Auszug - Eingabe Nr. 161 des Herrn Gilles P. betr. Windschutz und Bodenbelag BE: Herr BzStR Schulte  

 
 
48. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 04.11.2010 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:50 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1141
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Beschluss


Eine Vertreterin des Petenten ist anwesend. Die Petition liegt allen Mitgliedern vor.

 

Frau Halten-Bartels erläutert die Eingabe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die seitlichen Holz-Paravents sowie den Kunstrasen zu entfernen; ein Ordnungsgeld wurde ausgesprochen.

 

Herr BzStR Schulte erklärt, dass es Ausnahmegenehmigungen zum Herausstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Straßenland gibt. Zur Charlottenburg-Wilmersdorfer „Linie“, die auch vom Ausschuss für Wirtschaft und Ordnungsangelegenheiten und den anderen City-Bezirken abgestimmt wurde, gehört es, das „Einhausungen“ nicht erlaubt sind, d. h. auch, dass Seitenteile, wenn sie sehr massiv sind, nicht gestattet sind. Einhausungen sind erlaubt, wenn an der Markise seitlich vollständig durchsichtige Windschutzteile aus flexiblem Material angebracht sind. Diese Vorschrift erhält jeder Antragsteller mit seiner Ausnahmegenehmigung in die Hand gedrückt. Geduldet werden z. B. leichte, schnell verschiebbare Paravents. In diesem Fall existieren sehr massive Holz-Paravents. Dem Petenten wurde ein Verwarngeld in Höhe von 35 € mit der Maßgabe angeboten, wenn eine Beseitigung erfolgt, ist mit dem Verwarngeld die Angelegenheit erledigt. Das Verwarngeldangebot wurde nicht angenommen und deswegen wurde ein Busgeldbescheid in Höhe von 100 € erlassen, was sich zusammen mit den Gebühren auf einen Gesamtbetrag von 123,50 € summiert. Die Paravents wurden trotz Entfernungsanordnung nicht entfernt. Es wurde außergewöhnlicher Weise auf einen sofortigen Vollzug bis nach der heutigen Sitzung verzichtet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die gastronomischen Betriebe sind für alle Betreiber gleich und die Beurteilungspraxis durch das Ordnungsamt erfolgt ebenfalls im Rahmen der Gleichbehandlung.

 

Nach zweier Ortsbesichtigungen teilt die Vorsitzende mit, dass die Galvanistraße nicht sehr belebt sei und es keine Laufkundschaft gibt.

 

Herr Dr. Fest teilt mit, dass in der gestrigen Mittelstandsgesprächsrunde auch dieses Thema kurz angeschnitten wurde. U. a. kam die Frage auf, ob solche Verstöße immer ganz genau verfolgt werden müssen, was natürlich von Herrn BzStR Schulte bejaht wurde. Das Verständnis für ein zentimetergenaues Ausrichten sei sehr gering.

Herr Dr. Fest sieht eine Verfolgung, im engeren Sinne der Allgemeinheit, als nicht optimal, wenn sich niemand daran stört.

 

Herr Kaas Elias bemerkt, dass allgemein aufgestellte Regeln Beachtung finden sollten und sieht bei Ausnahmen die Gefahr, dass andere dem folgen wollen.

 

Die „Petentin“ erklärt ausführlich die Gründe für die fehlende Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Tischen und Stühlen auf öffentlichem Straßenland sowie die seitlich aufgestellten Windschutzteile (Holzflechtzäune). Leider ist das Lokal auf Stammkunden angewiesen und die finanziellen Sorgen groß.

 

Herr BzStR Schulte erklärt nochmals eindeutig, dass es sich um öffentliches Straßenland handelt. Und öffentliches Straßenland gehört dem Land Berlin, was zu günstigen Konditionen zum Herausstellen von Tischen und Stühlen vergeben wird. Die zu vergebene Fläche ist genau festgeschrieben. Wenn Tische und Stühle nicht mehr verwendet werden (nach Schließung der Gaststätte in den Abend- und Nachtstunden), muss auch das öffentliche Straßenland wieder erkennbar sein. Und das ist mit solchen Seitenwänden nicht möglich. Im Übrigen können seitliche, durchsichtige, aus flexiblem Material „Einhausungen“ montiert werden.

 

Die Erfahrungen zeigen, so Herr BzStR Schulte, dass die Seitenwände auch im Winter stehen bleiben und dann der Bereich als Lagerfläche genutzt wird. U. a. deswegen das stringente Einhalten der vorgegebenen „Linie“. Betriebe, die keine weitere Ausnahmegenehmigung beantragt haben, werden durch das Ordnungsamt aufgesucht und daran erinnert, dass sie eine neue Genehmigung – wenn gewollt – beantragen müssen. Aufgrund der Feststellung des Ordnungsamtes am 21.04.2010 erhielt der Betreiber mit Schreiben vom 30.06.2010 ein Verwarnungsgeldangebot über 35 €. Mit diesem Verwarnungsgeldangebot war die Aufforderung verbunden, die nicht vom Genehmigungsinhalt erfassten seitlichen Holzwände (neben dem Teppichbelage), die den Schankvorgarten begrenzen, zu entfernen. Das Verwarnungsgeldangebot wurde nicht gezahlt. Am 11.05.2010 wurde dem Petenten eine Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Tischen und Stühlen auf einer Fläche von 8 m Breite und einer Tiefe von 1,50 m erteilt.

 

Nach weiterer Diskussion schlägt Herr BzStR Schulte abschließend vor, dass er für eine Duldung (besondere Situation des Petenten und als Einzelfall) der Seitenwände im Ausschuss für Wirtschaft und Ordnungsangelegenheiten plädieren und sich das Einverständnis holen will. Das Bußgeldverfahren würde eingestellt werden, das Verwarngeld (35 €) muss aber gezahlt werden. Für die Zukunft bleibt aber, dass die Ahndung bei Überschreitung der genehmigten Fläche von 8 m x 1,50 m erfolgt.

 

Die Eingabe wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.

 
 

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