Auszug - Abschleppaktionen gegen Falschparkende durchführen  

 
 
37. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 28.01.2020 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:10 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Lily-Braun-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
0804/5 Abschleppaktionen gegen Falschparkende durchführen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Verfasser:Dr.Vandrey/Wapler/Kaas Elias 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
 
Wortprotokoll
Beschluss

TOP 3 und 4 werden zusammen besprochen.

 

BV Wapler erklärt, dass die Vorlagen zur Kenntnisnahme zwar ausführlich sind, aber nicht als erledigt betrachtet werden können. Der Allgemeine Ordnungsdienst des Ordnungsamtes leistet keine ausreichende Gefahrenabwehr, da zu wenige Umsetzungen vorgenommen werden.

 

BzStR Herz berichtet, dass es mit dem Personalaufwuchs auch z. B. mehr Abschleppaktionen u. a. in der Schlüterstraße gegeben hat, aber dies nur eine Dienstleistung neben vielen ist. Die Berichterstattung in den Sozialen Medien ist nicht objektiv und zum Teil liegt die sachliche Zuständigkeit nicht beim Ordnungsamt. Im Jahr 2019 wurden im Bezirk 3.749 Fahrzeuge umgesetzt, die anderen innerstädtischen Bezirke lagen zwischen 2.286 - 2.940 Umsetzungen. Ggf. ist ein Abschleppunternehmen nach dem nächsten Vergabeverfahren nur für den Bezirk zuständig. Insofern sei der Wunsch aus den Anträgen vollumfänglich erfüllt.

 

BV Mattern erörtert, dass es nach der nächsten Aufstockung des Personals weitere Schwerpunktaktionen geben sollte. Die CDU-Fraktion hat zu den Beantwortungen keine Ergänzungswünsche und wird das Thema im Auge behalten.

 

BzStR Herz gibt zu bedenken, dass die Fahrzeughalter/innen bei den Abschleppaktionen meist in der Nähe sind und wegfahren.

 

BV Wapler fragt, wie das Ermessen nach der Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 15/2014 ausgeübt wird.

 

BzStR Herz erklärt, dass der Allgemeine Ordnungsdienst des Ordnungsamtes sowohl Entschließungs- als auch Auswahlermessen bei jedem Einzelfall vornimmt. Ein Ermessensfehlgebrauch sollte nicht pauschal angenommen werden. Die Umsetzung ist zudem nicht immer das mildeste Mittel.


 

 
 

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