Auszug - Eingabe Nr. 21 (neu) des Herrn Klaus P. betr. Diverse Beschwerden BE: Herr BzStR Schulte  

 
 
18. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 02.05.2013 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Gertrud-Bäumer-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
 
Wortprotokoll
Beschluss

Der Petent ist nicht anwesend

Der Petent ist nicht anwesend.

 

Frau Halten-Bartels erklärt eingangs, dass der Petent sich bereits schon einmal über diverse Missstände beschwerte, die aber nicht das Bezirksamt betrafen. Nach einem ausführlichen Telefonat mit ihm bat sie um Konkretisierung seiner Beschwerden, die jetzt vorliegen.

 

Herr Betzgen erklärt, dass zu den vielfältigen Beschwerden seitens des Ordnungsamtes Überprüfungen vorgenommen wurden. Der Außendienst hat drei Überprüfungen zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt. Bei keiner dieser Kontrollen konnten auf dem Bürgersteig Radfahrer festgestellt werden. Hundekot-Verschmutzungen waren in der Brauhofstraße nicht auffällig. An zwei Überprüfungstagen wurden in dem Bereich insgesamt 12 Falschparker ermittelt, auch an Stellen, die der Petent beschrieben hat. Die Außendienstkräfte haben eine mündliche Verwarnung ausgesprochen und 11 Anzeigen wegen der Verstöße geschrieben. In der nächsten Zeit werden zwei weitere gezielte Kontrollen durchgeführt und weiterhin der Bereich im Rahmen der personellen Möglichkeiten überwacht.

 

Der Petent oder Anwohner können defekte Straßenlaternen dem Ordnungsamt oder direkt der Firma Vattenfall melden. Während der Überprüfung Mitte März, die auch zu einer späteren Tageszeit stattfand, gab es keine defekten Laternen.

 

Zum Vorschlag des Petenten, die Brauhofstraße auf 30 km/h zu beschränken oder nur in eine Richtung befahrbar zu machen wird gesagt, dass diese sich bereits in einer Tempo 30-Zone befindet. Zum Vorschlag, nur eine Fahrtrichtung zuzulassen, wird gesagt, dass eine Einbahnstraßenregelung dem Sinn und Zweck einer Verkehrsberuhigung entgegensteht, weil eine solche Regelung aufgrund des fehlenden Gegenverkehrs zu höheren Fahrgeschwindigkeiten verleitet. Auch ergäbe sich dadurch die Notwendigkeit einer Umfahrung durch andere, ebenfalls schützenwerte, nahe Wohnstraßen. Mithin wäre das Ergebnis eine bloße Verkehrsverlagerung. Die damit einhergehende eingeschränkte Erreichbarkeit der eigenen Wohnstraße wird von vielen Anwohnern als negativ bewertet.

 

Die vom Petenten erwähnten eingetretenen Schäden durch Verkehrsunfälle mit teilweise anschließender Fahrerflucht sind Ereignisse und Delikte, die bei der Polizei angezeigt werden müssen.

 

Abschließend wird die Eingabe gem. § 36 Abs. 3 c GO-BVV als erledigt erklärt.

 

Der Petent erhält ein entsprechendes Schreiben.


 

 
 

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