Auszug - Eingabe Nr. 10 des Herrn Dr. Michael E. betr. Forderung von Eintrittsgeldern für den Schlosspark Charlottenburg BE: Herr BzStR Schulte  

 
 
5. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 05.04.2012 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1141
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Wortprotokoll
Beschluss

Der Petent ist anwesend

Der Petent ist anwesend, der sich gegen Eintrittsgelder im Schlosspark Charlottenburg ausspricht und dafür eine entsprechende Klausel im Vertag mit der Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten hätte festgeschrieben werden müssen. Eingangs erklärt Frau Halten-Bartels dem Petenten, dass sich die BVV in mehreren Beschlüssen gegen Eintrittsgelder im Schlosspark Charlottenburg ausgesprochen hat.  Der Petent bezieht sich aber auf Aussagen des Direktors der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, der sich generell für Eintrittsgelder in Schlossgärten einsetzt.

 

Herr BzStR Schulte schildert aus der Satzung mit der Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten, dass keine Eintrittsgelder verlangt werden dürfen. Nach Prüfung auch durch das Rechtsamt kommt eine privatrechtliche Erhebung eines Eintrittsgeldes nicht in Frage, da der Schlosspark eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage ist. Änderungen bedürfen der Zustimmung durch den Bund, das Land Berlin und durch das Land Brandenburg. Sollte dennoch beschlossen werden, dass Eintrittsgelder erhoben werden dürfen, kommt die zweite rechtliche Sicherung zum Tragen, nämlich der Bezirk. Und da der Schlosspark immer noch eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage ist, bedarf eine Gebührenerhebung nach dem Grünanlagengesetz der Zustimmung des Bezirksamtes. Der Bezirk wird von seiner Einflussmöglichkeit aufgrund des Grünanlagengesetzes Gebrauch machen und eine Erhebung von Eintrittsgelder bzw. Gebühren für die Benutzung des Schlossparks nicht zustimmen.

 

Die Eingabe wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.


 

 
 

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