Auszug - Sachstand Arcostraße
SenInnSport sieht die Notwendigkeit eines Aufgabeverfahrens gemäß § 7 Abs. 2 Sportförderungsgesetz (SportFG) bei einer vorübergehenden sportlichen Nutzung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 SportFG von mehr als drei Monaten und somit für den Standort Arcostr. 11 als gegeben an. Die Vorlage zur Beschlussfassung zur Einleitung des Aufgabeverfahrens für die BVV am 15.11.2012 Drucksache - 0391/4 – wird verteilt und erläutert. Frau Jantzen weist darauf hin, dass der Bezirk in Zukunft keine Räumlichkeiten oder Flächen außerhalb von Sportanlagen mehr länger als drei Monate an förderungswürdige Sportorganisationen vergeben sollte, um daraus erwachsende Aufgabeverfahren zu vermeiden.
Konkrete Gespräche zur Weiterführung des „Haus des Sports“ durch Sportvereine im Erbbaurecht haben nicht mehr stattgefunden. Auch dies hätte im Übrigen ebenfalls ein Aufgabeverfahren ausgelöst. Die finanziellen Zwänge des Bezirks verlangen die Aufgabe solcher Objekte. Es wird gebeten zu prüfen, ob der Bolzplatz nicht doch auf dem Grundstück erhalten werden kann.
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