Auszug - Eingabe Nr. 172 des Herrn Eduard Z. betr. Bauschutthaufen BE: Herr BzStR Schulte
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Der Petent ist nicht anwesend, da der „Bauschutthaufen“, so Herr BzStR Schulte, bereits beseitigt wurde.
Es wird versucht, so Herr BzStR Schulte, die Kosten der Beseitigung illegaler Schutthaufen (Bußgeldverfahren) demjenigen aufzuerlegen, der die Baustelle angemeldet hat oder in dessen Zusammenhang sie steht.
Die Eingabe wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt. |
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