Auszug - Neufassung der Sportanlagen-Nutzungsvorschriften - SPAN BE: Herr BzStR Naumann (Sport vertagt)
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Herr Naumann fasst
die wichtigsten Veränderungen der neuen SPAN zusammen und betont zunächst, dass
die Anlagen weiterhin kostenfrei von den förderungswürdigen Organisationen
genutzt werden können. Damit ist Berlin weiterhin neben Baden-Württemberg das
einzige Bundesland, in dem die Sportanlagen grundsätzlich kostenlos zur
Verfügung gestellt werden. Die Veränderungen der SPAN ergeben sich aus den in
der Praxis gesammelten Erfahrungen und wurden maßgeblich von der Mitarbeit des
Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf geprägt. So können nunmehr die Vereinsbaulichkeiten
und -gaststätten i. S. d. BVV geregelt werden; die Kindertagesstätten werden
bei den Geltungsberechtigten aufgeführt; es gibt bei den Nutzungsberechtigten
nunmehr eine Rangfolge; auch Teile öffentlicher Sportanlagen können nun zur
alleinigen Nutzung überlassen werden; Werbung sowie Handel und Gewerbe auf
Sportanlagen wurde schärfer abgegrenzt; Gender Mainstreaming ist in die SPAN
eingeflossen; in die Hausordnung ist eine Passage zum Thema Rechtsextremismus
gemäß BVV-Beschluss aufgenommen worden – diese und andere Änderungen
wurden alle durch den Bezirk in die Arbeitsgruppe zur Neufassung der SPAN, der
Vertreter/innen der Senatsverwaltung für Sport, der Bezirke, des
Landessportbundes Berlin und ein Vertreter der Bezirkssportbünde angehörten,
eingebracht und durchgesetzt. Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen führt
Herr Blaschke aus: Nr.
1 Abs. 3: Alle dem Geltungsbereich der SPAN unterliegenden
Nutzergruppen werden erschöpfend aufgeführt. Damit wird eine eindeutige
Anwendung von Nutzungs- und Entgeltkonditionen nur für diese Nutzergruppen, zu
denen jetzt ebenfalls Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit
ausdrücklich gehören, gewährleistet. Nr.
1 Abs. 9: Bei der Vergabe von Sportanlagen ist die aufgeführte
Rangfolge bei ordnungsgemäßer Beachtung einheitlich im Land Berlin umzusetzen.
Die unter den Buchstaben c) und g) vorgenommenen Ergänzungen sollen dazu
beitragen, dass vor allem Mädchen und Frauen durch geschlechterspezifische bzw.
geschlechtergerechte Vergabe gefördert werden. Nr.
10: Durch diesen neuen Abschnitt
soll bei der Errichtung von Baulichkeiten auf Sportanlagen durch förderungswürdige
Sportorganisationen zukünftig spätere Rechtssicherheit über das Bauwerk durch
vorherige Regelungen erreicht werden. Nr.
13: In der neuen Haus- und Nutzungsordnung wurden das
Rauchverbot und die Textfassung gegen Rechtsextremismus mit den entsprechenden
Sanktionen aufgenommen. Nr.
14, 21, 23, 24: Die Haftungsgrundsätze wurden
erweitert und neu formuliert, die Bestimmungen für Kostenersatz bei
Nichtinanspruchnahme ergänzt und die unentgeltliche Nutzung öffentlicher
Sportanlagen durch Schulen, Hochschulen und Kindertagesstätten präzisiert,
ebenso die Übernahme der Unterhaltung und Bewirtschaftung sonstiger Nutzender
bei einer entgeltpflichtigen Überlassung einer Sportanlage. Nr.
25: Die Überlassung eines Raumes oder Gebäudes wurde in Abs. 1
in Hinblick auf die geänderte Nr. 28 Abs. 1 um die Überlassung einer
Grundstücksfläche ergänzt. In Abs. 4 wurde die bisherige Regelung einer
Vereinsgaststätte zu satzungsgemäßen Vereinszwecken (alte Nr. 26 Abs. 2)
anderen satzungsgemäßen Vereinszwecken gleichgestellt, jedoch sind die
Betriebskosten des Vereinsgaststättenbetriebs in jedem Fall von der
förderungswürdigen Sportorganisation zu übernehmen. Nr.
29: Auf ausdrücklichen Wunsch des Landessportbundes wurde die
Textfassung bezüglich der Höhe der Nutzungsentgelte aufgenommen. Diese
berücksichtigt den Umstand, dass eine förderungswürdige Sportorganisation unter
bestimmten Umständen gegen Entrichtung einer ortüblichen Miete oder Pacht auch
eine öffentliche Gaststätte betreiben könnte. |
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