Auszug - Eingabe Nr. 43 der Frau Marion L. betr. Beschwerde über eine Mitarbeiterin des Ordnungsamtes BE: Herr BzStR Schulte
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Die Petentin ist nicht anwesend.
Herr Betzgen erklärt eingangs, dass diese Angelegenheit nicht zur ganzen Zufriedenheit gelaufen und Fehler seitens des Bezirksamtes passiert sind.
Die Petentin hat es versäumt, die Verlegung ihrer Betriebsstätte gem. § 14 Gewerbeordnung rechtzeitig bekannt zu geben. Der Umzug fand bereits am 18.06.2011 statt. Die Ummeldung hätte somit zu diesem Zeitpunkt vorliegen müssen. Festzuhalten bleibt, dass sich die Petentin nicht an die gesetzlichen Vorschriften gehalten hat. Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist es gerade im Bereich der erlaubnispflichtigen und damit vom Ordnungsamt zu überwachenden Branchen wichtig, dass die Gewerbetreibenden ihren Meldepflichten rechtzeitig nachkommen.
Am 12.02.2013 hat das Bezirksamt Kenntnis von der Verlegung des Betriebes erlangt. Eine Mitarbeiterin hat daraufhin sofort die Petentin mit Schreiben vom 12.02.2013 aufgefordert, die Gewerbeummeldung innerhalb einer Woche im Ordnungsamt vorzulegen und die Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 ? zu überweisen. Die Gewerbeummeldung ging am 20.02.2013 im Amt bei einer anderen Mitarbeiterin ein. Anbei war ein Nachweis, dass die Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 ? überwiesen wurde. Am 26.02.2013 wurde die Petentin daher aufgefordert, die fehlenden 5 ? anzuweisen. Diese gingen am 05.03.2013 ein. Am 13.03.2013 wurde die Gewerbeummeldung abschließend bearbeitet und in die Gewerbedatenbank eingegeben.
Leider fand aber kein Informationsaustausch zwischen beiden Mitarbeiterinnen statt, so dass die erste Mitarbeiterin in Unkenntnis des Einganges der Ummeldung am 07.03.2013 das von der Petentin monierte Schreiben versandt hatte. Dafür entschuldigt sich das Ordnungsamt. Beide Mitarbeiterinnen wurden gebeten, sich künftig untereinander besser auszutauschen.
Auf den Hinweis von Herrn Huwe, dass 15 ? Verwaltungsgebühr nur über die Anmeldung per Internet gefordert wird, antwortet Herr Betzgen, dass bundesgesetzliche Regelung zur Gewerbeordnung bei Gewerbean- und ummeldungen die handschriftliche Originalunterschrift fordert. Dazu schlägt Herr Schlosser vor, auf der entsprechenden Internetseite die Zeile: "An- oder Ummeldung über Internet möglich" zu entfernen.
Abschließend wird die Eingabe gem. § 36 Abs. 3 c GO-BVV als erledigt erklärt.
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