Auszug - Vorstellung Frau Ortmann (neue Leiterin der Arbeitsgruppe Zweckentfremdung)  

 
 
4. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Bürgerdienste Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 16.06.2022 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 18:55 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
 
Wortprotokoll
Beschluss

Frau Ortmann berichtet, dass sie über die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen entsandten Beschäftigungspositionen in die Arbeitsgruppe Zweckentfremdung des Bezirks Tempelhof-Schöneberg gekommen ist. Vor 3 Monaten hat sie die Leitung der Arbeitsgruppe Zweckentfremdung hier im Bezirk übernommen. Die Verwaltungsabläufe werden betrachtet und ggf. optimiert. Die durch die Pandemie entfallenden Vor-Ort-Termine werden nachgeholt.

 

BV Heyne fragt, wie die Zusammenarbeit mit dem Stadtentwicklungsamt bewertet wird.

 

Frau Ortmann berichtet, dass die Zusammenarbeit mit dem Stadtentwicklungsamt problemlos verläuft.

 

BV Kollotschek fragt, ob genug Personal eingesetzt ist.

 

Frau Ortmann bejaht, da die Kolleginnen und Kollegen die eigentlich das Gesetz zu Mietbegrenzung im Wohnungswesen bearbeiten sollten, in die Arbeitsgruppe Zweckentfremdung umgesetzt worden sind.

 

BV Dr. Buß merkt an, dass bei Anzeigen von Bürgerinnen und Bürgern eine Rückmeldung fehlt.

 

Frau Ortmann erklärt, dass diese keine Verfahrensbeteiligten sind. Sie wird die Einführung eines Eingangsschreibens prüfen.

 

BV Chen fragt, warum die Ausgleichszahlungen im Bezirksvergleich gering sind.

 

Nachtrag zum Protokoll:

 

Die Festsetzungen von Ausgleichzahlungen (AZ) in den einzelnen Bezirken lassen sich nicht anhand der Höhe vergleichen.

 

Eine AZ bei Wohnraumverlust wird nicht erhoben, wenn der Verlust durch Ersatzwohnraum ausgeglichen wird. So gesehen wären hier eine geringere AZ als in anderen Bezirken sogar positiv.

 

Eine AZ wird beispielsweise erhoben, wenn der Wohnraumverlust nicht ausgeglichen, zu gering ausgeglichen wird oder Fristen nicht eingehalten werden.

 

Eine Abrissgenehmigung ist jeweils individuell zu betrachten. Die Antragsprüfung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Bearbeiters, in das sowohl privates, wie auch öffentliches Interesse einbezogen werden muss. Hier kann es naturgemäß zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

 

BV Juckel fragt, wie der Ersatzwohnraum nachgewiesen bzw. überprüft wird.

 

Frau Ortmann erklärt, dass es dafür Fristen gibt und ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden kann.

 

 


 

 
 

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