Auszug - Brunnenschutz bei Straßen
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BzStR Gröhler führt aus, dass bei allen Baumaßnahmen des Straßenbaulastträgers die Forderung des Schutzes des Grundwassers in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis zum Vertragsbestandteil erhoben wird. Somit findet die Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiSTWag 02 – Nummer 7) Anwendung.
BV Centgraf zweifelt an den Inhalten der Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen für ehemalige Wasserschutzgebiete.
BzStR Gröhler erläutert, dass die Vorgaben der Sen Stadt strikt zur Anwendung kommen und eingehalten werden. Zusätzliche Bedingungen/Forderungen außerhalb der Richtlinie und des Rundschreibens von Sen Stadt, die erhöhte Kosten für eine Maßnahme bedingen, wird das Tiefbauamt schon aufgrund der Finanzmittelknappheit des Haushalts nicht aufstellen. Darüber hinaus wäre dieses unwirtschaftliche Verwaltungshandeln gegenüber dem Rechnungshof nicht darstellbar.
BV Centgraf erklärt, dass Siemens nach Einstellung der Grundwasserförderung des Wasserwerkes Jungfernheide freiwillig Grundwasser abpumpt und dieses wiederum in die Feuchtbiotope im Grunewald einleitet. Da die Jungfernheide nicht mehr Wasserschutzgebiet ist, befürchtet sie demnach eine Einleitung von verunreinigtem Wasser.
BzStR Gröhler führt aus, dass sich die Richtlinie auf Wassergewinnungsgebiete und nicht auf Wasserschutzgebiete bezieht. Vor der Aufhebung des Wasserschutzgebietes wäre eine Initiative zur Verhinderung im Abgeordnetenhaus sinnvoll gewesen.
BV Centgraf bittet um Vertagung der Drucksache zur Überarbeitung.
Die Drucksache wird vertagt.
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