Auszug - Bauleitplanung im Bezirk  

 
 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
TOP: Ö 8.5
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: beantwortet
Datum: Do, 15.01.2009 Status: öffentlich
Zeit: 16:30 - 21:40 Anlass: ordentliche Sitzung
1156/3 Bauleitplanung im Bezirk
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDP-Fraktion 
Verfasser:Dr.Fest/Weuthen 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
 
Beschluss

Zur Beantwortung Herr BzStR Gröhler:

 

Zur Beantwortung Herr BzStR Gröhler:

 

Danke sehr Frau Vorsteherin, meine Damen und Herren, sehr geehrter Herr Weuthen, das Bezirksamt darf die Große Anfrage der FDP-Fraktion wie folgt beantworten und bevor ich mit der eigentlichen Beantwortung beginne, will ich vielleicht gleich auf ihre einleitende Begründung eingehen. Also, erstens stelle ich mal fest, das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat bisher noch kein Bebauungsplanverfahren vor einem Berliner Gericht verloren, anders als die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die ja nun mehrfach feststellen musste, dass sie offensichtlich nicht ganz so gut gearbeitet hat, was nicht heißen soll, meine Damen und Herren, dass wir unfehlbar wäre, wer arbeitet macht vielleicht auch mal einen Fehler, aber bisher haben wir keins verloren. Punkt 1.

 

Punkt 2: Während meiner Amtszeit ist mir nicht verinnerlicht, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung meiner Abteilung die Zuständigkeit für eine Bebauungsplanverfahren entzogen hat. Immer noch entzogen ist uns die Zuständigkeit für das abgeschlossene Bebauungsplanverfahren für das Schimmelpfenghaus. Immer noch entzogen ist uns das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren für das Hochhaus am Hammerskjöldplatz, an der Messe. Aber ich hab ja erfreulicherweise gelesen, dass die Frau Senatorin keine Mehrheit im Abgeordnetenhaus mehr für ihren Bebauungsplan hat und habe mir deshalb erlaubt vor einigen Tagen mit einer Presseerklärung die Senatsverwaltung aufzufordern, dass B-Planverfahren an den Bezirk zurück zu geben und auch das Fachvermögen am Grundstück wieder an das Tiefbauamt zurückzureichen. Und darüber hinaus ist das Bebauungsplanverfahren, was zwar abgeschlossen ist, aber vor Gericht angegriffen ist, für den Stuttgarter Platz und noch in der Zuständigkeit im weitesten Sinne für den Teufelsberg. Alle anderen Verfahren befinden sich bei uns.

 

Zu 1.

Fünf Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und Gruppenleiterin sind mit der verbindlichen Bauleitplanung betraut.

 

Zu 2.

Gegenwärtig befinden sich 41 in bezirklicher Zuständigkeit geführte Bebauungsplanverfahren im Verfahren. Die Aktualität des Planerfordernisses und die Bearbeitungsnotwendigkeiten und Möglichkeiten, wie auch die Arbeitsintensität und der Verfahrensstand sind äußerst unterschiedlich. Im abgelaufenen Jahr 2008 wurden Verfahrensschritte für 20 Bebauungsplanentwürfe durchgeführt. Über die jeweiligen Verfahrensschritte haben wir den zuständigen Ausschuss für Stadtplanung der BVV informiert und mit dem Tätigkeitsbericht der Bauabteilung wird jährlich auch nachgewiesen, welche einzelnen Verfahrensschritte statistisch stattgefunden haben.

 

Zu 3.

Nach der HOAI sind stadtplanerische Leistungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für alle Leistungsphasen vergabefähig. Von einer Beauftragung von Externen sind jedoch hoheitliche Aufgaben, insbesondere die Feststellung des Abwägungsergebnisses ausgeschlossen und natürlich die gesamten Arbeiten im Zusammenhang mit dem Aufstellungsbeschluss und der Festsetzung und der Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung.


 

Von den gegenwärtig bearbeiteten Bebauungsplanverfahren, also von den 41, sind vier extern vergeben. Die Honorare werden von den Büros neben der Größe des Geltungsbereiches nach dem Schwierigkeitsgrad des Bebauungsplanes, und dafür gibt es fünf unterschiedliche Honorarzonen, abgeleitet. Abhängig vom konkreten Einzelfall wird entweder das gesamte Leistungsbild Bebauungsplan bis zur Festsetzung beauftragt, mit Ausnahme natürlich der hoheitlichen Maßnahmen, oder es erfolgen Teilbeauftragungen. Bei der Aufstellung der Bebauungspläne auftretende Rechtsfragen werden intern durch die Beteiligung des Baujuristen der Bauabteilung geklärt. Alle Bezirksamtsvorlagen in der Frage werden ihm zur Mitzeichnung gegeben und darüber hinaus kontrolliert dann noch mal das bezirkliche Rechtsamt die Vorlagen, die dem Bezirksamt zur Beschlussfassung vorliegen.

 

Externen Rechtsbeistand nehmen wir uns nicht. Mit einer Ausnahme, die ich Ihnen ja auch dargestellt habe, dass ist die z. Z. laufende Prüfung durch eine fachlich versierte Anwaltskanzlei in der Frage, welche Ersatzpflichten können auf das Bezirksamt zukommen, wenn wir den Bebauungsplan für die Kolonie Oeynhausen weiterführen, weil es ist keine baufachliche Frage oder keine planungsrechtliche Frage, sondern das ist eine Frage im Bereich möglicherweise des Schadenersatzrechtes und die wollten wir, weil es da um relativ große Summen geht, lieber extern mit einer entsprechenden Absicherung einer Anwaltskanzlei zu einer Haftung auch ermöglichen.

 

Zu 4.

Die Entwicklung von Zielen und Inhalten der Bebauungspläne obliegt der kommunalpolitischen Entscheidung, meine Damen und Herren. Also Ihre Entscheidung und entzieht sich der Möglichkeit einer Qualitätssicherung durch das Bezirksamt. Wie sollte ich denn auch eine Qualitätskontrolle durchführen, wenn Sie mir den politischen Auftrag geben, Bezirksamt macht einen Aufstellungsbeschluss und führe einen Bebauungsplan durch? Wie sollte ich z. B. bei der Bebauung an der Gerhart-Hauptmann-Anlage sagen, ob der mehrheitlich gefasste Beschluss durch die BVV qualitätsvoll oder nicht qualitätsvoll oder minderqualitätsvoll ist. Also, das sich entzieht sich der Kontrolle durch das Bezirksamt und da sage ich, das ist auch gut so, meine Damen und Herren, weil das ist Ihre – neben der Haushaltsfestsetzung – ist ja die Beschlussfassung über die Bebauungspläne Ihre Aufgabe und da halten wir uns auch raus.

 

Allerdings findet natürlich eine technische und rechtliche Prüfung der Bebauungspläne während des gesamten Verfahrens statt. Eine inhaltliche Qualitätsoptimierung findet während der einzelnen Beteiligungsschritte statt und natürlich wenn wir feststellen, dass ein Bebauungsplan an irgendeiner Stelle uns in eine Konfliktsituation führt, die rechtlich oder tatsächlich nicht beherrschbar ist, dann wird dementsprechend auch korrigiert, so wie ich Ihnen das z. B. beim Bebauungsplan Gerhart-Hauptmann-Anlage nahegelegt habe, was die Abstände zwischen den einzelnen Baukörpern angeht, wo Sie mir im Stadtplanungsausschuss allerdings nicht gefolgt sind, aber auch das ist ihr gutes Recht.

 

Prüfkriterien während des gesamten Verfahrens sind die Erforderlichkeit bzw. die Festsetzungsfähigkeit und die städtebauliche Vertretbarkeit der geplanten Bebauungsplanfestsetzung, also das, was unmittelbar aus dem Baugesetzbuch abzuleiten ist. Darüber hinaus findet eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander statt, auch das steht im Baugesetzbuch. Vor der Festsetzung des Bebauungsplans, nach Ihrer inhaltlichen Beschlussfassung, findet, wie Sie ja auch inzwischen wissen, eine Rechtsprüfung durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung statt und auch das ist ja ein Stück weit eine Qualitätsprüfung.

 

Zu 5.

Die Zuständigkeit für städtebauliche Verträge liegt bei der Abteilung für Bauwesen. Die städtebaulichen Verträge werden vom Baujuristen begleitet und verhandelt. Teilweise führe ich die Verhandlungen auch selbst. Die betroffenen Fachabteilungen des Bezirksamtes werden dabei beteiligt. Eine Beteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist in der Regel nicht erforderlich und erfolgt auch nicht, Ausnahmen bilden Bebauungsplanverfahren bzw. Vorhaben, die gesamtstädtische Belange berühren, dann ist natürlich selbstverständlich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit einzubeziehen, aber das ist in den seltensten Fällen der Fall und unsere städtebaulichen Verträge haben bisher auch noch alle Stürme überstanden.

 

 
 

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