Auszug - Eingabe Nr. 129 des Herrn Reinhold V.-B. betr. Überlassung einer Grundstücksteilfläche BE: Herr BzStR Gröhler (Stellungnahme wird nachgereicht)
Der Petent ist anwesend
und erklärt anhand eines Modells sein Anliegen, Kauf oder Pacht einer 4,5 qm
Teilfläche des im Fachvermögen des Bezirksamtes befindlichen Liegenschaft, für
den Bau eines Aufzugs dar. Herr BzStR Gröhler
erklärt, dass das Land Berlin Eigentümer des Spielplatzes
Schillerstraße/Herderstraße ist. Der Grundstücksnachbar möchte an seinem
Gebäude, an der Brandwand des Hauses Herderstr. 1 einen Aufzug auf dem Land
Berlin gehörenden Fläche erstellen lassen. Dieses Grundstück (Schillerstr. 108)
wird als Spielplatz genutzt. Sollte dem Verkauf der Teilfläche zugestimmt und dieses
Grundstück einmal in Gänze verkauft werden, würde eine lückenlose Bebauung
nicht mehr möglich sein, das Grundstück wäre entwertet; es müsste um diesen
Aufzug mit entsprechenden Abstandsflächen und Brandschutz herum gebaut werden. Das Bezirksamt, so Herr
BzStR Gröhler, hat einstimmig entschieden, das Grundstück weder zu verpachten
noch zu verkaufen. Im Übrigen handelt es sich hier nicht um einen
Verwaltungsakt, sondern um Privatrecht. Es gibt keinen Anspruch auf Erwerb
eines anderen Grundstücks. Der Petent erläutert ausführlich
sein Anliegen u. a. an die Stadt Berlin, die Wohnungen mit einem Aufzug
behindertengerecht zu erreichen. Diverse Vorschläge, auch
unter Einbeziehung von Wohnraum und anderer Flächen oder gar Kauf des
Nachbargrundstückes, werden gemacht. Das Bezirksamt bleibt bei seiner Haltung,
keine Teilfläche zu verkaufen. Nach weiterer Diskussion
wird die Eingabe gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt. |
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