Auszug - Eingabe Nr. 110 des Herrn Werner F. betr. Heimstättenverein Heidefreiheit e.G. BE: Herr BzStR Gröhler  

 
 
32. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 04.06.2009 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:10 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 4114
Ort: 10707 Berlin, Fehrbelliner Platz 4
 
Beschluss

Der Petent ist anwesend und berichtet mündlich inhaltlich ausführlich seine Petition

Der Petent ist anwesend und berichtet mündlich inhaltlich ausführlich seine Petition. Letztendlich möchte er eine dezidierte Auskunft über die Rechtsstellung von illegal errichteten Häusern bei Eigentümerwechsel durch Verkauf innerhalb der Kolonie Heidefreiheit und dem dazugehörigen Heimstättenverein Heidefreiheit e.G. Diese Kolonie besteht aus zwei Teilen, eine Hälfte Kleingärtner-Pachtgelände, die andere Hälfte Genossenschafts-Gelände (Eigentümergärten). Er spricht sich gegen zusätzliche Anbauten, Aufstellung eines Flüssiggastanks und Herstellung von Stellplätzen aus. Nach seiner Meinung gilt hier ebenfalls in allen Bereichen das Bundeskleingartengesetz.

 

Auf die Fragen von Frau Dittner, was Eigentümergärten von Pachtgärten unterscheidet und ob Abrissverfügungen kontrolliert werden, antwortet Herr BzStR Gröhler, das der Unterschied in der Eigentumsstellung des Nutzers liegt. Das Bundeskleingartengesetz hat bestimmte Regelungen, z. B., dass die Höchstgrenze von 24 qm für die Laubengröße auch ausdrücklich für Eigentümergärten gilt. Zur zweiten Frage teilt Herr BzStR Gröhler mit, dass eine Nutzungsuntersagung und eine Abrissverfügung erwirkt und vom VG und OVG bestätigt wurden und achten anschließend darauf, dass die entsprechende Umsetzung erfolgt. Die anderen Parzellen werden in den kommenden Monaten im Rahmen der personellen Kapazitäten sukzessive auf illegale Wohnnutzung bzw. bauliche Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde (Bau- und Wohnungsaufsichtsamt -BWA-) überprüft.

 

Frau Hoffmann-Nehls fragt, ob nicht nach Verkauf der Parzellen übergroße Lauben abgerissen werden müssen, antwortet Herr BzStR Gröhler, dass auf bezirkseigenen Grundstücken, wo der Bezirksverband Verpächter ist, die Kolonisten in einen Fonds einzahlen, je nach Vertragsgestaltung. Bei Eigentümergärten ist ein Rückbau nur dann erforderlich, wenn es sich um einen “Schwarzbau” handelt. “Bestandsschutz” gibt es nur für die Lauben, die nachgewiesener Maßen eine Baugenehmigung haben oder eine Baugenehmigung zum Zeitpunkt der Errichtung hätten erwirken können, wenn sie sich darum gekümmert hätten. Der Bestandsschutz gilt nur so lange, wie das rechtmäßig errichtete Häuschen nicht nachträglich angebaut wurde.

 

Herr Wittke erläutert, dass alle Wohnlauben, die bis 1956 für ihre Anbauten Steuern gezahlt haben, werden behandelt, als hätten sie einen Bauantrag gestellt. Alles, was nach 1956 errichtet wurde, hat nur noch insofern Bestandsschutz, dass die, die dort wohnten, wenn ihnen kein neuer Wohnraum mehr zumutbar war, dass weiter wohnen durften und dafür Wohnlaubenentgelt entrichtet. Erst bei Verkauf musste abgerissen werden.

 

Frau Dittner schlägt vor, seitens des BWA restriktive zu überprüfen, wer illegal dauernd in den “Lauben wohnt”. Dies, so Herr BzStR Gröhler, sei aus personellen Gründen nicht machbar.

 

Frau Hoffmann-Nehls trägt vor, die Haftung bei übergroßen Lauben nicht mehr bei den Laubenbesitzern, sondern beim Kolonievorsitzenden (Vorsitzendenhaftung) liegt. Entsprechend könne doch das Kleingartengesetz geändert werden.

 

Frau Halten-Bartels übergibt dem Petenten die Stellungnahme des Bezirksamtes.

 

Frau BzStR Schmiedhofer, die Herrn BzStR Gröhler ab jetzt vertritt, schlägt ein Gespräch zwischen dem Kolonievorsitzenden und dem Bezirksamt vor.

Frau Halten-Bartels wird entsprechend ein Schreiben formulieren.

 

Die Eingabe wird gem. § 21 Abs. 4 Buchstabe c GO-BVV als erledigt erklärt.

 

 
 

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