Auszug - Klärung der Anrechnungszeiten von eigenen Sportanlagen  

 
 
9. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Sport
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Sport Beschlussart: im Ausschuss abgelehnt
Datum: Mi, 22.11.2017 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 18:45 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Gertrud-Bäumer-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
0154/5 Klärung der Anrechnungszeiten von eigenen Sportanlagen
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-Fraktion 
Verfasser:Klose/Fenske 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Sell begründet den Antrag für die CDU-Fraktion und schlägt vor, das Berichtsdatum auf 31.01.2018 zu ändern.

 

Frau Schmitt-Schmelz verweist auf ihre Ausführungen bei der 6. Sportausschusssitzung und die zweimalige Prüfung der anzurechnenden Zeiten durch die normwaltende SenInnDS. Das Ergebnis wurde den Ausschussmitgliedern bereits ausgehändigt. Im zuletzt geführten Telefonat hat die SenInnDS ihre Haltung erneut bekräftigt; der Fachbereich Sportförderung hat ein ermessensfehlerfreies Verfahren angewendet.

 

Herr Hertel berichtet anhand eines Beispiels, im Bezirk Steglitz-Zehlendorf würden im Zeitfenster Montag bis Freitag von 17 bis 22 Uhr lediglich die Hälfte der Nutzungszeiten auf dem vereinseigenem Grundstück bei der Bedarfsermittlung des Nutzungszeiten auf öffentlichen Sportanlagen beantragenden Vereins angerechnet.

 

Herr Hilmer trägt vor, der vereinseigene Platz würde dem Bezirksamt somit zur Verfügung gestellt, da die Anrechnung der Nutzungszeiten auf der vereinseigenen Anlage einen Verlust an Nutzungszeiten auf öffentlichen Sportanlagen zur Folge hätte. Dadurch ginge der Mehrwert der Investition verloren und es würden wohl keine Vereine mehr selbst Sportanlagen errichten. Es drohe sogar eine Abwanderung in das Umland investitionswilliger Vereine. Frau Stückler schließt sich dieser Vermutung an.

 

Frau Schmitt-Schmelz weist darauf hin, dass die auch mit öffentlichen Fördermitteln auf dem Privatgrundstück errichtete Sportanlage im Vereinseigentum steht. Mit dem Eigentum ist nach Art. 14 GG auch die Verpflichtung zum Erhalt und zur Nutzung der Anlage zum Wohle der Allgemeinheit verbunden. Andere Sportorganisationen bekommen auf der Vereinsanlage keine Nutzungszeiten zugewiesen, jedoch werden die Nutzungszeiten auf der Vereinsanlage bei der Prüfung aller vorhandenen Bedarfe und der Vergabe der Nutzungszeiten auf den öffentlichen Sportanlagen angerechnet. Der TC 1899 e. V. Blau-Weiss begehrt eine Entlastung der eigenen Anlage zu Lasten der die öffentlichen Sportanlagen nutzenden Vereine, die übrigens ebenfalls im Bezirkssportbund vertreten sind. Unklar bleibt, wofür entstehende freie Nutzungszeiten auf der eigenen Anlage verwendet werden sollten.

 

Herr Roeb teilt für den TC 1899 e. V. Blau-Weiss mit, eine Vermietung der Vereinssportanlage sei nicht geplant. Für das Nachmittagstraining der vorhandenen Mannschaften reiche der Platz jedoch nicht aus, der Bedarf gehe darüber hinaus. Für die Unterhaltung des Platzes wäre jährlich ein Betrag von 80-100 T€ aufzuwenden. Daher wünscht sich der Verein einen gewissen Vorteil für die erbrachte Eigenleistung bei der Berücksichtigung auf den öffentlichen Sportanlagen. Die Mannschaften wünschten mehr, anderes und besseres Training.

 

Frau Schmitt-Schmelz erläutert unter Verweis auf die erheblichen Summen aus dem Vereinsinvestitionsprogramm, die der Verein erhalten hat, dass die Vergabe der Nutzungszeiten auf den jeweiligen Bedarf abzielt und dem Verein durch die teilweise Anrechnung des eigenen Platzes kein Nachteil entsteht, sondern eine Gleichbehandlung mit den konkurrierenden Vereinen bei der Vergabe stattfindet.

 

Herr Roeb fragt, ob bei der Errichtung einer temporären Halle für Hockey und Tennis im Winterhalbjahr auch dann eine Anrechnung der zusätzlich geschaffenen Nutzungszeiten zu erfolgen hätte, wenn die Halle ohne öffentliche Zuschüsse errichtet werden würde. Dieses wäre zu prüfen.

 

Bei der folgenden Abstimmung wird die Drucksache abgelehnt.


 

Der Ausschuss für Sport

empfiehlt der BVV,

die BVV möge beschließen:

 

Die Drucksache wird abgelehnt.

 

Ursprungstext:

Das Bezirksamt wird aufgefordert, eine Klärung herbei zu führen, in welcher Form in Vereinseigentum stehende Sportstätten, die mit eigenen Geldmitteln aufgebaut wurden, in die Anrechnung der Nutzungskapazitäten von bezirklichen Sportanlagen mit einbezogen werden. Hierbei ist eine verlässliche Regelung der „Vereinseigenen Sportanlage“ und deren Anrechnung der Nutzungskapazitäten festzulegen, wobei der weit überwiegende Anteil beim Verein liegen soll.

Der BVV ist bis zum 31.05.2017 zu berichten.

 


Abstimmungsergebnis:

 

dafür:6dagegen:7Enthaltung:1

 
 

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