftführerin die Nachwahl unverzüglich.

 

Erläuterung: Die angestrebte Änderung fand keine Mehrheit in den Beratungen.

 

 

Klärung § 17 (2)

Redezeiten Bezirksamt

 

Erläuterung: Die angestrebte Änderung fand keine Mehrheit in den Beratungen.

 

 

Ergänzung § 42 zwischen (3) und (4)

In der Niederschrift (§ 20) werden die Beantwortungen des Bezirksamtes schriftlich wiedergegeben. Es gilt das gesprochene Wort. Die Niederschrift ist öffentlich zugänglich zu machen.

 

Erläuterung: Die angestrebte Änderung fand keine Mehrheit in den Beratungen.

 


Den Mitgliedern liegt ein Papier vor, in dem die Änderungswünsche zu einzelnen Pa-ragraphen aufgeführt sind.

 

Herr Frey ruft den ersten Änderungswunsch auf:

 

 

ALT:

Klarstellung § 1 (2)

Mitwirkung einer von einer Entscheidung des Ältestenrats betroffenen Person.

 

Erläuterung: In der vergangenen Wahlperiode fiel des Öfteren eine Person durch nicht sachgemäßes Verhalten auf. Hierauf hin wurde der Ältestenrat einberufen. Die Person war jedoch Mitglied des Ältestenrats. Fraglich ist, ob die Person sodann im Ältestenrat mitwirken sollte.

 

NEU:

Klarstellung § 1 (2)

Ein Mitglied der BVV, dessen Verhalten oder Äußerung Gegenstand der Einberufung des Ältestenrates ist, ist von der Sitzung des Ältestenrats selbst ausgeschlossen.

 

Anpassung § 1 (4)

Jede/ jeder Bezirksverordnete kann in einer Schriftlichen Anfrage, die bei der Vorsteherin/ bei dem Vorsteher schriftlich oder elektronisch einzureichen ist, vom Bezirksamt Auskunft verlangen. Das Bezirksamt erteilt eine schriftliche Beantwortung innerhalb von fünf Wochen. Begehrt das Bezirksamt eine Fristverlängerung zur Beantwortung, unterrichtet es die Vorsteherin/ den Vorsteher unverzüglich schriftlich über die Verzögerungsgründe. Die ursprüngliche Frist kann um maximal zwei Wochen verlängert werden und ist zustimmungspflichtig durch die einreichende Fraktion. Antwort und Begehren einer Fristverlängerung werden der/ dem Fragesteller/in durch das BV-Büro zugeleitet.

 

Klarstellung § 5

Fraktionslose Bezirksverordnete sind berechtigt, in ausschließlich einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen. § 29 (4) gilt entsprechend.

 

Anpassung / Ergänzung / Novellierung § 14a

Digitale und hybride Tagungen der BVV, ihrer Gremien und der Fraktionen sind grundsätzlich zu ermöglichen.

 

Erläuterung: Es wird auf die DS-Nr: 0146/6 verwiesen (Neue Realitäten anerkennen – digitale Sitzungen der BVV im Bezirksverwaltungsgesetz ermöglichen). Demnach hat sich das Bezirksamt sowie der Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung über die überbezirklichen Gremien, wie dem Rat der Bürgermeister:innen und dem Rat der Vorsteher:innen dafür einzusetzen, dass digitale und hybride Tagungen der BVV, ihrer Gremien und der Fraktionen im Bezirksverwaltungsgesetz respektive im Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen ermöglicht werden.

 

 

 

 

Redezeiten für Haushaltsberatungen § 17 (2)

Die Redezeiten für Haushaltsberatungen werden im Ältestenrat vereinbart.

 

 

Nichtbehandlung von Anliegen im E&B-Ausschuss bei gleichzeitiger Klage § 36 (2)

Wird eine Sache im gerichtlichen Klageverfahren gegen die Bezirksverordnetenversammlung oder das Bezirksamt verfolgt, so kann sie parallel im Ausschuss für Eingaben und Beschwerden behandelt werden. Von einer Beschlussfassung ist jedoch abzusehen. Es wird auf § 10 (2) PetG BE („Petitionsgesetz“) verwiesen.

 

 

Anpassung der Redezeitregelung

Fraktionslose, die auf den Wahlvorschlag einer Partei gewählt worden sind, haben insgesamt eine Redezeit von 3 Minuten.

 

 

Im Ausschuss mit mehrheitlicher Zustimmung beraten (keine Änderung der GO notwendig):

 

Klärung § 14 (4)

Über die Sitzungstermine beschließt die BVV auf Vorschlag des Ältestenrates. Einer gesonderten Vereinbarung bezüglich des Umgangs mit Sitzungsterminen in den Schulferien bedarf es nicht.

 

Erläuterung: Gemäß bisheriger Vereinbarung des Ältestenrates und entsprechenden Beschluss der BVV werden lediglich die Sommerferien als sitzungsfreie Zeit betrachtet. Nunmehr teilt das Bezirksamt mit, dass seine Mitglieder gegebenenfalls auch an Sitzungen in anderen Ferienzeiten nicht teilnehmen würden und sodann auch keine Vertretung innerhalb des Bezirksamtes organisiert würde. Es ist daher zu entscheiden, wie grundsätzlich mit Sitzungen in Ferienzeiten umgegangen werden soll.

 

Es wird auf § 31 (4) der GO BVV CW verwiesen. Hiernach entscheidet allein der Ausschuss, ob er tagen möchte oder nicht. Auch kann nicht erzwungen werden, dass ein bestimmtes Mitglied des Bezirksamtes an einer Sitzung teilnehmen muss. Der Ausschuss kann auch ohne die Anwesenheit eines Mitgliedes des Bezirksamtes tagen. Wenn der Ausschuss jedoch die Anwesenheit eines Mitgliedes des Bezirksamtes fordert, dann ist die Anwesenheit eines Mitgliedes des Bezirksamtes jedoch auch zwingend durch das Bezirksamt sicherzustellen.

 

 

 

In den Fraktionen zu klären:

 

 

Ergänzung § 38 (6)

Als neuer Punkt d) ist einzufügen: „dem Bezirk erhebliche Einnahmen verloren gehen würden“. Der bisherige Punkt d) der Fassung vom Februar 2021 wird zu Punkt e).

 

Hier waren die Fraktionen sich uneinig, ob die Formulierung „erhebliche Einnahmen“ durch Nennung einer Summe ersetzt werden soll.

 

Weitere eingereichte Änderungsvorschläge:

 

Ergänzung § 7 (3)

Scheidet der Vorsteher/ die Vorsteherin aus oder tritt von seinem/ ihrem Amt zurück und ist der stellv. Vorsteher/ die stellv. Vorsteherin gleichzeitig verhindert (bspw. aufgrund seiner/ ihrer anstehenden Nachwahl zum Vorsteher/ zur Vorsteherin), so veranlasst der Schriftführer/ die Schriftführerin die Nachwahl unverzüglich.

 

Erläuterung: Die angestrebte Änderung fand keine Mehrheit in den Beratungen.

 

 

Klärung § 17 (2)

Redezeiten Bezirksamt

 

Erläuterung: Die angestrebte Änderung fand keine Mehrheit in den Beratungen.

 

 

Ergänzung § 42 zwischen (3) und (4)

In der Niederschrift (§ 20) werden die Beantwortungen des Bezirksamtes schriftlich wiedergegeben. Es gilt das gesprochene Wort. Die Niederschrift ist öffentlich zugänglich zu machen.

 

Erläuterung: Die angestrebte Änderung fand keine Mehrheit in den Beratungen.

 
 

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