Auszug - Eingabe Nr. 35 des Herrn Alfred T. Winter-Räumdienst BE: Herr BzStR Gröhler
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Petent ist nicht anwesend. Er hatte sich telefonisch entschuldigt und die Beschwerde für ihn als erledigt erklärt.
Der Beschwerdeführer wirft dem Bezirksamt vor, seiner Räumungspflicht im Rahmen des Winterdienstes am 23.12.2012 in der Zeit gegen 21.30 Uhr nicht nachgekommen zu sein.
Herr BzStR Gröhler erklärt, dass an diesem Tag in Berlin eine Extremwetterlage herrschte. Nach Schneefällen am 22.12. fiel am Sonntag, den 23.12.2012, bei Temperaturen um Null Grad Eisregen auf den gefrorenen Boden. Dauert der Schneefall über 20.00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein. So ist der Winterdienst gem. § 3 Abs. 1 Satz 6 Straßenreinigungsgesetz Berlin bis 7.00 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9.00 Uhr durchzuführen. Gemäß der vorgelegten Räum- und Streuliste vom 23.12.2012 hat der beauftrage Winterdienst seine Einsätze um 7.50 Uhr (Maschinenräumung) und um 12.15 Uhr (Handreinigung) gefahren. Ein Verstoß gegen die Rechtslage liegt nicht vor.
Der Petent erhält ein entsprechendes Schreiben.
Die Eingabe wird gem. § 36 Abs. 3 Buchstabe c als erledigt erklärt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Schriftliche Anfragen |