Auszug - Bauleitplanung im Bezirk
Zur
Beantwortung Herr BzStR Gröhler: Danke sehr
Frau Vorsteherin, meine Damen und Herren, sehr geehrter Herr Weuthen, das
Bezirksamt darf die Große Anfrage der FDP-Fraktion wie folgt beantworten und
bevor ich mit der eigentlichen Beantwortung beginne, will ich vielleicht gleich
auf ihre einleitende Begründung eingehen. Also, erstens stelle ich mal fest,
das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf hat bisher noch kein
Bebauungsplanverfahren vor einem Berliner Gericht verloren, anders als die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, die ja nun mehrfach feststellen musste,
dass sie offensichtlich nicht ganz so gut gearbeitet hat, was nicht heißen
soll, meine Damen und Herren, dass wir unfehlbar wäre, wer arbeitet macht
vielleicht auch mal einen Fehler, aber bisher haben wir keins verloren. Punkt
1. Punkt 2:
Während meiner Amtszeit ist mir nicht verinnerlicht, dass die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung meiner Abteilung die Zuständigkeit für eine
Bebauungsplanverfahren entzogen hat. Immer noch entzogen ist uns die
Zuständigkeit für das abgeschlossene Bebauungsplanverfahren für das
Schimmelpfenghaus. Immer noch entzogen ist uns das noch nicht abgeschlossene
Bebauungsplanverfahren für das Hochhaus am Hammerskjöldplatz, an der Messe.
Aber ich hab ja erfreulicherweise gelesen, dass die Frau Senatorin keine
Mehrheit im Abgeordnetenhaus mehr für ihren Bebauungsplan hat und habe mir
deshalb erlaubt vor einigen Tagen mit einer Presseerklärung die
Senatsverwaltung aufzufordern, dass B-Planverfahren an den Bezirk zurück zu
geben und auch das Fachvermögen am Grundstück wieder an das Tiefbauamt
zurückzureichen. Und darüber hinaus ist das Bebauungsplanverfahren, was zwar
abgeschlossen ist, aber vor Gericht angegriffen ist, für den Stuttgarter Platz
und noch in der Zuständigkeit im weitesten Sinne für den Teufelsberg. Alle
anderen Verfahren befinden sich bei uns. Zu 1. Fünf
Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen und Gruppenleiterin sind mit der
verbindlichen Bauleitplanung betraut. Zu 2. Gegenwärtig
befinden sich 41 in bezirklicher Zuständigkeit geführte Bebauungsplanverfahren
im Verfahren. Die Aktualität des Planerfordernisses und die
Bearbeitungsnotwendigkeiten und Möglichkeiten, wie auch die Arbeitsintensität
und der Verfahrensstand sind äußerst unterschiedlich. Im abgelaufenen Jahr 2008
wurden Verfahrensschritte für 20 Bebauungsplanentwürfe durchgeführt. Über die
jeweiligen Verfahrensschritte haben wir den zuständigen Ausschuss für
Stadtplanung der BVV informiert und mit dem Tätigkeitsbericht der Bauabteilung
wird jährlich auch nachgewiesen, welche einzelnen Verfahrensschritte
statistisch stattgefunden haben. Zu 3. Nach der
HOAI sind stadtplanerische Leistungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für
alle Leistungsphasen vergabefähig. Von einer Beauftragung von Externen sind
jedoch hoheitliche Aufgaben, insbesondere die Feststellung des Abwägungsergebnisses
ausgeschlossen und natürlich die gesamten Arbeiten im Zusammenhang mit dem
Aufstellungsbeschluss und der Festsetzung und der Rechtsprüfung durch die
Senatsverwaltung. Von den
gegenwärtig bearbeiteten Bebauungsplanverfahren, also von den 41, sind vier
extern vergeben. Die Honorare werden von den Büros neben der Größe des
Geltungsbereiches nach dem Schwierigkeitsgrad des Bebauungsplanes, und dafür
gibt es fünf unterschiedliche Honorarzonen, abgeleitet. Abhängig vom konkreten
Einzelfall wird entweder das gesamte Leistungsbild Bebauungsplan bis zur
Festsetzung beauftragt, mit Ausnahme natürlich der hoheitlichen Maßnahmen, oder
es erfolgen Teilbeauftragungen. Bei der Aufstellung der Bebauungspläne
auftretende Rechtsfragen werden intern durch die Beteiligung des Baujuristen
der Bauabteilung geklärt. Alle Bezirksamtsvorlagen in der Frage werden ihm zur
Mitzeichnung gegeben und darüber hinaus kontrolliert dann noch mal das
bezirkliche Rechtsamt die Vorlagen, die dem Bezirksamt zur Beschlussfassung
vorliegen. Externen
Rechtsbeistand nehmen wir uns nicht. Mit einer Ausnahme, die ich Ihnen ja auch
dargestellt habe, dass ist die z. Z. laufende Prüfung durch eine fachlich
versierte Anwaltskanzlei in der Frage, welche Ersatzpflichten können auf das
Bezirksamt zukommen, wenn wir den Bebauungsplan für die Kolonie Oeynhausen
weiterführen, weil es ist keine baufachliche Frage oder keine
planungsrechtliche Frage, sondern das ist eine Frage im Bereich möglicherweise
des Schadenersatzrechtes und die wollten wir, weil es da um relativ große
Summen geht, lieber extern mit einer entsprechenden Absicherung einer
Anwaltskanzlei zu einer Haftung auch ermöglichen. Zu 4. Die
Entwicklung von Zielen und Inhalten der Bebauungspläne obliegt der
kommunalpolitischen Entscheidung, meine Damen und Herren. Also Ihre
Entscheidung und entzieht sich der Möglichkeit einer Qualitätssicherung durch
das Bezirksamt. Wie sollte ich denn auch eine Qualitätskontrolle durchführen,
wenn Sie mir den politischen Auftrag geben, Bezirksamt macht einen
Aufstellungsbeschluss und führe einen Bebauungsplan durch? Wie sollte ich z. B.
bei der Bebauung an der Gerhart-Hauptmann-Anlage sagen, ob der mehrheitlich
gefasste Beschluss durch die BVV qualitätsvoll oder nicht qualitätsvoll oder
minderqualitätsvoll ist. Also, das sich entzieht sich der Kontrolle durch das
Bezirksamt und da sage ich, das ist auch gut so, meine Damen und Herren, weil
das ist Ihre – neben der Haushaltsfestsetzung – ist ja die
Beschlussfassung über die Bebauungspläne Ihre Aufgabe und da halten wir uns
auch raus. Allerdings
findet natürlich eine technische und rechtliche Prüfung der Bebauungspläne
während des gesamten Verfahrens statt. Eine inhaltliche Qualitätsoptimierung
findet während der einzelnen Beteiligungsschritte statt und natürlich wenn wir
feststellen, dass ein Bebauungsplan an irgendeiner Stelle uns in eine
Konfliktsituation führt, die rechtlich oder tatsächlich nicht beherrschbar ist,
dann wird dementsprechend auch korrigiert, so wie ich Ihnen das z. B. beim
Bebauungsplan Gerhart-Hauptmann-Anlage nahegelegt habe, was die Abstände
zwischen den einzelnen Baukörpern angeht, wo Sie mir im Stadtplanungsausschuss
allerdings nicht gefolgt sind, aber auch das ist ihr gutes Recht. Prüfkriterien
während des gesamten Verfahrens sind die Erforderlichkeit bzw. die
Festsetzungsfähigkeit und die städtebauliche Vertretbarkeit der geplanten
Bebauungsplanfestsetzung, also das, was unmittelbar aus dem Baugesetzbuch
abzuleiten ist. Darüber hinaus findet eine Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander statt, auch das steht im Baugesetzbuch.
Vor der Festsetzung des Bebauungsplans, nach Ihrer inhaltlichen
Beschlussfassung, findet, wie Sie ja auch inzwischen wissen, eine Rechtsprüfung
durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung statt und auch das ist ja ein
Stück weit eine Qualitätsprüfung. Zu 5. Die
Zuständigkeit für städtebauliche Verträge liegt bei der Abteilung für Bauwesen.
Die städtebaulichen Verträge werden vom Baujuristen begleitet und verhandelt.
Teilweise führe ich die Verhandlungen auch selbst. Die betroffenen
Fachabteilungen des Bezirksamtes werden dabei beteiligt. Eine Beteiligung der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist in der Regel nicht erforderlich und
erfolgt auch nicht, Ausnahmen bilden Bebauungsplanverfahren bzw. Vorhaben, die
gesamtstädtische Belange berühren, dann ist natürlich selbstverständlich die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit einzubeziehen, aber das ist in den
seltensten Fällen der Fall und unsere städtebaulichen Verträge haben bisher
auch noch alle Stürme überstanden. |
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