Auszug - Eingabe Nr. 94 des Herrn Mohammad-Sohel M. betr. Erstattung von Fahrkosten BE: Frau BzStRin Schmiedhofer
Der Petent,
Herr M. ist nicht anwesend. Er beschwert sich (über seinen Lebenspartner, Herrn
W.), dass er für eine Weiterbildungsmaßnahme nur eine Pauschalsummenerstattung
der Fahrkosten erhält und keine BVG-Monatsmarke. Herr
Schuler erklärt, dass der Petent sich bei ihm zur Sitzung entschuldigt hat.
Eine Recherche hat ergeben, dass das SGB III keine Fahrkostenerstattung nach
BVG-Tarif erteilt, sondern
ausschließlich die Gewährung
einer Entfernungspauschale in Höhe von 0,36 € für jeden
Unterrichtstag und jeden vollen Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und
Bildungsstätte. Die Entfernungspauschale wird unabhängig vom tatsächlich
benutzten Verkehrsmittel gewährt. Im Übrigen ist die Entfernung zwischen
Wohnort und Ausbildungsstätte gering, deswegen die niedrige Erstattung. Da Herr
M. weder Leistungen von JobCenter noch von der ARGE für Lebensunterhalt erhält,
konnte ihm auch keine Sozialkarte der BVG angerechnet werden. Die
Stellungnahme wird dem Petenten in Kopie zugeschickt werden. Die Eingabe
wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt. |
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