Auszug - Soziale Erhaltungssatzungen für Charlottenburg-Wilmersdorf prüfen!  

 
 
25. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Mi, 27.03.2013 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1138
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
0476/4 Soziale Erhaltungssatzungen für Charlottenburg-Wilmersdorf prüfen!
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Verfasser:Dr.Vandrey/Kaas Elias/Gusy 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Gusy erläutert den Antrag, mit dem die bisher in anderen Bezirken relativ erfolgreich betriebene Politik auch in Charlottenburg-Wilmersdorf etabliert werden soll

Herr Gusy erläutert den Antrag, mit dem die bisher in anderen Bezirken relativ erfolgreich betriebene Politik auch in Charlottenburg-Wilmersdorf etabliert werden soll. Der Antrag wurde geändert, um im Rahmen eines Prüfauftrages an die Verwaltung die Realisierungsmöglichkeiten insbesondere aus personeller und finanzieller Hinsicht darstellen zu lassen. Nach der von Herrn Heyne zur Studie der Tischvorlage erbetenen dreiminütigen Lesepause wird die klarstellende Änderung des Antrages von Herrn Herz begrüßt und der Antrag einstimmig angenommen.

Herr Gusy erläutert den Antrag, mit dem die bisher in anderen Bezirken relativ erfolgreich betriebene Politik auch in Charlottenburg-Wilmersdorf etabliert werden soll

Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt der BVV, die BVV möge beschließen: Das Bezirksamt wird gebeten darzulegen, welche Voraussetzungen in finanzieller und personeller Hinsicht für den Erlass von (sozialen) Erhaltungssatzungen gem.          § 172 (1) Satz 1 Nr. 2 "Milieuschutz" BauGB erforderlich sind.

Der BVV ist bis zum 31. Mai 2013 zu berichten.

 

Ursprungstext:

Die BVV möge beschließen:

Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, für welche Gebiete in Charlottenburg-Wilmersdorf der Erlass von (sozialen) Erhaltungssatzungen gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ("Milieuschutz") geboten sein könnte.

Bei der Prüfung sollen folgende Vorbedingungen beachtet werden:

a)     Es sind vor allem solche Gebiete zu untersuchen, die einen hohen Verdrängungs- und Aufwertungsdruck aufweisen. Die hierfür notwendigen Indikatoren, die das Aufwertungs- und  Verdrängungspotenzial abbilden und belegen sollen, sind u. a. aus den Datenquellen des bezirklichen Wohnungsmarktberichtes sowie der nach Planungsräumen aufgeschlüsselten Gesundheits- und Sozialberichterstattung zu ermitteln. Ein Aufwertungsindikator kann z.B. die Anzahl der umgebauten Wohnungen sein; ein wesentliches Verdrängungskriterium ist das Haushaltseinkommen.

b)     In den Erhaltungssatzungen soll später zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Genehmigungen erhalten nur bauliche Maßnahmen, die den allgemein üblichen Wohnungsstandard nicht überschreiten. Der allgemein übliche Standard ist meist dann gegeben, wenn das Ausstattungsmerkmal in den meisten Mietwohnungen zu finden ist. Unüblich sind in der Regel außergewöhnliche und hochwertige Ausstattungen (z.B. große Sanitärräume, große Balkone und Zusammenlegungen).

c)     Die Prognosen für die jeweiligen Gebiete laufen im Ergebnis auf nachteilige städtebauliche Entwicklungen hinaus, die u. a. dazu führen können, dass

    • stadtnaher preisgünstiger Wohnraum an anderer Stelle im Stadtgebiet geschafft werden muss,
    • vorhandene Infrastruktureinrichtungen nicht mehr voll ausgelastet werden,
    • an anderer Stelle neue Infrastruktureinrichtungen mit erheblichem Aufwand neu geschaffen werden müssen oder
    • bestehende Infrastruktureinrichtungen angepasst oder erweitert werden müssen.

d)     Die Erhaltungssatzungen sollen für einen Zeitraum von 3 - 5 Jahren erlassen und bei Bedarf verlängert werden.

e)     Das Bezirksamt wird ersucht, den hierfür notwendigen Personalbedarf und die entsprechenden organisatorische Zuständigkeiten für die Beratung, Genehmigungspraxis und Kontrollen zu ermitteln und die Kosten notwendiger Rechtsgutachten darzustellen. Soweit die Prüfung ergibt, dass im Bezirk in Frage kommende Gebiete vorliegen, soll sich das Bezirksamt bei den zuständigen Stellen für den Erlass einer Umwandlungsverordnung nach § 172 Abs.1 Satz 4 BauGB einzusetzen, die in Gebieten einer Milieuschutzsatzung die Umwandlung in Wohneigentum antragspflichtig macht.

Der BVV ist bis zum 31.05.2013 zu berichten.


Abstimmungsergebnis:

 

dafür:              einstimmig              dagegen:                       Enthaltung:             

 
 

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