Auszug - Eingabe Nr. 95 der Frau Nitza M. betr. Liegewiese Halensee BE: Herr BzStR Gröhler  

 
 
25. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 06.11.2008 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1141
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Beschluss

Die Petentin erklärt, dass sie sich seit einigen Jahren persönlich gestört fühlt, wenn im Sommer auf der Halenseewiese nackte Menschen herumlaufen und schlägt vor, für FKK-Anhänger einen extra abgetrennten Bereich zu schaffen

Die Petentin erklärt, dass sie sich seit einigen Jahren persönlich gestört fühlt, wenn im Sommer auf der Halenseewiese nackte Menschen herumlaufen und schlägt vor, für FKK-Anhänger einen extra abgetrennten Bereich zu schaffen. Auch stört es sie, wenn Hunde auf der Wiese frei herumlaufen und auch baden.

 

Herr BzStR Gröhler sagt, dass es ausdrücklich verboten sei, am Halensee zu baden und seinen Hund ohne Leine laufen zu lassen bzw. ins Wasser zu schicken. Es ist aber nicht verboten, sich unbekleidet auf die Wiese zu legen. Das Berliner Grünanlagengesetz kennt kein ausdrückliches Verbot des “textilfreien Liegens”. Die zum Halensee gehörende große Liegewiese am Friedenthalpark ist Bestandteil einer öffentlichen Grünanlage. Diese wird seit Jahrzehnten sowohl von bekleideten als auch von unbekleideten Bürgern in verträglicher Koexistenz genutzt. Aufgrund der angrenzenden Stadtautobahn und der Halenseestraße ist dort ein erheblicher Lärmpegel zu messen. Somit ist der Halensee nicht die Erholungsanlage ”erster Güte”.

Würde hier eine Regelung, getrennt nach FKK und textilem Baden, stattfinden, müsste das Ordnungsamt prüfen, ob dies eingehalten werden würde. Das wiederum würde eine Überforderung seiner sonstigen Aufgaben mit sich bringen. Das reine textilfreie Sonnenbaden ist keine Ordnungswidrigkeit mehr. Sollte dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, würde das Bezirksamt vor dem Amtsgericht sicherlich scheitern. Bis heute hat es noch keine einzige Beschwerde in diese Richtung gegeben.

 

Aus dem Ausschuss heraus wird Einigung erzielt, dass eine Regelung nur mit bürgerschaftlichen Engagement erzielt werden könnte. Der Petentin wird geraten, “ihr Sonnenbad” in einer anderen Grünanlage zu nehmen. Eine Reglementierung wird nicht gesehen.

 

Die Eingabe wird gem. § 21 Abs. 4 GO-BVV als erledigt erklärt.

 
 

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