Auszug - Fragen zum WOGA-Komplex, gegebenenfalls nicht öffentlich
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BzStR Schruoffeneger: Aus prozesstaktischen Gründe sind keine Äußerungen angedacht. Die Argumentation der klagenden Gegenseite ist nicht unbekannt und wurde schon im Normenkontrollverfahren vorgebracht. BzStR Schruoffeneger verweist auf die Vorlage zur Kenntnisname an die BVV Nr. 391.
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