Auszug - Kooperation von Schulen mit bezirklichen Musikschulen entsprechend dem Schulgesetz § 5 (aktuelle Situation, Auswirkungen der neuen Honorarverträge auf die Honorarkräfte, Zeitplanung)
BzStR Gröhler berichtet, dass es momentan keine Kooperation zwischen den allgemeinbildenden Schulen und der Musikschule gibt, da die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht stimmen. Die Ausführungsvorschrift Honorare der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft liegt noch nicht abschließend vor. Daher ist eine Zeitplanung für die eventuelle Wiederaufnahme der Kooperation noch nicht möglich.
BV Dr. Timper erörtert, dass sie einer Pressemitteilung der Senatsverwaltung entnommen hat, dass die Mitarbeiter 7,3 % mehr Vergütung erhalten. Es wird der Krankheitsfall abgedeckt, aber die Ferienzeiten sind unterrichtsfrei.
BzStR Gröhler erklärt, dass die Diskussion wegen der unabgesicherten Mitarbeiter im Krankheitsfall ebenfalls geführt wird. Das Land hat die Erhöhung der Vergütung zu gesagt, aber nicht erklärt, wie die Bezirke die Erhöhung ausgleichen sollen. Eine Möglichkeit wäre die Erhöhung der Unterrichtsgebühren.
BV Dr. Timper fragt, ob die freiberuflichen Musikschullehrer nicht in einen Tarifvertrag aufgenommen werden könnten.
BzStR Gröhler berichtet, dass dies das „Ende“ für die Musikschulen wäre, da die genaue Nachfrage prognostiziert werden müsste. Für die VHS-Dozenten müsste dann ebenfalls eine Anpassung stattfinden.
BV Grigat berichtet, dass es bereits einen Tarifvertrag für sogenannte feste freie Mitarbeiter aus Rundfunk gibt und dieser übernommen werden sollte.
BzStR Gröhler informiert, dass diese Entscheidung vom Abgeordnetenhaus zu treffen ist.
Herr Blissenbach (Lehrervertreter Musikschule) berichtet, dass die Mitarbeiter früher in Anlehnung an den BAT vergütet wurden und dann nach den VKA-Richtlinien, was eine Herabstufung zur Folge hatte, da diese für Nebenberufler entworfen sind. Viele Musikschullehrer sind hauptberuflich tätig. Die vom Senat zugesagten 7,3 % sind nur eine Angleichung an die Lebenserhaltungskosten und keine Verbesserung. In den Ferien findet kein Unterricht statt und es gibt daher auch keine Vergütung. Als das Thema „Scheinselbstständigkeit“ bei den Musikschullehrern aufkam, drohte der Senat bei Beschwerden mit der Schließung der Musikschulen. Die Musikschullehrer/innen fordern für sehr eingebundene Mitarbeiter/innen eine Festeinstellung nach Tarif.
Frau Irscheid (Bezirksschulbeirat) berichtet, dass im Schulgesetz eine Kooperation zwischen Musikschule und allgemeinbildenden Schulen festgeschrieben ist. Es sollte auch bedacht werden, dass zu 75 % Kinder- und Jugendliche gefördert werden.
BV Dr. Timper fragt, wie viel ein Musikschullehrer max. verdienen darf.
Herr Blissenbach (Lehrervertreter Musikschule) berichtet, dass es circa 2000 € Brutto im Monat sind und der Lehrer nicht mehr als 1350 Minuten wöchentlich unterrichten darf.
BzStR Gröhler berichtet, dass die Musikschullehrer in den letzten Jahren an den Schulen auch Organisations- und Koordinationsaufgaben übernommen haben, also „Scheinselbstständig“ waren. Der Bezirk und der Senat sind sich nicht einig, über die Auslegung der Rechtslage die bei der Kooperation zwischen den Schulen entsteht.
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