Auszug - Fraktionslose keine Gäste im Ältestenrat  

 
 
2. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Geschäftsordnung Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Di, 13.12.2011 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:10 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 3128
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
0026/4 Fraktionslose keine Gäste im Ältestenrat
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Linke(fraktionslos)/Piraten 
Verfasser:Tillinger/Cieschinger/Schlosser 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Den Antragstellern wird entgegen gehalten, dass eine Regelung in der GO im Sinne der vorliegenden Initiative den Status der fraktionslosen Bezirksverordneten im Ältestenrat nicht verändert würde

Den Antragstellern wird entgegen gehalten, dass eine Regelung in der GO im Sinne der vorliegenden Initiative den Status der fraktionslosen Bezirksverordneten im Ältestenrat nicht verändert würde.

 

Nach § 9 Abs. 6 BezVG sind fraktionslose Bezirksverordnete berechtigt, in zumindest einem Ausschuss ihrer Wahl mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen; dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss (§ 33). Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Die BVV hat davon Gebrauch gemacht (höchstens die Hälfte der Ausschüsse nach § 6 Abs. 3). Diese bezirksverwaltungsrechtliche Spezialnorm für Mitglieder der BVV ohne Fraktionsstatus gilt allein für Ausschüsse.

 

Der Ältestenrat ist dagegen ein besonderes Gremium der BVV. Dies ergibt sich bereits aus systematischem Zusammenhang, nach dem in § 9 Abs. 1 BezVG eine strikte Trennung zwischen Ältestenrat und den Ausschüssen der BVV vorgegeben wird. In den nachfolgenden Regelungen wird lediglich die Zusammensetzung der Ausschüsse (Grundsatz der Spiegelung der Mehrheits- und Stärkeverhältnisse, „Grundmandat“, Obergrenzen) abgehandelt, während es bezüglich des Ältestenrats der BVV durch die GO überlassen bleibt, Konkretisierungen vorzunehmen. Mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten dürften durch eine Regelung in der GO nicht begründet werden. Insoweit ist der BVV keine Regelungskompetenz übertragen, die der vorliegenden Begründung entsprechen könnte.

 

Da die initiierte Änderung jedoch den bezirksverwaltungsrechtlichen Rahmen nicht sprengt, wird die Vorlage der BVV zur Annahme empfohlen. Es ergeht nachstehende Beschlussempfehlung:

 

Der Geschäftsordnungsausschuss

Der Geschäftsordnungsausschuss

empfiehlt der BVV,

die BVV möge beschließen:

 

In § 15 (1) sind im letzten Satz: Je Partei oder Wählergemeinschaft,… die Worte "als Gast" ersatzlos zu streichen.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:              6              dagegen:      3                 Enthaltung:              0

 
 

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