Auszug - Geheime Abstimmungen
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BV Gusy begründet an Hand des zu einer Vorlage in der BVV gestellten Antrags auf geheime Abstimmung. Da es sich um ein Ersuchen in einer Sachfrage handelte, sei der bezirksverwaltungsrechtliche Grundsatz der Öffentlichkeit (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 1 BezVG) berührt; politisch besteht die Verpflichtung gegenüber der Öffentlichkeit, auch das Abstimmungsverhalten transparent zu machen. BV Schlosser widerspricht unter Hinweis auf "Fraktionszwang" und die zu bewahrende Möglichkeit, in einer geheimen Abstimmung allein nach Gewissensgründen entscheiden zu können. Bei Bedarf könne das individuelle Verhalten in einer persönlichen Erklärung kommentiert werden (§ 19 GO schließt jedoch dieses Verfahren aus, der U.).
Nach kontroverser Erörterung erfolgt die Abstimmung.
Der Geschäftsordnungsausschuss empfiehlt der BVV, die BVV möge beschließen:
Die Geschäftsordnung der BVV wird um § 25 Abs. 2 ergänzt, der lautet:
Geheime Abstimmung in Sachfragen ist unzulässig; §§ 27 und 59 Abs. 2 bleiben unberührt.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 8 dagegen: 1 Enthaltung: 0 |
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